Mit der Videoüberwachung wird eine vermeintlich schnelle und einfache Lösung geboten, um Sicherheitsprobleme zu identifizieren und zu verhindern. Doch die Videoüberwachung muss nach den Grundsätzen der EU-DSGVO eingerichtet werden.
Mit der Videoüberwachung wird eine vermeintlich schnelle und einfache Lösung geboten, um Sicherheitsprobleme zu identifizieren und zu verhindern. Gebäude können so auch außerhalb der Geschäfts-/Arbeitszeiten überwacht werden und das, ohne den Personalaufwand zu erhöhen. Dennoch gilt zu beachten, dass Videoüberwachung in das Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Person eingreift. Aus diesem Grund bedarf es einer genaueren Betrachtung.
Jeder Mensch hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit Hilfe von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet werden, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass aus Sicht des Verantwortlichen wichtige Gründe vorliegen müssen, die zu der Einrichtung einer Videoüberwachung führen. Der Grund der Videoüberwachung kann sich z.B. aus dem Schutz vor weiteren Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus ergeben.
Das berechtigte Interesse muss sich anhand bestimmter Tatsachen/einer tatsächlichen Gefahrenanlage nachweisen lassen, z.B. sollten sich bereits Vorfälle ereignet haben oder werden sich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ereignen. Aus diesem Grunde ist es ratsam, entsprechende Vorkommnisse sorgfältig zu dokumentieren und ggf. Strafanzeigen aufzubewahren. Sollte die Videoüberwachung ohne hinreichende Tatsachen und nur „für den Fall, dass etwas passiert“ eingesetzt werden, ist dies nicht zulässig.
Ist die Videoüberwachung wirklich die vermeintlich schnelle und einfache Lösung? |
Jeder Mensch hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit Hilfe von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird.
Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DSGVO
Berechtigtes Interesse
Das bedeutet, dass aus Sicht des Verantwortlichen wichtige Gründe vorliegen müssen, die zu der Einrichtung einer Videoüberwachung führen. Der Grund der Videoüberwachung kann sich z.B. aus dem Schutz vor weiteren Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus ergeben.
Das berechtigte Interesse muss sich anhand bestimmter Tatsachen/einer tatsächlichen Gefahrenanlage nachweisen lassen, z.B. sollten sich bereits Vorfälle ereignet haben oder werden sich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ereignen. Aus diesem Grunde ist es ratsam, entsprechende Vorkommnisse sorgfältig zu dokumentieren und ggf. Strafanzeigen aufzubewahren. Sollte die Videoüberwachung ohne hinreichende Tatsachen und nur „für den Fall, dass etwas passiert“ eingesetzt werden, ist dies nicht zulässig.
Erforderlichkeit
Nach der Festlegung des berechtigten Interesses, muss bedacht werden, dass die Videoüberwachung in das Recht der Betroffenen eingreift. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob es für die Videoüberwachung eine geeignete Alternative gibt, welche nicht bzw. weniger tief in die Grundrechte der erfassten Personen eingreifen. Dabei soll es dem Verantwortlichen weiterhin möglich sein, seine festgelegten berechtigten Interessen wirksam durchzusetzen. Die Alternative ist der Videoüberwachung vorzuziehen, da die Grundrechte dem Interesse des Unternehmens überwiegen.
Es gilt daher zu Überprüfen, ob bauliche oder personelle Veränderungen wie z.B. einbruchsichere Fenster/Türen oder Kontrollgänge durch Bewachungspersonal als Alternativen für die Videoüberwachung in Frage kommen.
Interessenabwägung
Bis zu diesem Prüfschritt wurde festgestellt, dass der verfolgte Zweck nur mit einer Videoüberwachung erfolgreich erreicht werden kann. Nach Prüfung des berechtigten Interesse und der Erforderlichkeit der Videoüberwachung muss im dritten Schritt eine Abwägung zwischen dem schutzwürdige Interessen der betroffenen Person und dem berechtigten Interessen des Verantwortlichen vorgenommen werden d.h. die Rechte der Betroffenen werden den Interessen des Unternehmens gegenüber gestellt.
Weitere rechtliche Voraussetzungen
Datensparsamkeit
Hier muss sich der Verantwortliche nachfolgende Fragen stellen:
- Ist eine Beobachtung auf einem Monitor ausreichen?
- Müssen die Videoaufnahmen gespeichert werden?
- Ist eine permanente Videoüberwachung erforderlich?
- Genügt die Videoüberwachung außerhalb der Geschäftszeiten?
- Welche Bereiche sollen überwacht werden?
- Welcher Personenkreis bewegt sich in dem überwachten Bereich?
Informationspflichten
Als Verantwortlicher für die Videoüberwachung müssen Sie den Informationspflichten der EU-DSGVO nachkommen. Dabei sind nach Art. 12 EU-DSGVO Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfach Sprache zu übermitteln.
Wir unterstützen Sie!
Den Einsatz von Videoüberwachung datenschutzkonform zu gestalten ist aufwändig. Als Datenschutz-Team im Hause yourIT haben wir uns in den letzten Monaten viele Gedanken gemacht, wie wir Videoüberwachung so aufwändig wie nötig und gleichzeitig so risikoarm wie irgend möglich umsetzen können. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei dem datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung - insbesondere bei der Erstellung des Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit nach Art. 30 EU-DSGVO, den Informationspflichten nach Art. 12 ff EU-DSGVO sowie einer Betriebsvereinbarung / Richtlinie zur Videoüberwachung für Mitarbeiter.
Wir freuen uns von Ihnen zu hören!
Das Datenschutz-Team der yourIT - jetzt in Balingen!
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