KI - mit Hinweis auf die Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis
Künstliche Intelligenz (KI) ist mehr als ChatGPT. Aber erst dieses Werkzeug hat vielen deutlich gemacht, was KI bereits alles kann. Dabei muss einem immer bewusst sein:
Die Vorgaben des Datenschutzes gelten auch beim Einsatz von KI.
Bild: KI/Künstliche Intelligenz (KI)
Sie sind immer zu beachten, wenn personenbezogene Daten im Spiel sind.
ChatGPT macht die Möglichkeiten der KI bewusst
ChatGPT ist in Deutschland seit Ende 2022 öffentlich verfügbar. Die Nutzung der Basisversion ist kos-tenlos. Bedienen lässt sich das System ohne besondere Einweisung. Schnell erzielt man beeindruckende Ergebnisse. Diese Vorteile haben dazu geführt, dass die Nutzerzahlen schnell explodiert sind. Und doch ist ChatGPT nur eines von vielen KI-Systemen. Ein bekanntes weiteres Beispiel bildet das Übersetzungsprogramm DeepL.
Kreativität und Vorsicht ergänzen sich gut
Viele probieren vor allem ChatGPT „einfach mal so“ am Arbeitsplatz aus. Das kann die Kreativität fördern und neue Ansätze aufzeigen. KI-Leitlinien des Unternehmens sind dabei immer zu beachten. Sie enthalten oft Vorgaben dafür, wie der Einsatz von KI-Systemen zu dokumentieren ist. Im Übrigen ist jeder Beschäftigte selbst für das verantwortlich, was er/sie am Arbeitsplatz tun. Dazu gehört es auch, sich um den Datenschutz zu kümmern.
Der Personenbezug der Daten ist entscheidend
Generell kommt der Datenschutz immer dann ins Spiel, wenn Daten personenbezogen sind. Wie brisant personenbezogene Daten sind, spielt dabei keine Rolle. Privatanschriften von Kunden unterfallen selbst-verständlich dem Datenschutz, die interne Telefonliste eines Unternehmens aber auch. Schon einzelne personenbezogene Daten in einem größeren Dokument machen das gesamte Dokument personenbezogen.
Auch KI-Systeme gehören in das „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“
Wer personenbezogene Daten in ein KI-System eingibt, verarbeitet diese Daten. Eine solche Verarbeitung muss in das „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ aufgenommen werden, das jedes Unternehmen führt. Dieses Verzeichnis ist in Art. 30 EU-DSGVO vorgeschrieben. Ausnahmen für KI-Systeme sucht man im Gesetz vergebens.
Rechte betroffener Personen gelten auch bei KI-Systemen
Personen, deren Daten verarbeitet werden, haben bekanntlich ein sehr weitgehendes Auskunftsrecht. Dazu gehört auch die Auskunft darüber, für welchen Zweck ihre Daten verarbeitet werden. Gewiss ist die Versuchung groß, ChatGPT „mal einfach so“ mit Daten von Kundinnen und Kunden zu testen. Dann erstreckt sich der Auskunftsanspruch aber auch darauf, welche Daten dafür verwendet worden sind.
Im Zweifel lieber mal die obere Ebene fragen
Wer ChatGPT und ähnliche Systeme einfach mal ausprobieren möchte, sollte dafür öffentlich zugängliche Texte benutzen. Sie finden sich beispielsweise auf der Homepage des eigenen Unternehmens. Ein erster Versuch könnte zum Beispiel darin bestehen, bei ChatGPT die Zusammenfassung eines längeren Textes zu bestellen. Wer mit internen Daten des Unternehmens experimentieren will, sollte dies dagegen unbedingt vorher absprechen.
Benötigen Sie dennoch Hilfe? Kein Problem!
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