Immer mehr Parkhäuser verzichten auf die klassischen Parktickets. Stattdessen erfassen sie bei der Einfahrt das Autokennzeichen.
Bild: Autokennzeichen
Ist das vom Datenschutz her so in Ordnung?
Das neue Verfahren ist sehr praktisch
Die Windschutzscheibe herunterfahren? Danach mühsame
Verrenkungen, um an ein Parkticket zu kommen? Alles Vergangenheit! Stattdessen
erfasst eine Kamera das Autokennzeichen. Dann hebt sich die Einfahrtsschranke.
Vor dem Bezahlen am Automat gibt man das Kennzeichen ein. An der Ausfahrt
erkennt das System das Kennzeichen. Dann hebt sich die Ausfahrtschranke.
Kennzeichen sind
pseudonym, aber personenbezogen
Ein Kfz-Kennzeichen gehört zu den pseudonymen Daten. Mit ihm allein
lässt sich nicht feststellen, wer der Halter des Fahrzeugs ist. Aber die
Datenbanken mit den Fahrzeughaltern enthalten die nötigen zusätzlichen
Informationen, um es dem Fahrzeughalter zuordnen. Die rechtlichen Schranken für
einen solchen Zugriff sind recht niedrig. Dies führt zu dem Ergebnis, dass
Kfz-Kennzeichen als personenbezogen gelten.
Weitere
personenbezogene Daten sind notwendig
Um die Parkgebühr berechnen zu können, muss das System Datum
und Uhrzeit der Einfahrt genauso erfassen wie Datum und Uhrzeit der Ausfahrt.
Auch diese Daten stellen personenbezogene Daten des Fahrzeughalters dar. Dies
gilt selbst dann, wenn jemand anders als der Halter das Fahrzeug benutzt. Denn
dann lässt sich aus ihnen ablesen, wann er einer anderen Person die Benutzung
seines Autos erlaubt hat.
Die DSGVO ist anwendbar
Damit kommt die DSGVO ins Spiel. Sie gilt immer, wenn
personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine Verarbeitung liegt dabei schon
deshalb vor, weil das Autokennzeichen und die Verweildauer des Fahrzeugs im
Parkhaus erfasst werden. Daran schließen sich weitere Verarbeitungsvorgänge an,
insbesondere die Berechnung der Parkgebühr.
Eine Rechtsgrundlage
ist notwendig
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist der
„Parkvertrag“. Ihm liegen meist Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie
müssen gut zugänglich aushängen, damit sie jeder lesen kann, bevor er ins
Parkhaus einfährt. An der Einfahrtsschranke selbst müssen sie aber nicht
angebracht sein. Denn sonst würden „eifrige Leser“ die Einfahrt immer wieder
blockieren.
Der Grundsatz der
Erforderlichkeit gilt
Die DSGVO lässt die Speicherung von Daten nur zu, soweit das
erforderlich ist. Daraus folgt: Sobald die Parkgebühr ordnungsgemäß bezahlt ist
und ein Fahrzeug das Parkhaus wieder verlassen hat, müssen die Daten gelöscht
werden. Das bedeutet andererseits: Im Nachhinein kann auch keine Quittung mehr
erstellt werden. Wer eine Quittung benötigt, muss sie gleich beim Bezahlen
anfordern.
Umfangreiche
Datenschutzinformationen sind geboten
Für die Datenschutzinformationen gelten die allgemeinen
Regeln des Art. 13 DSGVO. Nötig ist also ein umfangreicher Aushang. Er muss
unter anderem Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle enthalten. Das
ist für mögliche Beschwerden wichtig.
Fördermittel-Check
Benötigen Sie dennoch Hilfe? Kein Problem!
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