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Montag, 24. Oktober 2022

So vermeiden Blogspot-Nutzer Abmahnungen für Google Fonts

Achtung: Aktuell kursieren viele Abmahnungen von Privatpersonen und Abmahnkanzleien wegen Google Fonts. Diese versuchen Webseitenbetreibern aufgrund eines Urteils des LG München das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Falls Sie einen Blogspot Google Blog benutzen geht es darum, dass beim Besuch Ihrer Webseite Schriftarten von Google nachgeladen werden.

Blogspot-Nutzer sind abmahngefährdet

Prüfen Sie daher umgehend mit einem Google-Fonts-Checker, ob auf Ihrer Website / Ihrem Blog Google Fonts - also Schriftarten - von Google nachgeladen werden.

Falls Ihr Ergebnis positiv ist - also Google Fonts nachgeladen werden - sollten Sie folgendes tun:
Wir haben das mal für Sie simuliert:

Folgenden Google Blogspot haben wir dazu für Sie präpariert:



Hier ein Screenshot von der Startseite, auf der man bereits die für diese Demonstration präparierten nachladenden Google Fonts erkennen kann

Freitag, 9. Dezember 2016

Websites ohne Datenschutzerklärung holt das Abmahn-Monster

Das OLG Hamburg hat bereits am 27.06.2013 entschieden, dass fehlende Datenschutzerklärungen auf Websites abgemahnt werden können. Betroffen sind nicht nur die Webshop-Betreiber sondern wirklich ALLE Website-Betreiber. Dass immer noch viele Websites keine Datenschutzerklärung beinhalten zeigt leider, dass diese wichtige Information noch nicht bis zu deren Betreibern durchgedrungen ist.


Wer kann heute noch von sich behaupten, dass er den vollen Überblick hat über das geltende Internetrecht? Eine Hand voll Urteile sticht aus der immer komplexer werdenden Informationsdichte hervor, die nicht nur wenige sondern viele oder sogar jeden betreffen. Dazu gehört sicherlich das Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013 Az. 3 U 26/12, nach dem fehlende Datenschutzerklärungen abmahnfähig sind.

Website ohne Datenschutzerklärung? Das Abmahn-Monster lauert schon!
Website ohne Datenschutzerklärung? Das Abmahn-Monster lauert schon!

Eine Datenschutzerklärung ist Pflicht


Während die Impressums-Pflicht nach § 5 TMG heute fasst Jedermann ein Begriff ist, wissen deutlich weniger Menschen, dass nahezu alle Webseiten zusätzlich eine rechtskonforme Datenschutzerklärung im Sinne von § 13 TMG enthalten müssen.

Hierzu ein Auszug aus dem TMG:


§ 13 Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein."

Intertessant: Datenschutzverstöße waren bislang nicht abmahnbar


Für die bisherige Nichtbeachtung der Datenschutzerklärungs-Pflicht gibt es einen Grund: Verstöße gegen § 13 TMG wegen fehlender Datenschutzerklärungen wurden bis zu diesem Urteil nicht als abmahnbare Wettbewerbsverletzungen eingeordnet. Verantwortlich dafür war, dass die Rechtsprechung bis 2013 einen Wettbewerbsbezug von § 13 TMG ablehnte. Es konnte also nicht nach UWG abgemahnt werden. Dadurch verkam die Pflicht zur Einbindung einer Datenschutzerklärung zum berühmten "zahnlosen Papiertiger".

Achtung: Fehlende, fehlerhafte und unvollständige Datenschutzerklärungen sind jetzt abmahnfähig


Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) urteilte, dass § 13 Abs. 1 TMG sehr wohl eine Marktverhaltensregel darstellt. Dies hat zur Folge, dass fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen nun einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen..

Hier der maßgebliche Teil der Urteilsbegründung zu § 13 TMG:


„Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Missachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“

Urteil 2015 bestätigt: Das Landgericht Köln teilt die Auffassung des OLG Hamburg


Das Landgericht Köln sieht im Fehlen einer Datenschutzerklärung ebenfalls einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15).

Das gilt nicht nur für Webshops. ALLE Webseiten-Betreiber sind betroffen!


Wer jetzt glaubt, er wäre nicht betroffen, da er keinen Webshop betreibt, liegt leider daneben. Wer eine Webseite betreibt auf der personenbezogene Daten verarbeitet werden, der muss dort über eine sofort auffindbare richtige und vollständige Datenschutzerklärung verfügen. Eine fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärung kann somit ab sofort und wird vermutlich früher oder später abgemahnt werden.

