Dienstag, 31. Dezember 2024

Aus Datenpannen lernen, nicht nur aus den eigenen

Aus Datenpannen lernen, nicht nur aus den eigenen

Kommt es zu einer Datenschutzverletzung, gilt es die Ursache zu finden und eine Wiederholung zu vermeiden. Es muss aber nicht erst eine Datenpanne im eigenen Unternehmen auftreten, um das zu tun.

Bild: Datenpanne/Teams

Die Aufsichtsbehörden nennen viele Beispiele für Vorfälle, aus denen man lernen kann und sollte. 

Datenpannen sind kein abstraktes Risiko

Wenn in den Nachrichten über eine Datenschutzverletzung berichtet wird, geht es meist um einen weltweit operierenden Konzern, von dem Kundendaten millionenfach ungeschützt im Internet aufgetaucht sind. Kleine und mittlere Unternehmen scheinen da nicht betroffen zu sein. Doch weit gefehlt: Datenpannen passieren leider überall, in Unternehmen jeder Größe, in Behörden und auch bei einzelnen Bürgerinnen und Bürgern. Die bekannten Großkonzerne haben nur einen „höheren“ Nachrichtenwert und werden deshalb häufiger im Fernsehen, im Radio und in den Zeitungen genannt.

Doch auch andere Datenschutzverletzungen können relevant sein für das eigene Unternehmen und die eigene Person, denn man kann aus ihnen lernen, wie genau gegen den Datenschutz verstoßen wurde, wie dies passieren konnte und was geschehen muss, um dies in Zukunft oder an anderer Stelle zu vermeiden. Aus Fehlern kann und sollte man lernen, das gilt auch im Datenschutz!

Berichte der Datenschutzaufsichtsbehörden bieten viele Beispiele

Nicht unbedingt in den Abendnachrichten lernt man die Datenschutzvorfälle kennen, aus denen man für sich selbst etwas lernen kann, sondern in den Berichten der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Ein gutes Beispiel ist der Bericht „Best of Datenschutz“, denn er enthält lebensnahe Datenschutzfälle.

Veröffentlicht wird dieser Bericht vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Doch auch alle anderen Datenschutzaufsichtsbehörden berichten von Vorfällen im Datenschutz, insbesondere in ihren Tätigkeitsberichten, die auf den Webseiten der Aufsichtsbehörden zu finden sind.

Sicheres Löschen vor Rückgabe oder Weitergabe von Geräten

Besonders wertvoll sind dabei Beispielvorfälle, die aus dem Alltag stammen, aber nicht nur privat relevant sind, sondern auch aufzeigen, wie man am Arbeitsplatz Datenpannen besser verhindern kann. Hierzu ein Beispiel aus Rheinland-Pfalz: Eine Frau hatte in einem Elektronikmarkt eine Virtual-Reality-Brille als Weihnachtsgeschenk für ihren Sohn erworben. Auf die Bescherung folgte eine böse Überraschung, so die Datenschutzaufsicht: Mit dem Gerät waren bereits Facebook- und Instagram-Konten verknüpft – mit personenbezogenen Daten und vermutlich wenig kindgerechten Inhalten. Ein anderer Kunde hatte die Virtual-Reality-Brille zuvor gekauft, ausprobiert und innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegeben. Im Vorweihnachtsstress hatte ein Mitarbeiter des Elektronikgeschäfts vergessen, die auf dem Gerät gespeicherten Daten des ersten Kunden vor dem Wiederverkauf zu löschen.

Dabei muss es keine VR-Brille und kein Weihnachtsgeschäft sein, Datenpannen dieser Art passieren auch häufig in Unternehmen. Zum Beispiel werden Festplatten oder ganze Computer ausgemustert und dann verschenkt oder für den Weiterverkauf vorgesehen. Wird vergessen, die darauf befindlichen Daten sicher zu löschen, dann werden mit den Geräten auch vertrauliche Daten an Dritte ungewollt weitergegeben oder verkauft. Eine sichere Datenlöschung vor dem Recycling, der Weitergabe oder dem Verkauf von Altgeräten ist Pflicht!

Vertrauliches ist nicht für fremde Ohren

Die Datenschutzaufsicht berichtet von weiteren Vorfällen, die auch im eigenen beruflichen Alltag passieren können: Weil eine Bankberaterin ein Beratungstelefonat nicht in einem separaten Büro, sondern im öffentlichen Schalterraum geführt hatte, waren sensible Informationen zu den Vermögenswerten und den Lebensplänen einer Kundin in unbefugte Ohren gelangt. Vertrauliche Gespräche im öffentlichen Bereich finden aber nicht nur in diesem genannten Schalterraum einer Bank statt.

In Arztpraxen, bei Behörden, in der Kantine eines Unternehmens, aber auch im Frühstücksraum des Hotels bei der Dienstreise, im Zug oder im Wartebereich am Flughafen: Es gibt viele Situationen, in denen private und vertrauliche Gespräche und Informationen in fremde Ohren gelangen können. Es reicht also nicht, zum Beispiel den Bildschirm des Notebooks im Zug vor ungewollten Einblicken Dritter zu schützen. Auch bei Telefonaten und anderen Gesprächen muss die Vertraulichkeit gewahrt werden. Hier hilft auch keine Blickschutzfolie, wie dies für Notebooks angeboten wird. Hier sind wir Menschen selbst gefragt. Was nicht für Dritte bestimmt ist, sollte in deren Anwesenheit auch nicht erzählt werden.

Fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten nach weiteren Beispielen und nach dem Tätigkeitsbericht der zuständigen Aufsichtsbehörde. Man kann sehr viel daraus lernen!


Benötigen Sie dennoch Hilfe? Kein Problem!

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