Auf den Punkt: Wer in den letzten Jahren mit einer Datenschutzbehörde zu tun hatte, kennt das Muster: Die erste Anfrage betrifft fast immer das Verarbeitungsverzeichnis. Wer es nicht vorlegen kann, hat den Termin schon halb verloren – wer ein veraltetes oder lückenhaftes Dokument schickt, oft auch. Aus 18 Jahren Beratungspraxis im Mittelstand ist es die häufigste vermeidbare Schwachstelle.
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| Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 EU-DSGVO |



