Neu seit 2016: Abmahnungen auch durch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände


Im Februar 2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten. Dadurch muss jetzt nicht mehr der Betroffene selbst aktiv werden, sondern jetzt können also auch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände Verstöße im Datenschutz abmahnen - auch fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärungen. Wenn sich das erstmal herumgesprochen hat, ist mit einer regelrechten Abmahnwelle zu rechnen.

Soweit muss es nicht kommen: Handlungsempfehlungen von yourIT


Abmahnungen sind ärgerlich - vor allem, wenn man diese hätte vermeiden können. Was ist zu tun? Wenn Sie Betreiber einer Website oder Internetpräsenz sind, sollten Sie sich schnellstmöglich vergewissern, ob Ihr Webauftritt über eine rechtskonforme, vollständige und fehlerfreie Datenschutzerklärung verfügt. Diese sollte den tatsächlichen Umgang mit personenbezogenen Daten beschreiben. Außerdem muss die Datenschutzerklärung über

Wenn Sie keine Datenschutzerklärung auffinden können, besteht dringender Handlungsbedarf. Dann besteht jederzeit das Risiko, dass Mitbewerber und Verbände Sie auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch nehmen.

Wenn Sie eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetpräsenz finden, sollten Sie prüfen, ob diese vollständig und rechtskonform ist. Um eine auf ihr Angebot passende Datenschutzerklärungen zu erstellen, können Sie auch einen Generator verwenden, z.B. den kostenlosen Generator des Kollegen Thomas Schwenke.

Finger weg von kostenlosen Datenschutzerklärungs-Generatoren


Im Internet finden sich zahlreiche kostenlose Muster-Datenschutzerklärungen und auch sogenannte Generatoren für Datenschutzerklärungen. Die Aufsichtsbehörden stehen „Instant-Datenschutzerklärungen“ aus dem Editor eher skeptisch gegenüber. Zumindest Unternehmer sollten das Gespräch mit einem Datenschutz-Berater dem kostenlosen Muster vorziehen.

Marketing mit Datenschutz nicht vergessen


Ja, Datenschutz kann auch für Marketing und Werbung genutzt werden. So lange Ihr Mitbewerb in Sachen Datenschutz noch schläft, sollten Sie Ihr Engagement in Sachen Datenschutz als Marketinginstrument einsetzen. Wie das funktioniert und auf was Sie achten sollten, erklären Ihnen gerne die Datenschutz-Berater der yourIT in einem ersten kostenlosen Gespräch.

Sie möchten wissen, wie wir das bei anderen Kunden bereits gewinnbringend umgesetzt haben? Dann fordern Sie unser Whitepaper an. Schreiben Sie uns dazu eine E-Mail mit dem Betreff Datenschutzerklärung an info@yourIT.de.

Donnerstag, 25. Februar 2016

UKlaG - Abmahnwelle durch die Verbraucherverbände befürchtet

Hechingen, 24.02.2016: Das Unterlassungsklagengesetz UKlaG und das daraus resultierende Verbandsklagerecht bedeuten eine neue Zeitrechnung im Datenschutz. Lesen Sie hier, ob Ihr Unternehmen abmahngefährdet ist und was Sie dann tun sollten.

Zusammenfassung der Pressemeldung:

Worum geht‘s?

Die Verbraucherverbände haben ein Verbandsklagerecht erhalten, um Datenschutz-Verstöße gegen Verbraucher direkt abmahnen zu können. http://www.gesetze-im-internet.de/uklag

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen in allen Branchen im B2C-Bereich. Überall, wo der Endkunde ein Verbraucher ist.

Achtung: Nicht nur Online-Händler sind betroffen!

Know-How der Verbände?

Die Verbraucherschutzverbände verfügen über erhebliches Know-How und sind mit der für eine Abmahnung und Klage erforderlichen Manpower ausgestattet.

Zeitrahmen

Wann das Gesetz kommt, steht noch nicht fest. Betroffene Unternehmen sollten keine Zeit verlieren!

Was Sie jetzt tun sollten

Lassen Sie jetzt Ihre Rechtstexte auf der Website / im Webshop sowie sämtliche Datenschutz-Verfahren überprüfeen.

