3G am Arbeitsplatz - aber wie?
Seit 24.11.2021 sind die Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Ihre Kernpunkte: 3G am Arbeitsplatz und die Rückkehr der HomeOffice-Pflicht.
Ohne 3G-Nachweis geht nichts mehr - aber wie organisiere ich die Kontrolle? |
Fangen wir am Anfang an: was steht im neuen IfSG?
- 3G am Arbeitsplatz
- HomeOffice-Pflicht
Wie die Regelungen in § 28b IfSG in der Praxis umzusetzen sind darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Bedarf per Rechtsverordnung präzisieren. Sobald der Entwurf für eine entsprechende Verordnung oder andere wichtige neue Informationen vorliegen, werden wir diesen Blogbeitrag aktualisieren. Schauen Sie also regelmäßig rein!
Die Absätze II, III und V beziehen sich nur auf bestimmte Branchen - Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personen versorgt werden sowie öffentliche Verkehrsmittel. Sie werden in diesem Beitrag nicht behandelt.
3G am Arbeitsplatz
- das Unternehmen Schnelltests oder überwachte Selbsttests anbietet und der Mitarbeiter diese direkt nach Ankunft in Anspruch nimmt oder
- wenn der Mitarbeiter zum Impfen in den Betrieb kommt.
- Wie wird sichergestellt, dass tatsächlich alle Mitarbeiter kontrolliert werden? Können wir alle Zugänge mit Kontrollpersonal bzw. elektronischen Kontrollsystemen besetzen oder müssen wir die Zahl der Zugänge zum Betriebsgelände reduzieren?
- Kommt es durch die Kontrollen möglicherweise zu "Stau" am Eingang, z.B. bei Schichtwechsel? Ist unser Prozess effizient genug, um die Kontrollen schnell aber zuverlässig durchführen zu können und keine Betriebsbehinderungen zu verursachen?
- Was passiert mit Mitarbeitern, die "mangels G" abgewiesen werden? Haben wir die nötigen HR-Prozesse implementiert, um mit der Pflichtverletzung des Mitarbeiters sowie dem kurzfristigen Arbeitsausfall umzugehen?
- Wollen wir zukünftig überwachte Selbsttests anbieten, damit die Mitarbeiter sich wenn gewünscht vor Ort testen und einen Nachweis erwerben können?
- Sind alle Datenverarbeitungsprozesse dokumentiert und abgesichert? Sind die beteiligten Personen informiert und wo nötig geschult?
- Gäste / Kunden: für sie gilt nicht das IfSG, sondern die meist branchenbezogene Regelung aus der jeweiligen Corona-Verordnung Ihres Bundeslands.
- Freelancer und andere Soloselbständige: für sie gilt § 28b IfSG auch nicht, allerdings werden sie von vielen Bundesländern in den Corona-Verordnungen in den Anwendungsbereich einbezogen (z.B. § 18 Corona-Verordnung Baden-Württemberg).
- Mitarbeiter von Dienstleistern, z.B. Handwerker oder Monteure: für diese Personen gilt die 3G-Pflicht, für die Prüfung zuständig ist aber ihr jeweiliger Arbeitgeber, nicht der Kunde, dessen Betrieb sie aufsuchen.
HomeOffice-Pflicht
Für Unternehmen:
- Sie müssen allen Beschäftigten, die Büroarbeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, anbieten, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Bei Beschäftigten, denen Sie das Angebot nicht oder nicht dauerhaft machen, müssen Sie dokumentieren, was die entgegenstehenden zwingenden betriebsbedingten Gründe sind.
- Wir empfehlen den Abschuss einer Betriebsvereinbarung bzw. Mitarbeitervereinbarung zum HomeOffice, da HomeOffice nicht ohne Umsetzung entsprechender datenschutzrechtlicher Maßnahmen genutzt werden darf. In dieser Vereinbarung können Sie gleichzeitig auch wichtige arbeitsrechtliche Fragen regeln, z.B. dass es sich beim "Corona-HomeOffice" nicht um einen Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung mit entsprechenden Verpflichtungen für das Unternehmen handelt.
- Bei denjenigen Beschäftigten, die das Angebot ablehnen, müssen Sie die Ablehnung sowie die Gründe dafür datenschutzkonform dokumentieren.
Für Beschäftigte:
- Sie müssen das Angebot Ihres Arbeitgebers annehmen, wenn Ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.