Samstag, 1. Dezember 2018

EU-DSGVO und Fotos - Das sollten Sie wissen

Angeblich bringt die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) völlig neue Regelungen für den Umgang mit Bildern / Fotos von Personen. Dichtung und Wahrheit liegen bei dieser Behauptung nahe beieinander.


Ein spektakulärer Fall: Erinnerungsfotos im Kindergarten


Der Fall löste Fassungslosigkeit aus: In Berlin machte ein Kindergarten Erinnerungsfotos mit allen Kindern, die in die Grundschule wechselten. Doch die Freude von Kindern und Eltern über die Fotos war deutlich getrübt. Denn die Gesichter der Kinder waren entweder verpixelt oder mit „schwarzen Balken“ über den Augen versehen. Die Begründung des Kindergartens: Die EU-DSGVO verlangt das leider so!

Müssen alle Fotos nach EU-DSGVO so aussehen?

Diese Aussage war allerdings Unfug. Dass die Kinder fotografiert werden, war angekündigt, und die Eltern waren damit ersichtlich einverstanden. Zudem wurden die Bilder nur den beteiligten Kindern und Eltern ausgehändigt. Also im Ergebnis alles kein Problem. Der Fall zeigt jedoch deutlich, wie groß die Unsicherheit beim Thema „Fotos und EU-DSGVO“ inzwischen ist.

Keine Spezialregelungen in der EU-DSGVO


Wer den Text der EU-DSGVO zur Hand nimmt, erlebt eine Überraschung: Für Abbildungen von Personen finden sich keinerlei spezielle Regelungen! Allerdings gilt natürlich: Wenn Personen auf einem Bild zu identifizieren sind, dann enthält dieses Bild personenbezogene Daten. Dies hat der Europäische Gerichtshof sogar schon ausdrücklich festgehalten und das so formuliert: „Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten.“

Rein private Fotografien


Vom Prinzip her ist die EU-DSGVO somit auf Abbildungen von Personen anwendbar. Freilich gibt es davon eine wichtige Ausnahme. Sie betrifft den Fall, dass Bilder im rein persönlichen oder im rein familiären Rahmen entstehen. Wer also seine Kinder am Strand fotografiert oder seine Freundin neben dem Weihnachtsbaum, muss sich dabei nicht um Vorgaben der EU-DSGVO kümmern.

Kommerzielle Verwendung von Fotos


Das ändert sich jedoch, wenn privat entstandene Bilder kommerziell verwendet werden. Hier ein klassisches Beispiel: Ein Mann betreibt einen Ponyhof. Er fotografiert seine elfjährige Tochter auf einem Pony. Solange er dieses Bild im privaten Bereich belässt, findet die EU-DSGVO keine Anwendung. Stellt er das Bild dagegen auf die Homepage des Ponyhofs, hat er den rein privaten Bereich verlassen, und die EU-DSGVO ist anwendbar.

Ein echter Fall


Der Fall hat sich tatsächlich so ereignet. Die Eltern des Kindes lebten getrennt, hatten aber die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter hatte etwas dagegen, dass die Tochter auf der Homepage des Ponyhofs erscheint. Sie konnte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch durchsetzen. Das lag vor allem daran, dass sie als Mit-Sorgeberechtigte übergangen worden war.

Das Bild im Zutrittsausweis


Nichts wirklich Neues bringt die EU-DSGVO für Bilder im Arbeitsleben. Das klassische Beispiel: In einem Industriebetrieb wird für jeden Beschäftigten ein Zutrittsausweis mit Bild ausgestellt. Das soll sicherstellen, dass sich Unbefugte keinen Zutritt zum Gelände verschaffen können. Das Anfertigen eines Bilds und seine Anbringung im Ausweis sind in diesem Fall erforderlich, um das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durchführen zu können. Damit ist dieses Vorgehen erlaubt. So war es schon bisher, und so ist es auch künftig. Das steht jetzt nur an anderer Stelle im Gesetz, nämlich in § 26 Abs. 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu).

Gruppenfotos von Arbeitsjubilaren


Anders sieht es dagegen aus, wenn zum Beispiel ein Gruppenfoto von Arbeitsjubilaren angefertigt werden soll. Dies ist für das Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich. Daher ist die Einwilligung jedes einzelnen nötig, der auf dem Foto zu sehen sein soll. Diese Einwilligung bedarf sogar der Schriftform, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG-neu). Der deutsche Gesetzgeber hat damit für Einwilligungen im Arbeitsleben eine Schriftform eingeführt, die in der EU-DSGVO nicht vorgesehen ist. Er durfte dies tun, weil die EU-DSGVO den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten erlaubt, für das Arbeitsleben besondere Datenschutzregelungen einzuführen.

Einwilligungslisten


Ob die Sache mit der Schriftform eine gute Idee war, darüber kann man freilich geteilter Meinung sein. Einen Vorteil hat die Schriftform jedenfalls: Es ist klar dokumentiert, wer einverstanden war. Dabei ist es übrigens kein Problem, wenn eine Liste verwendet wird, auf der alle unterschreiben. Oben auf der Liste muss lediglich stehen, um was es geht. Dazu gehören vor allem der Anlass („Fotos von Arbeitsjubilaren“) und Angaben dazu, wo die Bilder veröffentlicht werden sollen (Beispiel: „In der Firmenzeitschrift und im Firmennetz“), müssen dort genannt sein.

Eines zeigen alle Beispiele sehr deutlich: Wer mit gesundem Menschenverstand vorgeht, wird bei Bildern kaum in Konflikt mit der EU-DSGVO geraten.