Dienstag, 6. Oktober 2026

Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten – wer wird geprüft und warum?

Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten – wer wird geprüft und warum?

Eine Reihe von Unternehmen ist derzeit erstmals in die Abwicklung von Aufträgen aus dem Verteidigungsbereich eingebunden. Dabei kann es vorkommen, dass die öffentliche Hand als Auftraggeber eine Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten verlangt. Für viele ist dieser Begriff neu – im Folgenden erläutern wir, was dahintersteckt.

Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten – wer wird geprüft und warum?

Was eine Sicherheitsüberprüfung überhaupt ist

Rechtliche Grundlage ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Personen überprüft werden müssen, bevor ihnen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen wird – etwa der Zugang zu eingestuften Verschlusssachen oder eine Tätigkeit in einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung. Ziel der Überprüfung ist festzustellen, ob bei der betroffenen Person Sicherheitsrisiken vorliegen, die gegen eine solche Tätigkeit sprechen.

Die drei Überprüfungsstufen: Ü1, Ü2, Ü3

  • Ü1 – einfache Sicherheitsüberprüfung: erforderlich für den Zugang zu Informationen der Geheimhaltungsstufe „VS-VERTRAULICH". Im Mittelpunkt stehen die Identität der Person sowie mögliche sicherheitserhebliche Erkenntnisse.
  • Ü2 – erweiterte Sicherheitsüberprüfung: notwendig bei Zugang zu als „GEHEIM" eingestuften Informationen oder einer größeren Zahl „VS-VERTRAULICH"-Dokumente. Hier wird in der Regel auch der Ehe- oder Lebenspartner in die Prüfung einbezogen.
  • Ü3 – erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen: die tiefgehendste Stufe, erforderlich für Zugang zu „STRENG GEHEIM" eingestuften Informationen. Hierbei werden zusätzlich Referenz- und Auskunftspersonen befragt.

Mit steigender Stufe wächst also nicht nur der Geheimhaltungsgrad, zu dem Zugang gewährt wird, sondern auch die Prüftiefe und der Umfang der einbezogenen Erkenntnisquellen.

Wer wird überprüft – und wer stellt den Antrag?

Betroffene Personen können die Sicherheitsüberprüfung nicht selbst beantragen. Zuständig ist der Arbeitgeber, konkret dessen Geheimschutzbeauftragter, sobald feststeht, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist. Die betroffene Person füllt anschließend eine Sicherheitserklärung aus; die eigentliche Prüfung übernehmen die zuständigen Behörden. Eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person ist dabei grundsätzlich erforderlich – ohne diese Zustimmung findet keine Überprüfung statt und die vorgesehene Tätigkeit kann nicht übertragen werden.

Wie lange das Verfahren dauert

Je nach Überprüfungsstufe und Geheimhaltungsgrad ist mit einer Verfahrensdauer von etwa drei bis neun Monaten zu rechnen – bei klärungsbedürftigen Auslandsbezügen kann es auch länger dauern. Für die Personalplanung bedeutet das: Eine Position, die eine Ü2- oder Ü3-Überprüfung voraussetzt, lässt sich nicht kurzfristig besetzen. Das Verfahren sollte deshalb an den Anfang des Einstellungs- oder Projektprozesses gestellt werden, nicht an dessen Ende. Zu beachten ist außerdem, dass die Sicherheitserklärung nach fünf Jahren aktualisiert und die Überprüfung nach zehn Jahren grundsätzlich wiederholt werden muss.

Warum das Thema gerade jetzt für mehr Unternehmen relevant wird

Mit steigenden Verteidigungsausgaben und einer wachsenden Zahl an Aufträgen aus dem öffentlichen und sicherheitsrelevanten Bereich geraten auch Unternehmen in den Fokus der Sicherheitsüberprüfung, die bislang nie damit in Berührung gekommen sind – etwa Zulieferer, IT-Dienstleister oder Entwicklungspartner. Dieses Muster kennen wir bereits aus dem Bereich der Lieferkettensicherheit: Auch dort verlangen Auftraggeber zunehmend nachvollziehbare Nachweise von ihren Partnern, statt sich auf reine Vertrauensbasis zu verlassen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Warum die Lieferkette zum Risiko wird – und wie NIS2 reagiert.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

  • Frühzeitig prüfen, ob ein anstehender Auftrag eine Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten erfordert – idealerweise schon vor Vertragsunterzeichnung.
  • Einen Geheimschutzbeauftragten benennen, sofern dieser noch nicht vorhanden ist.
  • Betroffene Mitarbeitende frühzeitig und transparent über den Ablauf und die Mitwirkungspflichten informieren.
  • Die Verfahrensdauer realistisch in die Projekt- und Personalplanung einkalkulieren.
  • Fristen für die Aktualisierung der Sicherheitserklärung und die Wiederholungsüberprüfung im Blick behalten.

Fazit

Die Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG ist für viele Unternehmen im Verteidigungsbereich neu – aber kein Grund zur Sorge, sondern ein planbares Verfahren, sofern man es rechtzeitig angeht. Wer weiß, welche Stufe für welche Tätigkeit erforderlich ist, wer den Antrag stellt und wie lange das Verfahren dauert, kann entsprechende Projekte realistisch planen, statt von der Anforderung überrascht zu werden.

Sie sind erstmals mit dem Thema Sicherheitsüberprüfung konfrontiert und wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Sprechen Sie uns an.

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