Dienstag, 15. Oktober 2024

„Haushaltsausnahme“ von der DSGVO

„Haushaltsausnahme“ von der EU-DSGVO

„Für mich privat kann ich machen, was ich will!“ Dieser Satz hat einen wahren Kern – auch was die Geltung der EU-DSGVO betrifft. 

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Aber Vorsicht ist geboten, vor allem wenn Berufliches und Privates sich eng berühren.

Es geht um die Anwendbarkeit der EU-DSGVO

Der Begriff „Haushaltsausnahme“ ist eine Kurzformel für bestimmte Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO. Im Text der EU-DSGVO sucht man den Begriff vergebens. Dort ist jedoch Folgendes geregelt: Die EU-DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiäre Tätigkeiten.“ (Siehe Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c EU-DSGVO). Hierfür hat sich als Schlagwort der Begriff „Haushaltsausnahme“ eingebürgert. Sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwendet ihn immer wieder.

Der Gegensatz zur Haushaltsausnahme ist klar

Den Gegensatz zu „persönlichen oder familiären Tätigkeiten“ bilden „berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten“. So erläutert es Erwägungsgrund 18 Satz 1 zur EU-DSGVO. Der europäische Gesetzgeber geht also davon aus, dass berufliche und persönliche Tätigkeiten ein Gegensatzpaar darstellen. Eine berufliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen Menschen ist aus seiner Sicht etwas anderes als eine persönliche Beziehung.

Für berufliche Dinge gilt die EU-DSGVO voll

Auf dieser Basis gilt: Was sich im beruflichen Bereich abspielt, fällt niemals unter die „Haushaltsausnahme“. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im beruflichen Bereich gelten deshalb immer die Spielregeln der EU-DSGVO. Notwendig ist daher eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten wie etwa ein Vertrag. Und selbstverständlich können sich betroffene Personen auf ihre Rechte berufen, beispielsweise auf das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten.

Das reale Leben ist sehr facettenreich

Die Realität des Lebens ist jedoch oft deutlich bunter, als es sich der Gesetzgeber vorstellen kann. Hierzu ein Beispiel: Kollegen tauschen sich über WhatsApp immer wieder privat aus. Dienstliche Dinge bleiben dabei außen vor. Das ändert sich allerdings, als es unerwartet viele Krankheitsfälle im Unternehmen gibt. Um alles am Laufen zu halten, schicken sich Kollegen per WhatsApp Anschriften von Kunden zu oder auch das Foto eines Vertrages.

Der private Bereich ist rasch verlassen

Es liegt auf der Hand, dass in solchen Fällen der private Bereich verlassen ist. Die „Haushaltsausnahme“ gilt in derartigen Situationen konsequenterweise nicht mehr. Genauer gesagt, gilt sie für den dienstlichen Teil der Kommunikation nicht mehr. Im Ernstfall müssen die Kommunikationspartner dann sehen, wie sie den dienstlichen und den privaten Teil ihres Austausches voneinander trennen. Das wird vor allem dann relevant, wenn ein betroffener Kunde einen Auskunftsanspruch gelten macht.

Das Internet ist ein öffentlicher Ort

Fotos, etwa von einem gemeinsamen Team-Ausflug, sind eine schöne Sache. Und es ist auch kein Problem, sie im Team auszutauschen, etwa in einer WhatsApp-Gruppe, die das Team privat gebildet hat. Das ist eine Aktivität, die unter die „Haushaltsausnahme“ fällt. Anders sieht es aus, wenn ein Gruppenmitglied „hinter dem Rücken der anderen“ ein paar Fotos auf seine öffentliche Facebook-Seite stellt. Es gilt die Faustregel: Wenn jemand Bilder von zunächst rein privaten Aktivitäten öffentlich ausbreitet, ist das keine Privatangelegenheit mehr. Daher gilt die „Haushaltsausnahme“ hierfür nicht.

Eine enge Auslegung der Ausnahme ist sinnvoll

Auf den Satz „Ausnahmen sind eng auszulegen“, reagieren manche Menschen eher etwas allergisch. Der EuGH verwendet diese Formel allerdings immer wieder. Und das aus gutem Grund. Denn der Sinn der „Haushaltsausnahme“ besteht darin, dass sich die EU-DSGVO nicht in rein private Vorgänge einmischen soll. Wer privat Tagebuch führt oder – ob digital oder analog – ein rein privates Fotoalbum hat, soll nicht über die EU-DSGVO nachdenken müssen. Denn die Interessen anderer Menschen berührt das im Normalfall in keiner Weise.

„Tricksereien“ sollte man bleiben lassen

Umgekehrt gilt logischerweise: Sobald Interessen anderer Menschen in relevanter Weise berührt werden, ist kein Platz mehr für die „Haushaltsausnahme“. Dabei muss es in keiner Weise um schlimme Dinge gehen. Dies zeigt das Beispiel der Kundendaten, die ein Kollege einem anderen privat per WhatsApp schickt. Das soll gewiss nur dafür sorgen, dass der Kunde seine Lieferung trotz diverser Krankheitsfälle im Unternehmen erhält. Es verlässt aber doch den Bereich rein privater Aktivitäten. Und das sollte man einfach im Hinterkopf haben.

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