Fazit


Für Unternehmen ist es jetzt noch wichtiger, sich kompetent durch einen Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen. Datenschutzbeauftragte können Rechtsstreits und damit hohe Rechtskosten verhindern.

UKlaG - Abmahnwelle durch die Verbraucherverbände befürchtet

Sehr geehrte Kunden,


der Bundestag diskutiert schon seit längerer Zeit eine Gesetzesänderung, nach der die 77 Verbraucherverbände in Deutschland künftig berechtigt sein sollen, Datenschutzverstöße kostenpflichtig abzumahnen, von Unternehmen die Abgabe strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen und die Beseitigung von datenschutzwidrigen Zuständen fordern zu können. Jetzt hat der Bundestag dieses Unterlassungsklagegesetz UKlaG verabschiedet. Dem Datenschutzrecht steht damit eine neue Zeitrechnung bevor. Bislang konnten Datenschutzverstöße lediglich von den Datenschutzaufsichtsbehörden verfolgt werden. Das wird sich ändern. Der Gesetzesentwurf mit dem sperrigen Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ soll das Unterlassungsklagengesetz UKlaG ändern, sodass Verstöße gegen Vorschriften,

„welche die Zulässigkeit regeln hinsichtlich
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“

durch die Verbraucherverbände – ausgestattet mit einem eigenen Klagerecht – verfolgt werden können.

In welchen Fällen droht eine Abmahnung?


Damit können beispielsweise rechtsfehlerhafte Formulierungen und nicht rechtskonforme

  • Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Datenschutzbelehrungen auf einer Homepage, in einem E-Shop, auf einer Verkaufsplattform
  • Newslettern (offline und online)
  • Kundendateien jeder Art (auch im stationären Handel)
  • Gewinnspielen, sowohl online als auch offline
  • Bewertungsmöglichkeiten
  • Testberichten durch Verbraucher
  • Rückrufbitten in elektronischen Formularen

abgemahnt werden und Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Nicht nur der Online-Handel ist betroffen


Das Klagerecht der Verbraucherverbände bezieht sich nicht nur auf den Online-Handel und das Online-Marketing, sondern auch auf den stationären Handel und das Offline-Marketing sowie insgesamt auf sämtliche Datenverarbeitungen eines Unternehmens im Zusammenhang mit Verbrauchern.

Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes wird sich grundlegend ändern


Konnten Unternehmen bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung das Datenschutzrecht im Verhältnis zu den drohenden Konsequenzen „auf kleiner Flamme“ behandeln, so wird sich dies zukünftig ändern. Die Landesdatenschutzbeauftragten sind mit knappen Personalressourcen ausgestattet. Die Verfolgungsdichte bei Verstößen war daher gering. Die Aufsichtsbehörden geben sich in der Regel damit zufrieden, wenn eine rechtliche Stellungnahme im Falle eines Rechtsverstoßes abgegeben wird und in absehbarer Zeit der Mangel behoben wird.

Know-How und Manpower der Verbraucherschutzverbände


Die Verbraucherschutzverbände verfügen dagegen über erhebliches Know-How und sind mit der für eine Abmahnung und Klage erforderlichen Manpower ausgestattet. Nicht jedem Verbraucherverband ist vorzuwerfen, dass er seine rechtlichen Befugnisse zweckentfremdet. In der Vergangenheit war aber festzustellen, dass die Hartnäckigkeit der Verbraucherschutzverbände bei der Verfolgung von Verstößen erheblich ist. Bei einigen Verbänden drängt sich der Verdacht auf, dass ein „erwerbswirtschaftliches Interesse“ nicht von der Hand zu weisen ist, denn jede Abmahnung verursacht Kosten, die der Abgemahnte zu erstatten hat.

 Abmahnung, Vertragsstrafe und Klage


Anders als die Datenschutzaufsichtsbehörden können die Verbraucherschutzverbände nach dem Willen des Gesetzesvorschlages nicht nur zum Unterlassen auffordern, sondern können von den betreffenden Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern und dies auch klageweise durchsetzen. Diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sehen vor, dass im Falle einer Zuwiderhandlung der Unternehmer eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverband zu zahlen hat. Die Vertragsstrafen liegen in der Regel bei 5.001,00 € und motivieren die Verbraucherverbände gerade die Beseitigung und rechtsfehlerfreie Umsetzung erneut zu überprüfen. Sollten bei dieser „Nachschau“ noch immer rechtliche Probleme bestehen, droht die Verwirkung der Vertragsstrafe.

