Die EU-DSGVO gibt natürlichen Personen, deren Daten irgendwo gespeichert sind, enorm viele Rechte. Eines der wichtigsten ist dabei das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“. Wer es ausüben will, muss einige Spielregeln kennen. Und Unternehmen sollten sich gründlich darauf vorbereiten.
Denn der interne Aufwand für Unternehmen kann bei korrekten Anfragen enorm sein. Die EU-DSGVO nimmt darauf letztlich keinerlei Rücksicht.
Datenschutz-Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach Artikel 15 EU-DSGVO |
Ob ein Antragsteller mit der Antwort inhaltlich etwas anfangen kann, ist wiederum sein Problem....