Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-DSGVO. Spätestens dann trifft viele Unternehmen die Pflicht, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VvV) zu führen. Bis dahin müssen nicht nur alte Verfahrensverzeichnisse nach altem BDSG erweitert und auf den neuesten Stand gebracht werden (siehe BDSG (neu)), sondern auch viele neue erstmals erstellt werden. Dieser Stellungnahme soll Ihnen zeigen, ob auch Ihr Unternehmen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VvV) erstellen muss.
Wen trifft die Pflicht?
Die EU-DSGVO verknüpft die Pflicht, ein
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VvV) zu führen, damit, ob Verarbeitungen von personenbezogenen Daten stattfinden - egal ob manuell oder automatisch. Wenn dem so ist, müssen diese in einem Verzeichnis dokumentiert werden. Artikel 4 Nr. 2 EU-DSGVO listet diese Verarbeitungs-Tätigkeiten umfassend auf:
„[…] Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]“
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Die EU-DSGVO kommt - Packen wir's an! |
Damit wird also eine große Anzahl an Unternehmen verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu führen, sogar wenn keine automatische Verarbeitung erfolgt. Das gilt auch für...