Kurze Reaktionszeit nach Abmahnung: Systeme kommen zum Erliegen


Unternehmen stellt dies vor das Problem, dass bei Verstößen häufig nicht nur eine textliche Passage zu ändern ist, sondern Systemeinstellungen und ganze Datenverarbeitungsvorgänge (software- und hardwareseitig) modifiziert werden müssen. Ein jahrelanger Umgang mit Daten muss auf den Prüfstand gestellt werden. Erschwert wird dies, wenn anlässlich der Abmahnung sich das Unternehmen erstmalig mit den Datenverarbeitungsvorgängen beschäftigt. Das wird allerdings bei den kurzen wettbewerbsrechtlichen Fristen, die in der Regel nicht länger als eine Woche betragen, kaum ein Unternehmen umsetzen können. In letzter Konsequenz führt das dazu, dass bis zur rechtssicheren Fehlerbehebung und Änderung der Systemeinstellungen (z. B. im CMS oder ERP) der Onlineshop, das Kundenverzeichnis, etc. offline zu stellen sind und nicht genutzt werden können. Es ist zu befürchten, dass Verbraucherverbände zusätzlich den Verstoß bei den Landesdatenschutzbehörden melden. Das aber kann bedeuten, dass zu Unrecht erhobene Daten gelöscht werden müssen. Kundendateien, Adressdateien, etc. müssten unwiederbringlich gelöscht werden.

Der Verbraucher meidet die Konfrontation mit dem Unternehmen, da er in der Regel das Prozessrisiko scheut. Das wird sich nun grundlegend ändern. Der Verbraucher kann einen Verbraucherschutzverband informieren, der seinerseits - mit einem eigenen Klagerecht ausgestattet - den Verstoß verfolgt.

Verbraucherschutzzentralen wollen das Klagerecht nutzen


Die Verbraucherschutzzentralen haben bereits 2015 in einer Pressemitteilung angekündigt, dass sie von ihrem Klagerecht im Datenschutzrecht Gebrauch machen wollen, so http://www.vzbv.de/pressemeldung/erweiterte-verbandsklagebefugnis-sorgt-fuer-besseren-schutz-persoenlicher-daten. Verbraucherschutzverbände sind auf gute PR angewiesen. Datenschutzverstöße erwecken schnell die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, sodass eine flächendeckende Überprüfung aller Unternehmen für die Verbraucherverbände attraktiv ist.

Was ist zu unternehmen?


Unternehmen sollten jetzt ihren datenschutzrechtlichen Umgang und insbesondere Rechtstexte auf ihrer Homepage, im E-Shop sowie sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge, auf den rechtlichen Prüfstand stellen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung sind dringend angeraten.

In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten bietet yourIT eine Aufnahme der Ist-Situation, die Analyse der gefundenen Schwachstellen, eine ausführliche Beratung und ggfs. die Anpassung der rechtlichen Datenschutzpraxis und Rechtstexte.

Im ersten Schritt wird ermittelt, ob überhaupt in Ihrem Unternehmen rechtlicher Handlungsbedarf besteht. Diese erste Überprüfung bieten wir unentgeltlich an. Fordern Sie uns!

Download-Möglichkeit


Eine Übersicht zu den datenschutzrechtlichen Auswirkungen des Unterlassungsklagengesetz UKlaG können Sie hier als PDF-Ausgabe unserer Datenschutz Now! downloaden:

Download_yourIT_DatenschutzNow_052015_zum_Unterlassungsklagengesetz_UKlaG

Über das IT- und Beratungshaus yourIT


yourIT - securITy in everything we do


securITy in everything we do...


… so lautet der Leitgedanke von yourIT. Unser Ziel ist es, Ihre IT-Prozesse zu optimieren und damit langfristig Ihre Wettbewerbsfähigkeit im globalen Markt zu steigern. Als innovatives Systemhaus in der Region Neckar-Alb prüfen wir den Sicherheits-Status Ihrer IT-Infrastruktur, spüren vorhandene Schwachstellen auf, erarbeiten Konzepte für IT- Sicherheit & Datenschutz und implementieren die für Sie besten Lösungen.

