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Sonntag, 26. September 2021

Geldbußen nach der EU-DSGVO

Der Begriff „Geldbuße“ klingt so, als ginge es um ein paar Euro. Bei den Geldbußen nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sieht das allerdings etwas anders aus. Und auch sonst weisen sie einige Besonderheiten auf, die man kennen sollte.

Geldbußen in maßloser Höhe?

„Irrsinn“ war ein Begriff, den man anfangs häufig hören konnte, wenn es um die mögliche Höhe von Geldbußen nach der EU-DSGVO ging. Und tatsächlich: Eine maximale Höhe von 20 Millionen Euro bzw. 4% des gesamten weltweit erzielten Konzern-Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs ist eine echte Ansage.

Bußgelder nach EU-DSGVO
Geldbußen nach EU-DSGVO

Doch wie so oft im Leben sollte man auch hier genauer hinsehen, um was es eigentlich geht...

Mittwoch, 25. September 2019

Datenschutz-Verstöße: Geldbußen gegen Mitarbeiter?

Geldbußen gegen Mitarbeiter von Unternehmen sieht die EU-DSGVO nicht vor. So liest man in der letzten Zeit häufig. Doch stimmt das überhaupt? Die ehrliche Antwort auf diese Frage lautet: Meist schon, aber keineswegs immer!


Datenschutz-Verstoß eines Mitarbeiters


Ein Mitarbeiter übermittelt Daten, obwohl die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) das nicht zulässt. Der Grund: Er kennt sich mit den Vorschriften nicht richtig aus und hat sie falsch interpretiert. Eigentlich hätte ihm dies nicht passieren dürfen, denn er hat eine betriebsinterne Datenschutz-Schulung besucht. Aber wie es so geht: Gerade als diese Frage behandelt wurde, war er gedanklich woanders.

Datenschutz-Verstöße: Geldbußen gegen Mitarbeiter?
Datenschutz-Verstöße: Geldbußen gegen Mitarbeiter?

Das ist ein typischer Fall von Fahrlässigkeit. Dass er bloß fahrlässig gehandelt hat, würde dem Mitarbeiter für sich allein allerdings nichts helfen. Denn die Regelung zur Verhängung von Geldbußen in Art. 83 EU-DSGVO kennt auch Geldbußen für fahrlässiges Handeln.

Mittwoch, 24. Januar 2018

Dashcam im Auto - Bußgeld!

Sie waren schon einmal Opfer einer Unfallflucht? Dann verstehen Sie vermutlich jeden, der eine Dashcam einsetzt. Das ist eine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder in der Windschutzscheibe. Sie zeichnet auf, was vor oder hinter dem Auto passiert. Das Problem: Sie riskieren damit ein Bußgeld!


Vorsorge aufgrund böser Erfahrung


Eine Frau in München hatte genug. Vandalen hatten ihr teures Auto beschädigt. Sie waren ungestraft davongekommen. Sie selbst blieb auf ihrem Schaden sitzen. Des-halb brachte sie vorne und hinten im Fahrzeug eine Videokamera an. Diese Kameras liefen, während sie ihr Auto am Straßenrand parkte.

Erst ein Erfolg, dann gibt's Ärger 


Schon bald zeigte sich, dass das an sich eine gute Idee war. Ein zunächst unbekannter Fahrer streifte ihr Fahrzeug und fuhr einfach weiter. Sein Kennzeichen war in einer der Videoaufnahmen deutlich zu sehen. Diese Aufnahme übergab sie der Polizei. Der Halter war leicht zu ermitteln. Die Frau konnte erfolgreich Schadensersatz geltend machen.

Dann allerdings bekam sie Ärger. Die Kameras waren nämlich so eingestellt, dass sie jeweils mindestens ein Fahrzeug vor und eines hinter dem Auto der Frau erfassten. Die Folge: Wenn jemand in einem dieser Fahrzeuge saß, war er auf den Aufnahmen zu sehen. Die Polizei vermutete einen Verstoß gegen den Datenschutz und informierte das Bayerische Landesamt (BayLDA) für Datenschutzaufsicht.

150 Euro Bußgeld


Das BayLDA erließ einen Bußgeldbescheid gegen die Frau. Damit war sie nicht einverstanden und legte Einspruch zum zuständigen Amtsgericht München ein. Letztlich brachte ihr dies nichts. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Geldbuße von 150 Euro.

Kein „permanentes Filmen ohne Anlass“!


Die Begründung spart nicht mit deutlichen Worten. Es heißt dort unter anderem:

  • Das Interesse der gefilmten Personen überwiegt. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird unzulässig beeinträchtigt.
  • Das Interesse an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat muss deshalb zurückstehen.
  • Das „permanente anlasslose Filmen“ des Straßenraums vor und hinter dem geparkten Fahrzeug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
  • „Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.“
  • „Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig.“


Ein Urteil mit Folgen 


Diese Überlegungen des Gerichts gelten auch für das Filmen während der Fahrt. Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um ein Privat- oder um ein Unternehmensfahrzeug handelt. Angesichts der Diebstahlrisiken bei Lieferfahrzeugen gibt es zu dem Urteil auch kritische Stimmen. Sie helfen im Ernstfall allerdings zunächst einmal nichts.