Dienstag, 24. Februar 2026

Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber

Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber

Sie sollen ein Firmenfahrzeug benutzen, um einen Arbeitsauftrag zu erledigen. Als Sie den Autoschlüssel in Empfang nehmen wollen, heißt es plötzlich „Ihren Führerschein bitte!“. Lesen Sie, warum das so ist und welche Spielregeln für den Umgang mit Ihren Daten gelten.

 

Führerscheinkontrolle 

Als Fahrzeughalter hat Ihr Arbeitgeber erhebliche Pflichten

Rechtlich gesehen ist Ihr Arbeitgeber Fahrzeughalter. Das gilt zum einen für klassische „Dienstfahrzeuge“, die Beschäftigte nur für Arbeitsfahrten benutzen dürfen. Aber bei „Firmenwagen“, die Beschäftigte im vereinbarten Umfang auch für private Zwecke nutzen dürfen, trifft das ebenfalls zu. Fahrzeughalter wiederum haben generell erhebliche Pflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, als Halter eines Fahrzeugs dieses Fahrzeug nur solchen Personen zu überlassen, die über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.

Eine Pflichtverletzung hätte ernste Konsequenzen

Sollte Ihr Arbeitgeber gegen diese Pflicht verstoßen, hätte er mit ernsten Konsequenzen zu rechnen. Das Straßenverkehrsgesetz sieht einen solchen Verstoß als Straftat an. Die Sanktion besteht entweder in einer Geldstrafe oder gar in einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das ergibt sich aus § 21 Straßenverkehrsgesetz. 

Der Führerschein dokumentiert die Fahrerlaubnis

Wenn im Alltag vom „Führerschein“ die Rede ist, ist rechtlich gesehen oft die „Fahrerlaubnis“ gemeint. Typisches Beispiel: Wenn ein Gericht jemandem wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt, heißt es oft, das Gericht habe ihm „den Führerschein“ weggenommen. Rechtlich korrekt formuliert hat dieser Mensch jedoch die Fahrerlaubnis verloren. Den Führerschein muss er aber tatsächlich auch abliefern. Denn dieses amtliche Dokument würde sonst den falschen Eindruck erwecken, dass sein Inhaber immer noch über die darin näher beschriebene Fahrerlaubnis verfüge. 

Der Arbeitgeber muss sich den Führerschein vorlegen lassen

Bevor ein Arbeitgeber Beschäftigten ein Fahrzeug überlässt, muss er sich den Führerschein vorlegen lassen. Nur so kann er nachprüfen, ob die für dieses Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis vorhanden ist. Und nur so kann der Arbeitgeber für sich selbst strafrechtliche Risiken ausschließen. Selbstverständlich bedeutet das nicht, dass etwa der Vorstand eines größeren Unternehmens die Kontrolle persönlich durchführen muss. Im Normalfall ist die entsprechende Pflicht durch Organisationsverfügungen intern delegiert, zum Beispiel auf die Leitung des Fuhrparks eines Unternehmens.

Eine Dokumentation ist zwingend

Um belegen zu können, dass der Arbeitgeber seine Kontrollpflicht beachtet hat, muss er die erforderlichen Daten festhalten. Unentbehrlich ist es dabei, den vollständigen Namen, die Führerscheinklasse und das Ausstellungsdatum des Führerscheins zu dokumentieren. Denn nur so lässt sich im Ernstfall belegen, dass Beschäftigte die erforderliche Fahrerlaubnis nachgewiesen haben. Völlig korrekt ist es, wenn sich ein Arbeitgeber die Richtigkeit dieser Angaben durch eine Unterschrift bestätigen lässt. Er muss das nicht zwingend tun, es ist aber allgemein üblich und führt über das „Vier-Augen-Prinzip“ dazu, dass Schreibfehler und dergleichen nahezu ausgeschlossen sind.

Der Arbeitgeber erfüllt eine Rechtspflicht

Sowohl die Einsichtnahme in den Führerschein als auch das Festhalten der wichtigsten Daten daraus sind datenschutzrechtlich relevant. Es erfolgt dabei jeweils eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Dass dieses Vorgehen rechtmäßig ist, ergibt sich aus Art. 6 DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtens, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Damit feststeht, dass Beschäftigte ihre Fahrerlaubnis nicht verloren haben, muss ein Arbeitgeber ungefähr alle sechs Monate Wiederholungskontrollen durchführen und auch sie dokumentieren.

Eine Führerscheinkopie wäre nicht zulässig

Die Idee, schlicht einen Scan oder eine Kopie des Führerscheins anzufertigen und den Scan oder die Kopie für die Dokumentation aufzubewahren, scheint auf den ersten Blick sehr naheliegend. Das würde aber mit dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) kollidieren. Denn dabei würde etwa auch das Bild des Führerscheininhabers gespeichert, und das ist schlicht nicht erforderlich. Prinzipiell denkbar wäre, dass Beschäftigte dazu ihre Einwilligung erteilen. Dem stehen aber die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz oft skeptisch gegenüber, weil sie an der Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung zweifeln. Haben Sie deshalb Verständnis dafür, wenn Ihr Arbeitgeber sich darauf nicht einlassen will.