Samstag, 23. November 2019

Kundenanfrage: Darf mein Personalausweis als Pfand verlangt werden?

Immer wieder gibt es Situationen, in denen es zumindest üblich erscheint, den Personalausweis als eine Art Pfand zu hinterlegen. Was sagt das Gesetz dazu? Und was ist unter Sicherheitsaspekten zu bedenken?


Unser Datenschutz-Team hat sich in der Vergangenheit immer wieder mit Anfragen zum Thema Personalausweis beschäftigt. Hier eine kurze Zusammenfassung mit passenden Beispielen zur Frage: Darf mein Personalausweis als Pfand verlangt werden?

yourIT-Datenschutz-Team zur Kundenanfrage: Darf mein Personalausweis als Pfand verlangt werden?
yourIT-Datenschutz-Team zur Kundenanfrage: Darf mein Personalausweis als Pfand verlangt werden?
Außerdem gehen wir zum Schluss auch noch auf die Frage ein, ob und unter welchen Bedingungen eine Ablichtung als Kopie oder Scan des Personalausweises erlaubt ist und welche Vorsichtsmaßnahmen Sie treffen sollten.


An der Tankstelle und beim Fahrradvermieter


Die uns zugetragenen Fälle sind ganz unterschiedlicher Art:

  • Sie haben an der Tankstelle für 80 Euro getankt und stellen fest, dass Sie nur noch 20 Euro  Bargeld dabei haben. Zum Unglück kommt noch Pech hinzu: Ihre EC-Karte funktioniert auch nicht. Sie überlegen, der Kassenfrau Ihren Personalausweis als Pfand anzubieten.
  • Sie wollen ein Fahrrad mieten. Der Vermieter möchte eine Sicherheit dafür, dass das teure Rad auch wieder zurückkommt. Er schlägt vor, dass Sie Ihren Personalausweis hinterlegen.


Der Chip im Personalausweis


Beide Male stellt sich die Frage, ob es in Ordnung geht, wenn der Personalausweis als Pfand hinterlegt wird. Das ist unter Sicherheitsaspekten heikel. Der „neue“ Personalausweis, der seit 2010 ausgegeben wird, ist nämlich mit einem Chip versehen. Er enthält Daten über den Ausweisinhaber, die sich im Extremfall missbrauchen lassen,  z.B. mit der Funktion „elektronischer Identitätsnachweis“. Sie ist standardmäßig aktiviert, sofern der Ausweisinhaber sie nicht bei der Ausweisbehörde ausschalten lässt.

Restriktive Regelung im Gesetz


Aus diesem Grund verbietet es das Personalausweisgesetz, dass die Hinterlegung des Personalausweises vom Ausweisinhaber „verlangt“ werden darf (siehe § 1 Absatz 1 Satz 3 Personalausweisgesetz). Freiwillig darf der Ausweisinhaber seinen Personalausweis dagegen hinterlegen – sofern wirklich eine echte Freiwilligkeit gegeben ist! Auf dieser Basis sind die beiden Beispielfälle schnell gelöst:

Tankstelle - Einzugsermächtigung statt Ausweis als Pfand


Natürlich können Sie an der Tankstelle von sich aus vorschlagen, Ihren Ausweis zu hinterlegen. Vielleicht reicht es aber doch auch, wenn die Dame / der Herr an der Kasse Ihre Daten notiert und sich von Ihnen eine Einzugsermächtigung unterschreiben lässt (so das in der Praxis weithin übliche Verfahren).

Fahrradvermieter - Notieren der Daten statt Ausweis als Pfand


Ähnlich ist es beim Fahrradvermieter. Normalerweise genügt es ihm, wenn er Ihre Daten notiert und sich den Ausweis zur Überprüfung der Daten vorlegen lässt. Denn wenn Sie wirklich ein Halunke wären, würden Sie den Ausweis einfach bei ihm liegen lassen, dann mit dem Fahrrad verschwinden und sich mit der falschen Behauptung, den Ausweis verloren zu haben, bei der zuständigen Behörde einen neuen Ausweis besorgen.

