Sonntag, 31. Oktober 2021

Verhältnis Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat - Endlich Klarheit!

Das Verhältnis zwischen Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat war lange Zeit unklar. Eine aktuelle Gesetzesänderung bringt Licht ins Dunkel.

Lange waren sich Datenschützer, Betriebsräte, Verantwortliche und Juristen uneins: Kann ein Betriebsrat im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ein eigener „Verantwortlicher“ i. S. d. Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO sein? Am 16.07.2021 wurde die Sache durch die Neuregelung von § 79a Betriebsverfassungsgesetz geklärt. Die Antwort lautet: Nein!


Datenschutz-Verhältnis zwischen Geschäftsführung als Verantwortlicher Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat
Das Verhältnis zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat wurde endlich geklärt

Bisher stand die Idee des Betriebsrats als eigener Verantwortlicher immer wieder im Raum. Dies verhinderte in vielen Fällen, dass der Datenschutzbeauftragte sich um die datenschutzrechtlichen Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats richtig kümmern konnte...

Neue Fassung Betriebsverfassungsgesetz § 79a Datenschutz

"Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber."

Bedeutung für die Zusammenarbeit von Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat

Die Neuregelung legt nun folgerndes fest:

  1. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist für die Arbeit des Betriebsrats der Arbeitgeber „Verantwortlicher".
  2. Daraus folgt, dass der vom Arbeitgeber benannte Datenschutzbeauftragte auch für die Beratung und Kontrolle des Datenschutzes des Betriebsrats zuständig ist.


Auswirkungen auf unsere Beratung als Datenschutzbeauftragter

Schaffen Sie jetzt schnellstmöglich Klarheit für das Verhältnis "Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat" in Ihrem Unternehmen. Wir stellen Ihnen gerne auf Anfrage als Whitepaper unseren neu gefassten Fragebogen "Datenschutzprüfung beim Betriebsrat" zur Verfügung. Fordern Sie diesen bei uns an und leiten Sie ihn dann an den Betriebsrat in Ihrem Unternehmen weiter. Damit lassen sich die Verarbeitungstätigkeiten durch den Betriebsrat erfassen. Ihr Datenschutz-Team erhält dadurch endlich einen passenden Prüfungsansatz.

Der Fragebogen kann auch vom Betriebsrat selbst genutzt werden, um dessen Datenverarbeitungsprozesse in den angefragten Bereichen kritisch auf Datenschutzkonformität zu hinterfragen.

Falls Sie dies wünschen, liefern wir Ihnen gerne ausführlichere Informationen zur Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten im Verhältnis zum Betriebsrat.

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    • Achtung Schulungsbedarf: Der Betriebsrat ist zwar nicht Verantwortlicher im Sinne der EU-DSGVO – trotzdem trägt dieser Verantwortung für den Schutz der durch ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten der Beschäftigten. Was Betriebsräte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten haben, fassen wir in unserer neu überarbeiteten Schulung zusammen: „Datenschutz für Betriebsräte“. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.