LinkedIn darf "Do-Not-Track" - Signale nicht ignorieren
Mit "Do Not Track" (DNT) - Signalen teilt der Browser eines Webseitenbesuchers einer Webseite mit, dass er nicht getrackt werden will und dass keine Nutzungsprofile über ihn erstellt werden sollen.
Do-Not-Track Signale |
Das Landgericht Berlin entschied am 24.08.23 (Az.: 16 O 420/19), dass solche Signale nicht rechtlich irrelevant sind.
Wie geht LinkedIN mit dem Signal um?
Daher darf LinkedIn nicht öffentlich mitteilen, dass auf solche Signale nicht reagiert werde. Es ging um diesen Hinweis, der zur Zeit noch bei LinkedIn zu lesen ist:
Das Urteil
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte LinkedIn auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht Berlin gab dem Klageantrag statt. Das Gericht führt insbesondere aus, das Widerspruchsrecht des Verbrauchers im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft nach Art. 21 Abs. 5 EU-DSGVO könne auch durch DNT - Signale ausgeübt werden. Dass kein Standard für DNT-Signale definiert ist, sei dafür unerheblich. Die Äußerung von LinkedIn, dass solche Signale rechtlich nicht relevant sind und deshalb nicht beachtet werden, stelle daher eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Insbesondere würden Verbraucher über ihre Recht getäuscht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG):
"Sie [Anmerkung: die Beklagte LinkedIn] suggeriert dem angesprochenen Verbraucher, dass sie nicht verpflichtet ist, DNT-Signale zu beachten, und vermittelt den Eindruck, dass dies rechtskonform ist. Dass sie auf ein rechtskonformes Verhalten Wert legt, unterstreicht die Beklagte durch die einleitende Versicherung, Privatsphäre und Datenschutz sehr ernst zu nehmen. Der angesprochene Kunde kann die Mitteilung in ihrer Gesamtheit nicht anders versehen, als dass die Benutzung eines DNT-Signals rechtlich irrelevant ist und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten braucht."
Fazit: Was sagt das Urteil über DNT - Signale und was sagt es nicht?
Das Urteil besagt, dass DNT - Signale nicht rechtlich irrelevant sind. DNT - Signale haben also im Grundsatz eine rechtliche Relevanz. Durch sie kann der Verbraucher nämlich einen Widerspruch nach Art. 21 EU-DSGVO ausüben. Was das Urteil aber nicht sagt ist, dass LinkedIn tatsächlich rechtswidrig gehandelt hat, als es den Widerspruch nicht akzeptiert hat. Das war nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand war die Mitteilung, dass DNT - Signale nicht beachtet werden. Und diese Mitteilung war rechtswidrig.
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