Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht seit Juli 2017 Auslegungshilfen zur EU-DSGVO. In diesen Kurzpapieren werden unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte einheitliche Sichtweisen zu verschiedenen Kernthemen der EU-DSGVO wiedergegeben. Neu ist das Kurzpapier Nr. 20 zum Thema "Einwilligung".
Nach Art. 6 Abs. 1 EU-DSGVO ist die
Einwilligung die zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten und wird in Art. 2 Abs. 11 EU-DSGVO näher definiert.
Abgabe der Einwilligungserklärung
Die Einwilligung muss nicht zwingend
schriftlich abgegeben werden, auch die elektronische oder mündliche Abgabe der
Einwilligung ist datenschutzkonform. Hierbei zu beachten ist die Nachweispflicht. Nach Art. 7 Abs. 1 EU-DSGVO steht der Verantwortliche in der Pflicht
nachzuweisen, dass die betroffene Person in die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Diese Pflicht trifft den Verantwortlichen
nicht nur dann, wenn das Vorliegen der Einwilligung bestritten wird, sondern bereits
bei Kontrollen der Aufsichtsbehörden muss der Nachweis über die erteilte
Einwilligung vorliegen.
Einwilligung nach EU-DSGVO? Nur dann, wenn Sie das Häkchen selbst setzen! |