Dienstag, 19. Oktober 2021

Die neue Corona-Verordnung BaWü - Test-Annahme-Pflicht für (manche) Arbeitnehmer

Vergangenen Freitag (15.10.2021) wurde die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg zuletzt an die veränderte epidemische Lage angepasst. Was ist neu? Aus Datenschutzsicht erst einmal nicht viel - das 2G Optionsmodell gibt es jetzt auch bei uns. Aber eine Neuerung gibt es, die datenschutzrechtlich außerordentlich relevant ist - § 18 Allgemeine betriebliche Testungen.

Neue Corona-Verordnung für Baden Württemberg 


Was steht drin?

"Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen sind verpflichtet, die" (vom Arbeitgeber) "angebotenen Tests anzunehmen oder anderweitige Antigen-Schnelltests zweimal pro Woche durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. ... Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen."

Was bedeutet das für die Mitarbeiter?

Zunächst einmal: die Regelung gilt nur für nicht-immunisierte Personen. Wer also vollständig geimpft oder binnen der letzten 6 Monate von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen ist, für den gilt § 18 gar nicht.
Für die nicht-immunisierten Personen gilt:
  • Sie müssen sich zweimal pro Woche testen oder testen lassen.
  • Sie können dazu das kostenlose Testangebot Ihres Arbeitgebers nutzen oder andere zugelassene Tests verwenden.
  • Sie müssen die Ergebnisse der Test dokumentieren und für vier Wochen aufbewahren.
  • Auf Verlangen müssen Sie die Dokumentation dem Gesundheitsamt vorlegen.

Muss jeder nicht-immunisierte Mitarbeiter sich testen?

Die Regelung gilt nur für Beschäftigte "mit direktem Kontakt zu externen Personen". Aber was heißt das in der Praxis? Nur für Vertriebler, Kundendienst, Empfang? Nein! Die Regelung gilt für jeden, der am Arbeitsplatz Kontakt zu einer Person haben kann, die nicht beim selben Arbeitgeber angestellt ist. Und diese Personen gibt es in fast jedem Unternehmen - Reinigungsdienste, Kantinenpersonal, externe Techniker oder andere Dienstleister. 

Und was für die Unternehmen?

Für Sie ändert sich nichts:
  • Sie müssen weiterhin jedem Mitarbeiter (auch den immunisierten) mindestens zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten.
  • Sie haben weiterhin keinen Anspruch darauf zu erfahren, ob ein Mitarbeiter immunisiert ist oder nicht (außer in bestimmten Branchen - siehe unseren Blogbeitrag vom 15. September 2021).
  • Ihre datenschutzrechtliche Dokumentation müssen Sie nicht anpassen - die Geschäftsprozesse in Ihrem Unternehmen bleiben gleich.

yourIT - Best Practice:

Wie setzt man diese Neuregelung also an Besten um? Datenschutzkonform aber trotzdem praktisch und effizient?
  • Als Unternehmen: machen Sie weiter wie bisher - Sie bieten die kostenlosen Tests an, wer einen möchte, holt ihn ab. Ob derjenige immunisiert ist oder nicht, spielt für Sie keine Rolle. Sie dokumentieren nur, wer seine "zwei Tests für diese Woche" schon bekommen hat. 
  • Als immunisierter Mitarbeiter: für Sie sind die Tests weiterhin freiwillig. Sie können sie machen - müssen aber nicht. 
  • Als nicht immunisierter Mitarbeiter ohne direkten Kontakt zu externen Personen: Wenn Sie sicher sind, keinen Kontakt zu unternehemensfremden Personen zu haben, bleibt auch für Sie alles beim alten: Sie können das Testangebot Ihres Arbeitgebers annehmen und sich testen, müssen aber nicht. 
  • Als nicht immunisierter Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu externen Personen: Sie müssen sich ab sofort zweimal pro Woche testen. Ob Sie dafür die kostenlosen Tests im / vom Unternehmen nutzen oder Tests aus einer anderen Quelle, ist Ihre Entscheidung. Wichtig ist nur, dass Sie die negativen Testergebnisse dokumentieren. Am einfachsten geht das, indem Sie ein Foto vom fertigen Test machen - also in der Zeit, in der das Ergebnis laut Anleitung des Testherstellers zuverlässig ablesbar ist. Da moderne Kameras bei jedem Foto auch das Aufnahmedatum mit speichern, haben Sie damit nach unserer Einschätzung Ihr Testergebnis hinreichend dokumentiert. Fotos, die älter als vier Wochen sind, können Sie löschen. 

Fazit: Guter Datenschutz muss leben!

Auch hier zeigt sich wieder einmal: guter Datenschutz ist keine Sammlung komplexer, unverständlicher Dokumente. Guter Datenschutz zeigt sich in der Praxis - in Hinweisen, Best Practice - Konzepten und schnellen Reaktionen auf rechtliche Neuerungen. Die "Datenschutz-Theorie" können Sie getrost uns überlassen - das Datenschutz-Team von yourIT macht Datenschutz auch für Ihr Unternehmen lebendig. 



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