Wir unterstützen Sie ebenso bei der Richtlinien-Definition, Einhaltung der Policies und sichern den laufenden Betrieb. Lernen Sie unsere bedarfsgerechte und praxiserprobte Arbeitsweise jetzt in einem kostenlosen Vor-Ort-Termin kennen und überzeugen Sie sich selbst!

Informationen:

- Gründung 2002
- Geschäftsführer Ralf und Thomas Ströbele
- 20 Mitarbeiter
- Consulting, Solutions, IT-Dienstleistungen

Auszeichnungen/Zertifikate:

- BEST OF CONSULTING 2015
- DIN EN ISO 9001:2008

BEST OF CONSULTING 2015 - Ausgezeichnete Beratungspakete von yourIT

Ihr Kontakt zu yourIT: 

yourIT GmbH
Häselstr. 10
D-72336 Balingen
Fon: +49 7433 30098-0

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Freitag, 26. Juni 2015

Aktuelle Abmahnungen wegen „Gefällt mir“-Button von Facebook

Die Verbraucherzentrale NRW mahnt zur Zeit Facebook-„Gefällt mir“-Buttons (auch Facebook-Like-Button) auf Webseiten ab.

Das sollten Sie beachten:

  • Der Einsatz des Facebook-"Gefällt mir"-Buttons auf einer Unternehmensseite ist datenschutzrechtlich problematisch.
  • Bieten Sie dem Nutzer Ihrer Unternehmensseite die Möglichkeit, seine Like-Entscheidung durch einen zweiten Klick zu bestätigen.

Die Einbindung des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook erfolgt über HTML-Codeseiten, durch welche der Programmcode direkt von dem Server des Anbieters geladen wird. Dadurch findet bereits bei Aufrufen der Website ein Datenaustausch zwischen dem Browser des Nutzers und den Servern von Facebook statt, ohne dass der jeweilige Website-Nutzer vorher eine Einwilligung erteilt hätte oder darüber belehrt wurde. Dies geschieht allein schon deshalb, weil der Browser automatisch eine Verbindung mit den Servern dieses Netzwerks aufbaut. Ist der Nutzer bei Facebook eingeloggt, so kann der Besuch der Website direkt seinem Nutzerprofil bei Facebook zugeordnet werden.

Selbst wenn der Nutzer der Website nicht bei Facebook angemeldet ist und noch nicht einmal einen Facebook-Account besitzt: Mit Hilfe der Cookies können die IP-Adressen wiedererkannt und daraus "anonyme" Surfprofile angelegt werden. Wenn der Nutzer sich dann irgendwann bei Facebook anmeldet und damit seine Identität preisgibt, wird einfach de-anonymisiert und zugeordnet.

Wettbewerbszentrale NRW mahnt Facebook-"Gefällt mir"-Button auf Websites ab


Aktuelle Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale NRW 


Die Verbraucherzentrale NRW mahnt zur Zeit die Implementierung des Facebook-Gefällt-mir-Buttons ab, da der Nutzer weder im Vorfeld ausdrücklich über die Datenweitergabe belehrt wurde oder vorher eingewilligt habe und er dieser Weitergabe auch nicht widersprechen könne.

Erstmal trafen die Abmahnungen große Namen wie HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback, CTS Eventim, Peek&Cloppenburg (Fashion-ID) und Kik. Es ist damit zu rechnen, dass im nächsten Schritt auch kleine und mittelständische Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Datenschutzrechtlicher Hintergrund


Von zahlreichen Landesdatenschutzbeauftragten wird die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um eine nach § 15 Abs. 1 TMG ohne Einwilligung des Nutzers unzulässige Datenübermittlung handelt, da vor Inanspruchnahme des Telemediums eine Einwilligung erteilt werden müsse.

Aufgrund dieser datenschutzrechtlichen Problematik wird empfohlen, die sogenannte „Zwei-Klick-Lösung“ von Heise/Shariff zu integrieren. Bei dieser Lösung werden erst dann Daten übertragen, wenn der Nutzer den Button anklickt.

Achtung: Auch bei diesem Verfahren ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Nutzung unter einer Einwilligung erfolgt, bei der dem Betrachter der Seite hinreichend klar ist, dass die Daten übertragen werden, wenn der Nutzer den Button anklickt.

