Wenn Kunden die Löschung ihrer Daten verlangen
Datenschutzaufsichtsbehörden führen gegenwärtig eine EU-weite Prüfung zur Umsetzung des Rechts auf Löschung durch. Aus gutem Grund: Das Recht auf Löschung ist ein zentraler Pfeiler des Datenschutzes, da es Personen die Möglichkeit gibt, die weitere Verarbeitung ihrer Daten tatsächlich zu beenden.
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Löschung von Kundendaten |
Doch wie setzt man Anfragen zur Löschung von Daten richtig um?
Die Aufsichtsbehörden erreichen häufig Beschwerden
Das Recht auf Löschung ist eines der am häufigsten ausgeübten Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und eines, zu dem bei den Datenschutzaufsichtsbehörden viele Beschwerden eingehen. Nun wollen die Aufsichtsbehörden in einer EU-weiten Prüfaktion feststellen, wie die Umsetzung dieses Rechts in der Praxis aussieht.
Die Frage, ob das Recht Betroffener, die Löschung der eigenen Daten zu verlangen, richtig umgesetzt wird, sollten sich aber nicht nur Unternehmen stellen, die tatsächlich von ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert werden. Jedes Unternehmen muss sicherstellen, dass es keine Fehler beim Umgang mit Lösch-Anfragen gibt.
Wissen Sie, wie Sie auf Lösch-Anfragen richtig reagieren?
Die Lösungen finden Sie am Ende des Beitrags.
Frage 1: Wenn eine Kundin per E-Mail verlangt, dass ihre Daten in der Datenbank gelöscht werden, muss dies sofort umgesetzt werden. Stimmt das?
1. Nein, zuerst einmal muss sichergestellt sein, dass es sich wirklich um die betreffende Kundin handelt.
2. Ja, immerhin sind es die Daten der Kundin, sie kann dies verlangen.
Frage 2: Solange die Daten für das Unternehmen nützlich sind, muss keine Löschung erfolgen, auch wenn es die betroffene Kundin will. Stimmt das?
1. Ja, denn Daten stellen einen hohen wirtschaftlichen Wert dar, gerade in Zeiten der Künstlichen In-telligenz (KI).
2. Nein, wenn die Daten ihren Zweck erfüllt haben und keine Aufbewahrungsfrist mehr zu beachten ist, steht die Löschung an.
Der Wert der Daten und des Datenschutzes
Das Recht auf Löschung, auch Recht auf Vergessenwerden genannt, verpflichtet die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen, personenbezogenen Daten zu löschen, wenn eine weitere Verarbeitung zur Erfüllung des Verarbeitungszwecks nicht mehr erforderlich ist, so will es das Datenschutzrecht.
Das Recht auf Löschen erscheint in Zeiten von Künstlicher Intelligenz (KI) wichtiger denn je. „Mir ist in einer Lebenswirklichkeit, in der immer mehr Datennutzung gefordert wird, sehr wichtig, dass wir durch diese Aktion das Recht auf Vergessenwerden stärken“, erklärte die Landesdatenschutzbeauftragte von NRW Bettina Gayk die Prüfaktion. „Denn falsche oder nicht mehr erforderliche Daten dürfen nicht zum Nachteil der Betroffenen fortwährend perpetuiert werden“, so Landesdatenschutzbeauftragte Gayk.
Die wenigsten personenbezogenen Daten benötigt man für immer, so auch der Bayerische Landesbeauf-tragte für den Datenschutz. Wie aber entscheidet man, ob eine Löschung, die zum Beispiel eine Kundin verlangt, durchgeführt werden muss?
Viele Gründe sprechen für eine Löschung, aber nicht ungeprüft
Wenn es zu einer Anfrage zur Löschung von Daten zum Beispiel seitens einer Kundin kommt, sollte die Person, die die Anfrage entgegennimmt, selbst oder mithilfe der oder des Vorgesetzten prüfen, ob denn der Zweck, für den die Daten gespeichert wurden, bereits erfüllt ist. Wurde zum Beispiel schon die Rech-nung erstellt und sind die Fristen zur Aufbewahrung abgelaufen? Dann steht in aller Regel die Löschung an.
Ebenso sind die Daten zu löschen, wenn es keine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung gab oder die zu den Daten gehörende Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen wird. Wichtig ist aber zu prüfen, ob der Antrag zur Löschung auch wirklich von der betroffenen Person (zum Beispiel der Kundin) kommt, denn nur sie ist berechtigt, die Löschung zu verlangen.
Es muss also nicht auf jeden Wunsch hin die Löschung von Daten erfolgen, aber jede Anfrage zur Lö-schung von Daten muss überprüft werden, ob sie berechtigt ist. Wie dies konkret ausgestaltet ist, wollen die Datenschutzaufsichtsbehörden in ihrer Prüfaktion bei mehreren Unternehmen untersuchen. Wenn man als Beschäftigte oder Beschäftigter nicht genau weiß, wie dies im eigenen Unternehmen umgesetzt ist, sollte man nachfragen, also nicht einfach löschen, aber auch nicht die Anfrage zur Löschung unbeachtet lassen.
Und hier die Lösungen für die Quizfragen:
Lösung Frage 1: Die Antwort 1 ist richtig. Nur die betroffene Person (also zum Beispiel die Kundin selbst) kann die Löschung ihrer Daten beantragen. Bei einer herkömmlichen E-Mail kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die als Absender genannte Person auch wirklich die Person ist, die die Löschung bean-tragen kann. E-Mail-Absender zum Beispiel können auch gefälscht werden.
Lösung Frage 2: Die Antwort 2 ist hier richtig. Auch wenn Daten als das „neue Öl“ gelten, können Unter-nehmen nicht einfach davon ausgehen, dass der wirtschaftliche Wert eine dauerhafte Speicherung der Daten erlaubt. Das Recht auf Löschung oder Vergessenwerden setzt der Speicherung von Daten ein Ende, wenn ein Löschungsgrund eintritt. Welche Gründe dies sind, regelt die Datenschutz-Grundverordnung in Artikel 17.
Benötigen Sie Hilfe? Kein Problem!
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