Donnerstag, 31. Januar 2019

Facebook, Whatsapp und Co. - So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass

Nur 20% aller Internetnutzer haben irgendwie geregelt, was nach ihrem Tod mit den Accounts bei Facebook, Whatsapp & Co. geschehen soll. Bei den Internetnutzern der Generation 65 plus sind es – man mag es kaum glauben – sogar nur 4%! Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom. Alles nicht so schlimm? Dieser lockere Spruch trägt so lange, bis es ernst wird.


Digitales Leben


Viele Menschen leben heute regelrecht digital. Die Bankverbindung, der Stromvertrag – alles läuft über das Internet, schriftliche Unterlagen existieren überhaupt keine mehr. Bilder sind in einer Cloud abgelegt oder auf einem Smartphone, beides natürlich mit Passwort gesichert. Der gesamte Austausch mit Freunden und Bekannten läuft über Facebook, Threema usw.

Facebook, Whatsapp und Co. - So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass
Facebook, Whatsapp und Co. - So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass


E-Mail-Account am Arbeitsplatz


Und was geschieht im Todesfall?



Kein Thema, dem man sich gern widmet. Sollte man aber! Im Unternehmen gibt es meistens Regelungen, die Lösungen ermöglichen. Das gilt vor allem für den Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account. Ob durch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag – in irgendeiner Form ist meistens vorgesehen, dass ein Team aus IT-Abteilung, Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem die Nachrichten sichtet. Ärger ist hier in der Praxis selten. Kaum jemand verhält sich heute noch so ungeschickt und öffnet dabei beispielsweise erkennbar private Mails.

Fehlender Überblick im Privatbereich


Im privaten Bereich sieht es weit übler aus. So banal es klingt: Hier fehlt meist schon der Überblick, welche Accounts überhaupt existieren. Früher konnten die Hinterbliebenen zum Beispiel Kontoauszüge durchsehen. Diese gaben oft erste wichtige Hinweise, etwa hinsichtlich bestehender Abos. Und Vieles, etwa eine abonnierte Zeitung, wurde sichtbar ins Haus geliefert. Heute kommt die Zeitung oft elektronisch. Das Bankkonto wird ausschließlich über das Internet geführt. Die Kontoauszüge sind unzugänglich verschlüsselt in einem Ordner auf dem PC abgelegt.

Vollmacht für das Girokonto


Auch wenn es auf den ersten Blick nur wenig mit dem elektronischen Nachlass zu tun hat: Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, möglichst jemandem eine Vollmacht für das Girokonto einzuräumen. Dies geschieht normalerweise direkt bei der Bank. Sinnvoll ist allein eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Sie setzt natürlich beträchtliches Vertrauen voraus. Aber anders lässt sich kaum sicherstellen, dass im Todesfall schnell zu klären ist, wohin beispielsweise Zahlungen für elektronische Abonnements gehen.

Wunsch und Wirklichkeit


Die Empfehlung, eine vollständige und stets aktuelle Liste aller derartigen Vertragsbeziehungen zu führen, ist natürlich richtig. Aber in der Praxis klappt das nur selten. Und selbst wenn eine solche Liste existiert, wird sie vor allem nach einem unerwarteten Tod oft genug nicht gefunden.

Einzelverfügungen für bestimmte Dienste


Oft will jemand sicherstellen, dass Hinterbliebene zum Beispiel unbedingt auf eine bestimmte Cloud zugreifen können. Das kommt etwa vor, wenn dort sämtliche persönlichen Fotos aus Jahren hinterlegt sind. Theoretisch wäre es möglich, schon zu Lebzeiten mit dem Betreiber eine Zugriffsberechtigung zu vereinbaren. In der Praxis funktioniert dies jedoch kaum.

Eine Alternative besteht darin, eine ausdrückliche handschriftliche (!) Verfügung mit Datum und Unterschrift zu treffen, die das Nötige festlegt. Diese Verfügung kann man entweder zu Hause oder bei einem Notar hinterlegen. Möglich ist auch, sie demjenigen in die Hand zu geben, für den sie gelten soll.

Testament – ja, aber ...


Solche Einzelfestlegungen für bestimmte Accounts oder Clouds führen im Zweifel eher zum Erfolg als allgemeine Verfügungen beispielsweise in einem Testament. Sie stellen nicht immer sicher, dass Hinterbliebene das Fernmeldegeheimnis überwinden können.

Das Fernmeldegeheimnis stellt das eigentliche Problem dar, nicht etwa das Erbrecht generell. Denn auch Accounts gehören zum Nachlass. Und dass die Erben den ge-samten Nachlass erhalten, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort steht allerdings nicht, dass Erben einfach das Fernmeldegeheimnis durch-brechen können. Bei notariellen Testamenten schlagen die Notare Formulierungen vor, die auch diesen Aspekt abdecken. Allerdings kosten notarielle Testamente etwas.

Bewusste Löschungsanordnungen


Manchmal gibt es freilich auch Informationen, die man ganz bewusst lieber mit ins Grab nehmen möchte. Auch dann lohnt eine ausdrückliche Festlegung. Geeignet wäre dafür etwa folgende Formulierung in einer handschriftlichen Verfügung: „Ich möchte, dass mein Facebook-Account nach meinem Tod gelöscht wird. Vorher soll niemand vom Inhalt Kenntnis nehmen.“

Zugriff auf den Facebook-Account eines Verstorbenen


Mehr zur rechtlichen Lage und zur Vorgehensweise beim Zugriff auf den Facebook-Account eines Verstorbenen lesen Sie in unserem gleichnamigen Blogbeitrag vom 01.10.2018.