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Donnerstag, 31. Oktober 2019

Beschäftigtendatenschutz Teil 1 - "Der Bewerbungsprozess"

Ein einheitliches Arbeitsrecht existiert nicht. Die Regelungen sind verstreut über das Einkommensteuergesetz, das vierte Sozialgesetzbuch und letztlich auch über die EU-DSGVO und BDSG-neu. Hier folgen einige Tipps für Arbeitgeber aus dem Datenschutzrecht. Teil 1 dieser Serie beschäftigt sich mit dem Fragerecht im Bewerbungsprozess.


Beschäftigte nach § 26 Abs. 8 BDSG-neu

Das neuen Bundesdatenschutzgesetz hat den Begriff Beschäftigte in § 26 Abs. 8 sehr weit gefasst und gewährleistet somit einen umfassenden Schutz - auch für alle Bewerberinnen und Bewerber.

Der Bewerbungsprozess steckt voller Tücken; Beschäftigten - Datenschutz
Der Bewerbungsprozess steckt voller Tücken.

Was muss der Arbeitgeber beachten?

Im Bewerbungsprozess treffen Bewerber und der neue potentielle Arbeitgeber zum ersten Mal aufeinander. Der Bewerber versucht sich mit den Bewerbungsunterlagen von der besten Seite zu zeigen und der Arbeitgeber strebt an, möglichst viele Informationen zu bekommen. Doch bereits hier gibt es einiges zu beachten...