Auskunftsanspruch nach Art. 15 EU-DSGVO – auch nach dem Tod?
Jede Person hat Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten, die sie betreffen. So regelt es Art. 15 EU-DSGVO.
Wie geht es mit Art. 15 EU-DSGVO nach dem Tod weiter? |
Aber was ist, wenn die betroffene Person verstirbt? Geht ihr Auskunftsanspruch dann auf den (oder die) Erben über?