Folgende Ideen wurden mir schon angetragen, bringen aber leider keine Abhilfe: Die Einbindung eines Hinweises in das Impressum bzw. in die Datenschutzerklärung der Website, dass die Weiterleitung der Nuitzerdaten an Facebook erfolgt, genügt nicht. Auch der übliche Passus, dass das verantwortliche Unternehmen keinen Einfluß auf diese Praktik und den Umfang der Daten hat, die das soziale Netzwerk mit Hilfe der Social Plugins erhebt, ist kein stichhaltiges Alibi. Auf die Datenschutz-Richtlinien von Facebook zu verweisen, wird Ihnen auch nichts bringen.

Ergänzender Hinweis wegen Änderung der Verbandsklagebefugnis


Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Verstöße in Zukunft sehr wahrscheinlich noch stärker abgemahnt werden. Wenn die Änderungen im Bereich des Unterlassungsklagengesetzes UKlaG (siehe unser Datenschutz Now! Sonderausgabe 05|2015) umgesetzt werden, dann werden diese Themen noch stärker in den Focus der Verbraucherverbände treten.

Download_yourIT_DatenschutzNow_052015_zum_Unterlassungsklagengesetz_UKlaG

Diese Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW zeigt erneut, wie wichtig es ist, die rechtlichen Hinweise in Webshops, Onlineplattformen und Webpages stets aktuell zu halten und im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtsprechung zu prüfen. Wir von yourIT unterstützen Sie gerne dabei.

Über das IT- und Beratungshaus yourIT


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… so lautet der Leitgedanke von yourIT. Unser Ziel ist es, Ihre IT-Prozesse zu optimieren und damit langfristig Ihre Wettbewerbsfähigkeit im globalen Markt zu steigern. Als innovatives Systemhaus in der Region Neckar-Alb prüfen wir den Sicherheits-Status Ihrer IT-Infrastruktur, spüren vorhandene Schwachstellen auf, erarbeiten Konzepte für IT- Sicherheit & Datenschutz und implementieren die für Sie besten Lösungen.

Wir unterstützen Sie ebenso bei der Richtlinien-Definition, Einhaltung der Policies und sichern den laufenden Betrieb. Lernen Sie unsere bedarfsgerechte und praxiserprobte Arbeitsweise jetzt in einem kostenlosen Vor-Ort-Termin kennen und überzeugen Sie sich selbst!

Informationen:

- Gründung 2002
- Geschäftsführer Ralf und Thomas Ströbele
- 20 Mitarbeiter
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Auszeichnungen/Zertifikate:

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E-Mail: Datenschutz-Team@yourIT.de
Internet: Datenschutz.yourIT.de


Quelle: Rechtsanwaltskanzlei WOLFF, GÖBEL, WAGNER in Hagen

Donnerstag, 8. März 2012

Fehlende Angaben im Impressum können zur Abmahnung führen

Eine unserer Sofortmaßnahmen als Berater für Datenschutz sehen wir seit Jahren in der Überprüfung der Korrektur des Impressums eines Unternehmens. Wieso? Das Impressum ist öffentlich sichtbar. Dort schauen sich Ihre (potentiellen) Kunden, Lieferanten und Bewerber zuallererst um.

Die Erfahrung zeigt uns: Wer seinen Internetauftritt nicht in Ordnung hat, der hat sich in der Regel auch noch nicht ausreichend um den Datenschutz gekümmert.

Doch immer wieder stellen uns Kunden die Frage, ob der Aufwand lohnt und man wirklich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, nur weil einige der vorgeschriebenen Angaben im Impressum fehlen. Die Vorgaben für das Impressum liefert im Wesentlichen § 5 (TMG) Telemediengesetz.

Es gab zwar in der Vergangenheit hierzu einige widersprüchliche Urteile, doch in einer aktuellen Entscheidung (5 U 144/10) hat das KG Berlin bestätigt, dass tatsächlich alle in § 5 TMG verlangten Informationen als wesentlich anzusehen sind. Damit rechtfertigen Sie bei einem Verstoß eine Abmahnung.

Auch die Angaben zur Handelsregistereintragung und Umsatzsteuer-ID wurden von den Berliner Richtern als wesentliche Informationen im Sinne § 5a Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bestätigt.

Wir empfehlen daher allen Kunden und Interessenten: Lassen Sie Ihr Impressum jetzt professionell überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Gerne erledigen wir das für Sie. Rufen Sie mich an.

Und: Vergessen Sie nicht, ein Impressum auch in Ihren Social Media Auftritten wie z.B. XING oder facebook anzulegen.