Donnerstag, 31. Oktober 2019

Beschäftigtendatenschutz Teil 1 - "Der Bewerbungsprozess"

Ein einheitliches Arbeitsrecht existiert nicht. Die Regelungen sind verstreut über das Einkommensteuergesetz, das vierte Sozialgesetzbuch und letztlich auch über die EU-DSGVO und BDSG-neu. Hier folgen einige Tipps für Arbeitgeber aus dem Datenschutzrecht. Teil 1 dieser Serie beschäftigt sich mit dem Fragerecht im Bewerbungsprozess.


Beschäftigte nach § 26 Abs. 8 BDSG-neu

Das neuen Bundesdatenschutzgesetz hat den Begriff Beschäftigte in § 26 Abs. 8 sehr weit gefasst und gewährleistet somit einen umfassenden Schutz - auch für alle Bewerberinnen und Bewerber.

Der Bewerbungsprozess steckt voller Tücken; Beschäftigten - Datenschutz
Der Bewerbungsprozess steckt voller Tücken.

Was muss der Arbeitgeber beachten?

Im Bewerbungsprozess treffen Bewerber und der neue potentielle Arbeitgeber zum ersten Mal aufeinander. Der Bewerber versucht sich mit den Bewerbungsunterlagen von der besten Seite zu zeigen und der Arbeitgeber strebt an, möglichst viele Informationen zu bekommen. Doch bereits hier gibt es einiges zu beachten...




In der Rechtssprechung und Literatur existiert bereits das "Fragerecht des Arbeitgebers". Hierbei wird dem Arbeitgeber das Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen für das Arbeitsverhältnis hat. Die Fragen müssen im Zusammenhang stehen mit dem angestrebten Arbeitsplatz und für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sein, z.B. Fragen zu Ausbildung, Berufserfahrung und früheren Tätigkeiten.

Praxisbeispiele

Nachfolgende Fragen sind daher kritisch zu bewerten, da hier die Antwort für den angestrebten Arbeitsplatz und vorgesehenen Tätigkeit nicht von Bedeutung ist.
  • Wie viele Kinder haben Sie und wie alt sind diese?
  • Wie steht es um Ihre Gesundheit? Haben Sie Vorerkrankungen?
  • Sind Sie privat Insolvenz?
  • Können Sie uns bitte eine Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister vorlegen?
  • Welche Vorstrafen haben Sie?
  • Welche Sprachen sprechen Sie?
  • Besitzen Sie eine Fahrerlaubnis?
  • Welche Nationalität haben Sie?
  • Wie als sind Sie?
  • Wo sind Sie geboren?
  • Sind Sie verheiratet/ledig?

Fragen im Bezug auf das Familienverhältnis sind nur dann zulässig, wenn die Position der Arbeitnehmers dies aufgrund unvorhersehbaren Einsätzen zu ungewöhnlichen Zeiten erfordert.

Der Geburtsort, das Alter und die Nationalität des Bewerbers sind in der Regel nicht notwendig. Als Arbeitgeber haben Sie im Vorstellungsgespräch die Chance, sich den Personalausweis zum Zweck der Identifikation vorlegen zu lassen. Das Recht, eine Kopie zu erstellen, besteht nicht. 

Auch bei der Fahrerlaubnis und der Fremdsprachen gilt: es darf nur dann nachgefragt werden, wenn dies zur Erledigung der geschuldeten Arbeit benötigt wird.

Die Frage nach Vorstrafen darf sich nur auf den für das Stellenprofil entsprechende Strafrechtsgebiet beziehen, z.B. Vermögensdelikte bei Bankkassierern oder Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern.

Die finanzielle Situation des Bewerbers spielt nur dann eine Rolle, wenn die Stelle eine Vertrauensposition in Verbindung mit hohen finanziellen Spielräumen darstellt. Bei anderen Stellenprofilen, darf es nicht von Bedeutung sind, ob Pfändungen oder Lohnabtretungen erfolgt sind.

Wie auch vorhergehend, darf man sich nur dann nach dem Gesundheitszustand erkundigen, wenn hierdurch die Tätigkeit nicht nur vorübergehend eingeschränkt ist. 

Erforderliche und zwingend notwendige Fragen


Erforderlich und zwingend notwendig dagegen sind die Fragen nach:

  • Den Stammdaten wie z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse. Je nach Anforderung des Stellenprofils kann es auch erforderlich sein, mehrere Kontaktdaten anzugeben.
  • Ansteckende Krankheiten, die zukünftige Kollegen oder Kunden gefährden könnten
Gefragt werden darf auch, ob in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähig aufgrund einer geplanten Operation, bewilligten Kur oder aktuell bestehenden akuten Erkrankung zu rechnen ist.


Fragen zu diesem Thema? Wir unterstützen Sie!


Wenn Sie mehr wissen möchten zu diesem Thema können wir Ihnen gerne einen ausführlichen Ratgeber zukommen lassen. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach über das Kontaktformular unten oder senden Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff "Ratgeber Beschäftigtendatenschutz".


In Kürze Stellen wir den dazugehörigen Teil 2 ein.

Sollten Sie Unterstützung im Beschäftigtendatenschutz benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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