Dienstag, 9. November 2021

Private Aktivitäten und die EU-DSGVO

Private Aktivitäten und die EU-DSGVO


Immer wieder hört man, dass die EU-DSGVO nicht gilt, wenn jemand Daten für private Zwecke verarbeitet. Was ist da dran? Und wo verlaufen die Grenzen?

Private Aktivitäten und die EU-DSGVO
Private Verarbeitung von Daten

Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) geht sehr weit. Aber für die private Verarbeitung von Daten gilt sie tatsächlich nicht. Genauer:

Sie gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“ So beschreibt es an etwas versteckter Stelle Art. 2 Absatz 2 Buchstabe c EU-DSGVO. 

Hinter der Regelung steht der Gedanke, dass rein private Aktivitäten die Interessen anderer Personen normalerweise nicht berühren.

Ausnahmen sind eng auszulegen

Die EU-DSGVO lässt hier eine Ausnahme von ihrem Anwendungsbereich zu. Ausnahmen sind generell eng auszulegen. Deshalb empfiehlt es sich, die Regelung sehr genau anzuschauen. Dabei ergeben sich wichtige Aspekte:

Natürliche und juristische Personen

Die Ausnahme betrifft nur die Verarbeitung von Daten durch „natürliche Personen“. Das sind alle Menschen. Der Gegenbegriff dazu sind „juristische Personen“. Das heißt konkret: Wenn Herr Meier für sich persönlich einen Geburtstagskalender mit seinen Bekannten führt, spielt die EU-DSGVO keine Rolle. Denn dies tut er als natürliche Person. Führt er einen Geburtstagskalender mit demselben Inhalt dagegen als Geschäftsführer für die Meier GmbH, sieht es anders aus. Dann gilt dafür die EU-DSGVO.

Persönliche und geschäftliche Tätigkeiten

Die Ausnahme erfasst nur „persönliche und familiäre Tätigkeiten“. Das Gegenstück dazu sind vor allem „geschäftliche Tätigkeiten“. Ein elektronisches Telefonbuch mit den Rufnummern von Verwandten und persönlichen Freunden interessiert die EU-DSGVO nicht. Bei einem elektronischen Telefonbuch mit den Rufnummern von Geschäftspartnern sieht das anders aus.

Behandlung von gemischten Fällen

Dieses Beispiel führt zu „Mischfällen“, die in der Praxis relativ häufig sind. Jemand hat in seinem privaten Handy die Rufnummern von Verwandten und Freunden gespeichert. Außerdem finden sich dort auch die Nummern aller wichtigen Geschäftspartner. Private Verbindungen bestehen zu den Geschäftspartnern nicht. Hier gilt die EU-DSGVO für das gesamte Nummernverzeichnis, also für alle Daten. Denn von der EU-DSGVO ausgenommen sind nur Tätigkeiten, die „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Natur sind. Hier dient das Verzeichnis aber auch geschäftlichen Zwecken.

Im Zweifel: keine Ausnahme möglich!

Unsicherheiten bei der Abgrenzung gehen immer zulasten dessen, der die Daten verarbeitet. Im Zweifel gilt die EU-DSGVO also, und eine Berufung auf die Ausnahme ist nicht möglich. Beispiel: Es bleibt unklar, ob jemand einen Geburtstagskalender als Privatmann oder als Geschäftsführer nutzt. Dann muss er die EU-DSGVO voll beachten. Er kann sich nicht auf die Ausnahme von der EU-DSGVO berufen.

Soziale Netzwerke ohne Zugriffsbeschränkung

Viele wollen ihre Fotos einem weiteren Kreis von Bekannten zugänglich machen und stellen sie beispielsweise bei Facebook ein. Ansehen kann sie jeder, der auf den Account zugreift. Damit befinden sich die Aufnahmen außerhalb des ausschließlich privaten Bereichs. In solchen Fällen gilt die EU-DSGVO in vollem Umfang. 

Echt private Gruppen in sozialen Netzwerken

Natürlich sind auch in sozialen Netzwerken rein private Gruppen möglich. Beispiel: Weit voneinander entfernt lebende Mitglieder einer Familie richten eine private Gruppe ein, in der sie private Bilder und private Nachrichten austauschen. Zugriff haben nur die Mitglieder. Dafür gilt die EU-DSGVO nicht. Wichtig ist aber eine persönliche Verbundenheit der Gruppe untereinander.

„Zahlenspiele“ helfen nicht weiter

Keine Rolle spielt dagegen, wie viele Mitglieder zu einer Gruppe gehören. Bloß weil eine Gruppe beispielsweise nur fünf oder zehn Mitglieder hat, ist sie nicht automatisch eine private Gruppe. Umgekehrt können beispielsweise bei einer großen Familie auch 20 oder 30 Personen durchaus noch eine private Gruppe bilden.

Überwachungskamera in der eigenen Wohnung

Manche lassen in ihrer Wohnung eine Kamera laufen, wenn sie außer Haus sind. Das tut etwa ein Katzenfreund, der tagsüber immer wieder einmal aus der Entfernung sehen will, wie es der Kätzin mit den neu geborenen Kätzchen geht. Das ist eindeutig ein Fall rein privater Datenverarbeitung, auch wenn der Zugriff über eine Datenleitung aus der Ferne erfolgt.

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