„Müssen wir den Namen unseres Datenschutzbeauftragten in der Datenschutzerklärung nennen?“ Diese Frage hat viele Unternehmen seit Einführung der EU-DSGVO beschäftigt. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 – VI ZR 370/22) bringt nun Klarheit. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen und erklären, wie Sie die Kontaktdaten Ihres Datenschutzbeauftragten korrekt angeben.
Das Urteil im Überblick
Der BGH hat entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht verlangt. Entscheidend ist, dass die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten sichergestellt wird – der Name ist dafür nicht zwingend erforderlich.
BGH-Urteil: Keine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten |