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Samstag, 21. April 2018

Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Wer in einem Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgeht, muss auf das Datengeheimnis verpflichtet sein. So war man es bisher gewohnt. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) sehen keine förmliche Verpflichtung mehr vor. Trotzdem werden Unternehmen auch in Zukunft eine Verpflichtung unterzeichnen lassen müssen.


Ende eines gewohnten Rituals?


Es gehört zum gewohnten Ritual: Wer neu in ein Unternehmen eintritt, muss eine „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ unterschreiben. Dazu erhält er ein Info- oder Merkblatt sowie einen Auszug der betreffenden Gesetze. Hintergrund ist eine entsprechende Regelung im bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt). Am 25. Mai 2018 löst die EU-DSGVO ergänzt durch das BDSG-neu das BDSG-alt ab. Beide neuen Datenschutz-Gesetze enthalten aber keine Regelung mehr, wonach Beschäftigte auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Das hört sich zunächst nach einem willkommenen Abbau von Bürokratie an. Doch so einfach ist es nicht...

EU-DSGVO - Was wird aus der Verpflichtung auf das Datengeheimnis?