„Haushaltsausnahme“ von der EU-DSGVO
„Für mich privat kann ich machen, was ich will!“ Dieser Satz hat einen wahren Kern – auch was die Geltung der EU-DSGVO betrifft.
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Aber Vorsicht ist geboten, vor allem wenn Berufliches und Privates sich eng berühren.
Es geht um die Anwendbarkeit der EU-DSGVO
Der Begriff „Haushaltsausnahme“ ist eine Kurzformel für
bestimmte Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO. Im Text der EU-DSGVO sucht
man den Begriff vergebens. Dort ist jedoch Folgendes geregelt: Die EU-DSGVO findet
keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen
zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiäre Tätigkeiten.“ (Siehe
Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c EU-DSGVO). Hierfür hat sich als Schlagwort der Begriff
„Haushaltsausnahme“ eingebürgert. Sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH)
verwendet ihn immer wieder.
Der Gegensatz zur
Haushaltsausnahme ist klar
Den Gegensatz zu „persönlichen oder familiären Tätigkeiten“
bilden „berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten“. So erläutert es
Erwägungsgrund 18 Satz 1 zur EU-DSGVO. Der europäische Gesetzgeber geht also davon
aus, dass berufliche und persönliche Tätigkeiten ein Gegensatzpaar darstellen.
Eine berufliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen Menschen ist aus seiner
Sicht etwas anderes als eine persönliche Beziehung.
Für berufliche Dinge
gilt die EU-DSGVO voll
Auf dieser Basis gilt: Was sich im beruflichen Bereich
abspielt, fällt niemals unter die „Haushaltsausnahme“. Für die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im beruflichen Bereich gelten deshalb immer die
Spielregeln der EU-DSGVO. Notwendig ist daher eine Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung der Daten wie etwa ein Vertrag. Und selbstverständlich können sich
betroffene Personen auf ihre Rechte berufen, beispielsweise auf das Recht auf
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten.
Das reale Leben ist
sehr facettenreich
Die Realität des Lebens ist jedoch oft deutlich bunter, als
es sich der Gesetzgeber vorstellen kann. Hierzu ein Beispiel: Kollegen tauschen
sich über WhatsApp immer wieder privat aus. Dienstliche Dinge bleiben dabei
außen vor. Das ändert sich allerdings, als es unerwartet viele Krankheitsfälle
im Unternehmen gibt. Um alles am Laufen zu halten, schicken sich Kollegen per
WhatsApp Anschriften von Kunden zu oder auch das Foto eines Vertrages.
Der
private Bereich ist rasch verlassen
Es liegt auf der Hand, dass in solchen Fällen der private
Bereich verlassen ist. Die „Haushaltsausnahme“ gilt in derartigen Situationen
konsequenterweise nicht mehr. Genauer gesagt, gilt sie für den dienstlichen
Teil der Kommunikation nicht mehr. Im Ernstfall müssen die
Kommunikationspartner dann sehen, wie sie den dienstlichen und den privaten
Teil ihres Austausches voneinander trennen. Das wird vor allem dann relevant,
wenn ein betroffener Kunde einen Auskunftsanspruch gelten macht.
Das Internet ist ein
öffentlicher Ort
Fotos, etwa von einem gemeinsamen Team-Ausflug, sind eine
schöne Sache. Und es ist auch kein Problem, sie im Team auszutauschen, etwa in
einer WhatsApp-Gruppe, die das Team privat gebildet hat. Das ist eine
Aktivität, die unter die „Haushaltsausnahme“ fällt. Anders sieht es aus, wenn
ein Gruppenmitglied „hinter dem Rücken der anderen“ ein paar Fotos auf seine
öffentliche Facebook-Seite stellt. Es gilt die Faustregel: Wenn jemand Bilder
von zunächst rein privaten Aktivitäten öffentlich ausbreitet, ist das keine
Privatangelegenheit mehr. Daher gilt die „Haushaltsausnahme“ hierfür nicht.
Eine enge Auslegung der
Ausnahme ist sinnvoll
Auf den Satz „Ausnahmen sind eng auszulegen“, reagieren
manche Menschen eher etwas allergisch. Der EuGH verwendet diese Formel allerdings
immer wieder. Und das aus gutem Grund. Denn der Sinn der „Haushaltsausnahme“
besteht darin, dass sich die EU-DSGVO nicht in rein private Vorgänge einmischen
soll. Wer privat Tagebuch führt oder – ob digital oder analog – ein rein
privates Fotoalbum hat, soll nicht über die EU-DSGVO nachdenken müssen. Denn die
Interessen anderer Menschen berührt das im Normalfall in keiner Weise.
„Tricksereien“ sollte
man bleiben lassen
Umgekehrt gilt logischerweise: Sobald Interessen anderer
Menschen in relevanter Weise berührt werden, ist kein Platz mehr für die
„Haushaltsausnahme“. Dabei muss es in keiner Weise um schlimme Dinge gehen.
Dies zeigt das Beispiel der Kundendaten, die ein Kollege einem anderen privat
per WhatsApp schickt. Das soll gewiss nur dafür sorgen, dass der Kunde seine
Lieferung trotz diverser Krankheitsfälle im Unternehmen erhält. Es verlässt
aber doch den Bereich rein privater Aktivitäten. Und das sollte man einfach im
Hinterkopf haben.
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