Dass Sie den Ausweis hinterlegt haben, würde dem Vermieter dann auch nichts bringen.

Fazit: Die Einforderung des Personalausweises als Pfand ist immer verboten


Das Gesetz ist hier eindeutig: „Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.“

Händler und Unternehmer bleiben genügend Alternativen, beispielsweise die alternative Pfandgabe eines Wertgegenstandes oder eines Geldbetrages. Daneben können sie sich natürlich noch die zur Identifikation erforderlichen Daten wie Ihren Vornamen, Ihren Nachnamen, Ihre Adresse und gegebenenfalls auch die Gültigkeitsdauer notieren. Mehr Daten sind hierzu nicht erforderlich.

Darf ein Geschäftspartner den Ausweis kopieren oder einscannen? 


Auch hier gerne ein Beispiel aus unserer täglichen Praxis: Sie haben einen Neuwagen bei einem Autohaus geordert. Damit der Fahrzeugverkäufer das Fahrzeug für Sie zulassen kann, fragt er eine Kopie Ihres Personalausweises an. Die Zusendung soll per E-Mail erfolgen.

Vorneweg: Unter dem abstrakten Begriff "Ablichten" werden alle Formen der Kopie erfasst. Ob Fotokopieren, Fotografieren oder Einscannen – dies alles ist nach den aktuellen Fassungen des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und des Passgesetzes (PassG) für Personalausweise, Reisepässe und amtliche Pässe erlaubt.

Händler dürfen aber Ihren Ausweis auch nicht einfach so vollständig kopieren oder einscannen. Die betreffenden Gesetze wurden zwar im Sommer 2017 gelockert. Was früher noch strengstens verboten ist, ist heute teilweise erlaubt. Dennoch gelten die allgemeinen Vorschriften der EU-DSGVO auch für diese Verarbeitung:

  1. Die Ablichtung des Personalausweises muss erforderlich sein.
  2. Sie darf nur zum zugrundeliegenden Zweck verwendet werden.
  3. Zum Schutz muss sie als Kopie erkennbar sein (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Personalausweisgesetz), z.B. in schwarzweiß mit darübergelegtem "KOPIE"-Stempel.
  4. Die zum jeweiligen Zweck nicht erforderliche Angaben können und sollen vom Ausweisinhaber geschwärzt werden. Ausreichen sollten meist Bild, Name, Gültigkeitsdatum und die ausstellende Behörde. Der Ausweisinhaber ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
  5. Die Vernichtung der Ablichtung muss sofort nach Erfüllung des Zwecks erfolgen.

So sieht ein geschwärzter Personalausweis i.d.R. aus:

yourIT-Team-Empfehlung: Personalausweis-KOPIE-geschwärzt Vorderseite
yourIT-Team-Empfehlung: Personalausweis-KOPIE-geschwärzt Vorderseite

yourIT-Team-Empfehlung: Personalausweis-KOPIE-geschwärzt Rückseite
yourIT-Team-Empfehlung: Personalausweis-KOPIE-geschwärzt Rückseite

Eine so geschwärzte Personalausweiskopie können Sie dem Fahrzeugverkäufer bedenkenlos per E-Mail zukommen lassen - verbunden mit dem Hinweis, dass diese sofort nach Zweckerfüllung zu vernichten ist.

Liebe Leser, bitte tun Sie mir einen Gefallen: Versenden Sie bitte niemals einen ungeschwärzten Personalausweis-Scan unverschlüsselt per E-Mail.

Vorsicht schadet nicht!


Ist das nicht alles übertriebene Vorsicht? Wohl kaum, denn der „Personalausweis mit Chip“ könnte im Extremfall durchaus missbraucht werden. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen, wenn kein nachvollziehbarer Grund dafür besteht.



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Ich freue mich auf Ihre Anfragen.


Ihr Thomas Ströbele


Thomas Ströbele



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