Montag, 23. April 2018

Das Recht auf Vergessenwerden - Eigene Daten finden und löschen lassen

Umfrage zeigen, dass viele Verbraucher von dem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch machen wollen. Trifft das auch auf Sie zu? Dann sollten Sie zuerst wissen, wie Sie Ihre Daten im Internet überhaupt finden können. Hier sind einige Tipps.


Betroffenenrechte selbst nutzen


82 Prozent der Verbraucher in Europa wollen ihre neuen Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ausüben und die Daten, die Unternehmen zu ihnen erfassen, einsehen, begrenzen oder löschen, so eine Umfrage von Pegasystems. Sogar ganze 90 Prozent wollen sich darüber informieren, wie ihre Daten verwendet werden. Für mehr als die Hälfte (57 Prozent) ist es sehr wichtig, die Nutzung persönlicher Daten direkt zu kontrollieren. Für 31 Prozent ist dies zumindest noch wichtig.

Die deutliche Mehrheit (93 Prozent) würde das Recht zur Datenlöschung nutzen, wenn Unternehmen ihre Daten auf eine Weise nutzen, mit der sie nicht einverstanden sind. 89 Prozent würden das Geschäftsverhältnis daraufhin ganz kappen. Über Dreiviertel der Befragten (78 Prozent) bevorzugen Unternehmen, die mit den Daten offen und transparent umgehen. Knapp die Hälfte der Befragten (47 Prozent) würde ihre Daten gelöscht haben wollen, wenn Unternehmen die Informationen mit anderen Unternehmen austauschen oder gar verkaufen würden.

Das Recht auf Vergessenwerden - Wie Sie Ihren Löschanspruch umsetzen

Es stellt sich die Frage: Wie ist es mit Ihnen? Wollen auch Sie zum Beispiel das Recht auf Vergessenwerden nutzen? Doch wie geht das eigentlich?



Samstag, 21. April 2018

Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Wer in einem Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgeht, muss auf das Datengeheimnis verpflichtet sein. So war man es bisher gewohnt. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) sehen keine förmliche Verpflichtung mehr vor. Trotzdem werden Unternehmen auch in Zukunft eine Verpflichtung unterzeichnen lassen müssen.


Ende eines gewohnten Rituals?


Es gehört zum gewohnten Ritual: Wer neu in ein Unternehmen eintritt, muss eine „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ unterschreiben. Dazu erhält er ein Info- oder Merkblatt sowie einen Auszug der betreffenden Gesetze. Hintergrund ist eine entsprechende Regelung im bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt). Am 25. Mai 2018 löst die EU-DSGVO ergänzt durch das BDSG-neu das BDSG-alt ab. Beide neuen Datenschutz-Gesetze enthalten aber keine Regelung mehr, wonach Beschäftigte auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Das hört sich zunächst nach einem willkommenen Abbau von Bürokratie an. Doch so einfach ist es nicht...

EU-DSGVO - Was wird aus der Verpflichtung auf das Datengeheimnis?