Samstag, 16. März 2019

Weiterleitung von E-Mails „nach Hause“ - Darf man das?

Viele Arbeitnehmer tun es gelegentlich: Sie leiten eine dienstliche Mail nach Hause auf den privaten E-Mail-Account um. Alles kein Problem? Es kommt darauf an! Nicht alles, was einem Arbeitnehmer vernünftig erscheint, ist es auch aus der Sicht der Gerichte.


Vernünftige Gründe


Die Gründe für das Weiterleiten einer E-Mail sind unterschiedlich. Ein Beispiel: Tags-über hat die Zeit nicht gereicht, um eine wichtige, aber ziemlich umfangreiche Mail zu lesen. Also möchte man das abends zuhause nachholen. Ein weiteres Beispiel: Eigentlich möchte man am nächsten Tag im Homeoffice (auch: Home-Office) das dienstliche mobile Gerät nutzen. Gerade jetzt „spinnt“ es aber. Also weicht man mit den wichtigsten E-Mail-Nachrichten sozusagen auf den privaten PC aus.

Weiterleitung von Mails nach Hause - Darf man das
Weiterleitung von Mails nach Hause - Darf man das?

Ein problematischer Fall


Diese Argumente hören sich vernünftig an. Doch dass man auch rasch in ein problematisches Licht geraten kann, musste ein Arbeitnehmer in einem Fall erfahren, den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 16. Mai 2017 entschieden hat.


Ein Mitarbeiter hatte an einem einzigen Tag in einem Zeitraum von 90 Minuten nicht we-niger als 96 E-Mails an seine private Mail-Adresse geschickt. Fast jede dieser Mails hatte umfangreiche Anhänge. Der Gesamtumfang der E-Mail-Nachrichten einschließlich der Anhänge betrug fast 1.300 Seiten.

Berechtigte Fragen des Arbeitgebers


Als der Arbeitgeber dies bemerkte, begann er, Fragen zu stellen. Die Antworten des Arbeitnehmers darauf waren eher „windelweich“. Besonderen Verdacht schöpfte der Arbeitgeber, als er erfuhr, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits ein gutes Angebot für eine Arbeitsstelle bei einem Konkurrenzunternehmen erhalten hatte. Die Befürchtung lag nahe, dass der Arbeitnehmer nützliche Informationen zum neuen Arbeitgeber mitnehmen wollte. Sie verstärkte sich, als der bisherige Arbeitgeber erfuhr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen Arbeitsvertrag mit dem Konkurrenzunternehmen abgeschlossen hatte.

Fristlose Kündigung war gerechtfertigt


Die Reaktion des Arbeitgebers kann nicht überraschen: Er kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Damit hatte der Arbeitgeber Erfolg. Denn das Landesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Folgende Aspekte waren dabei aus Sicht des Gerichts besonders wichtig:

  1. Wer ohne nachvollziehbaren Grund zahlreiche Mails an seine private E-Mail-Anschrift weiterleitet, verletzt in schwerwiegender Weise die Pflicht, auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
  2. Das gilt insbesondere, wenn er in Verhandlungen mit einem neuen Arbeitgeber steht und der neue Arbeitgeber ein Konkurrenzunternehmen betreibt.
  3. Es ist Sache des Arbeitnehmers, eine dienstliche Notwendigkeit für die Weiterleitung darzulegen.

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Vorsicht mit dem Argument „Homeoffice“!


Wenig wissen wollte das Gericht von dem Argument, dass dem Arbeitnehmer Arbeit im Homeoffice erlaubt gewesen sei. Allein daraus ergibt sich keine Genehmigung, Mails auf den privaten E-Mail-Account weiterzuleiten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber für die Arbeit zuhause einen dienstlichen Laptop zur Verfügung stellt. Und genau das war vorliegend der Fall. Eine Speicherung auf einem privaten Computer ist dann für die Arbeit nicht erforderlich.

Faustregeln und Empfehlungen


Daraus ergeben sich folgende Ratschläge für die Praxis:
  • Bedenken Sie, dass dienstliche Mails oft Geschäftsgeheimnisse enthalten. Aufwändige Schutzmechanismen Ihres Unternehmens helfen nichts, wenn Sie diese Vorkehrungen durch eine Weiterleitung von Mails an Ihren privaten Account unterlaufen.
  • Deshalb gilt: Wenn Sie dienstliche Mails an Ihren privaten E-Mail-Account weiterleiten wollen, sollten Sie vorher mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob das in Ordnung geht. Das vermeidet spätere Streitigkeiten.
  • Seien Sie vorsichtig mit der Überlegung, eine solche Weiterleitung erleichtere doch nur die Arbeit. Dies gilt auch, wenn Sie von zuhause aus arbeiten dürfen (Homeoffice). Ihr Arbeitgeber sieht die Dinge möglicherweise ganz anders.
  • Besonders kritisch wird es, wenn Ihnen für die Arbeit zuhause ein dienstliches Gerät zur Verfügung steht. Dann gibt es im Normalfall keinen nachvollziehbaren Grund, stattdessen ein privates Gerät einzusetzen.
  • Sollte dies ausnahmsweise doch einmal erforderlich sein, weil zum Beispiel technische Defekte beim dienstlichen Gerät vorliegen, melden Sie diese Defekte umgehend dem Arbeitgeber! Dann kann man absprechen, wie verfahren wird.

Wer die Entscheidung des Gerichts im Original nachlesen möchte, sollte bei Google einfach das Aktenzeichen „7 Sa 38/17“ eingeben. Angst vor Juristendeutsch sollte man dabei freilich nicht haben.

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