Dienstag, 10. Mai 2022

Auskunftsanspruch für Kontoauszüge?

Auskunftsanspruch für Kontoauszüge? 

Das Recht auf Auskunft ist vielleicht das wichtigste Recht in der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). 

Recht auf Auskunft

Aber auch dieses Recht hat Grenzen. Am Beispiel von Kontoauszügen lässt sich das sehr schön zeigen. 

 Das Auskunftsersuchen ist sehr wichtig

Eine betroffene Person hat bekanntlich ein Recht auf Auskunft über alle Daten, die sie betreffen. Klar ist auch, wie wichtig dieses Recht ist. Nur wenn jemand weiß, ob etwa ein Unternehmen Daten über ihn verarbeitet, kann er nachprüfen, ob damit alles in Ordnung ist. 

Es gibt auch ein Recht auf eine Kopie

Geregelt ist das alles in Art. 15 EU-DSGVO. Dort ist auch festgelegt, dass eine betroffene Person „eine Kopie der personenbezogenen Daten“ verlangen kann. An dieser Formulierung entzündete sich ein Streit zwischen einer Bank und einem ihrer Kunden.

Die erste Kopie ist kostenlos


Der Kunde hatte seine Kontoauszüge offensichtlich völlig korrekt erhalten. Allerdings hatte er sie wohl verlegt oder verloren. Das brachte ihn auf die Idee, von seiner Bank nochmals eine Kopie dieser Kontoauszüge zu verlangen. Nach seiner Vorstellung sollte das für ihn kostenlos sein. Denn schließlich steht in Art. 15 EU-DSGVO auch, dass die erste Kopie von Daten kostenlos ist. Erst weitere Kopien dürfen etwas kosten.

Die Bank zeigt sich verschlossen


Die Bank konnte sich mit dieser Idee allerdings nicht anfreunden. Dabei ging es ihr wohl weniger um den einen konkreten Kunden. Vielmehr fürchtete sie, künftig ständig mit solchen Wünschen konfrontiert zu werden. Das wäre in der Summe für sie ziemlich teuer. Deshalb lehnte sie den Wunsch des Kunden ab.

Die Datenschutzaufsicht unterscheidet sehr klug


Der Kunde wollte das nicht auf sich beruhen lassen und wandte sich an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Es ist in Bayern zuständig für die Datenschutzaufsicht in der Wirtschaft und damit auch für den Datenschutz bei Banken. Das Landesamt entschied über den Wunsch des Kunden im Sinne eines klugen „ja, aber …“.


Eine Auflistung der Kontobewegung muss die Bank liefern

Das Ja bedeutet: Der Großkunde kann von seiner Bank tatsächlich eine kosten-lose Auflistung der Geldbewegungen auf seinem Konto verlangen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Bei den Kontobewegungen handelt es sich um personenbezogene Daten. Denn sie beziehen sich auf die Person des Kunden.
Damit steht dem Bankkunden ein Recht auf Auskunft über diese Kontobewegungen zu.

Das muss kostenlos geschehen

Diese Auskunft muss die Bank grundsätzlich kostenlos erteilen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kunde ein- und dieselbe Auflistung mehrfach anfordert, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt.

Es gibt keinen Anspruch auf Kopien „alter“ Kontoauszüge

Das Aber folgt jedoch auf dem Fuß: Der Bankkunde kann nicht verlangen, dass die Bank die Auflistung der Kontobewegungen gerade in Form von Kontoauszügen zur Verfügung stellt. Vielmehr kann sie ihm stattdessen etwa eine Tabelle der Kontobewegungen überlassen. Das begründet das Landesamt wie folgt:
Kontoauszüge sind eine besonders aufbereitete Form von Kontobewegungen.
Das Auskunftsrecht gibt einem Bankkunden keinen Anspruch darauf, dass er Kontodaten in dieser Weise auf-bereitet erhält.
Die Bank hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie ihm die Daten in irgendeiner geordneten Form zur Verfügung stellt, etwa als Tabelle.
Alles, was darüber hinausgeht, ist ein Service, der mit dem Auskunftsanspruch nach EU-DSGVO nichts zu tun hat.
Ob die Bank einen solchen Service überhaupt bietet, ist ebenso ihre Sache wie die Frage, ob sie dafür ein besonderes Entgelt verlangt.

Natürlich gilt dabei: keine Tricks

Allerdings muss alles fair und ohne Tricks ablaufen. Die Bank kann deshalb den Auskunftsanspruch des Kunden zwar auch dadurch erfüllen, dass sie ihm Kopien seiner „alten“ Kontoauszüge zur Verfügung stellt. Dann darf sie dafür allerdings keine Kosten von ihm verlangen. Es ist also zu unterscheiden: 
Erteilt die Bank von sich aus Auskunft dadurch, dass sie dem Kunden Kopien von „alten“ Kontoauszügen zur Verfügung stellt, kann sie dafür nichts verlangen.
Will sie jedoch die Auskunft eigentlich in anderer Form erteilen, etwa als Tabelle, und liefert dann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden doch Kopien der früheren Auszüge, kann sie sich das bezahlen lassen.

Der Kunde kann keine Aufbereitung von Daten verlangen

Der Kunde hat also keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunft. Wichtig ist lediglich, dass er eine voll-ständige Auskunft erhält. Sofern das der Fall ist, kann er keine spezielle Aufbereitung der Daten verlangen. 


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