Ein einheitliches Arbeitsrecht existiert nicht. Die Regelungen sind verstreut über das Einkommensteuergesetz, das vierte Sozialgesetzbuch und letztlich auch über die EU-DSGVO und BDSG-neu. Hier folgen einige Tipps für Arbeitgeber aus dem Datenschutzrecht. Teil 1 dieser Serie beschäftigt sich mit dem Fragerecht im Bewerbungsprozess.
Beschäftigte nach § 26 Abs. 8 BDSG-neu
Das neuen Bundesdatenschutzgesetz hat den Begriff Beschäftigte in § 26 Abs. 8 sehr weit gefasst und gewährleistet somit einen umfassenden Schutz - auch für alle Bewerberinnen und Bewerber.Der Bewerbungsprozess steckt voller Tücken. |