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Mittwoch, 3. Januar 2018

Cloud oder nicht - Was gehört alles zum Cloud Computing?

Cloud Computing ist für Sie kein Thema? Irrtum! Mit großer Wahrscheinlichkeit sind Sie bereits seit Jahren Cloud-Nutzer, auch wenn Sie sich dessen nicht bewusst sind. Hier finden Sie Beispiele für eine unbewusste Cloud-Nutzung.


Was ist Cloud Computing überhaupt?


Die Cloud ist in aller Munde, kaum ein Bericht über moderne IT oder IT-Security erwähnt nicht Cloud Computing. Trotzdem ist vielen nicht bewusst, was genau unter Cloud Computing zu verstehen ist, und damit, was alles zur Cloud gehört. Dadurch denken viele Unternehmen und Privatanwender oft auch gar nicht an die Datenschutzvorgaben, die bei der Cloud-Nutzung zu beachten sind.

Cloud-oder nicht - Was gehört alles zum Cloud Computing?

Vielleicht haben auch Sie bei der Lektüre unseres gestrigen Beitrags "EU-DSGVO - Was ändert sich für Cloud-Nutzer?" gedacht, „Cloud Computing betrifft mich nicht, blättere ich also weiter.“ Nun lesen Sie heute schon wieder von der Cloud - und dies aus gutem Grund! Sehr wahrscheinlich sind Sie Cloud-Nutzer, auch wenn Sie Cloud Computing gar nicht aktiv ausgewählt haben.


Dienstag, 2. Januar 2018

EU-DSGVO - Was ändert sich für Cloud-Nutzer?

Wer in Zukunft Cloud-Dienste verwenden will, muss die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz: EU-DSGVO) beachten. Doch was ändert sich im Vergleich zu heute?


Aus Auftragsdatenverarbeitung wird Auftragsverarbeitung


Cloud Computing, also die Nutzung von IT-Ressourcen wie Rechenleistung, Applika-tionen und Speicherkapazität über das Internet, wird immer beliebter. Zwei von drei Unternehmen haben in Deutschland im Jahr 2016 Cloud Computing eingesetzt, so der Digitalverband Bitkom. Wenn in Kürze die Zahlen für 2017 vorliegen, wird zweifel-los eine weitere Steigerung festzustellen sein.

EU-DSGVO - Was ändert sich für Cloud-Nutzer?

Aus Sicht des Datenschutzes handelt es sich bei Cloud Computing in der Regel um eine Auftragsdatenverarbeitung. Diesen Begriff findet man in der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO/GDPR), die ab 25. Mai 2018 anzuwenden ist, nicht mehr. Dort spricht man nur noch von Auftragsverarbeitung. Ist dies die einzige Änderung im Datenschutz, die Cloud-Nutzer kennen sollten? Nein, das ist sie nicht.


Donnerstag, 16. November 2017

Nur noch 72 Stunden - EU-DSGVO bringt neue Spielregeln für den Umgang mit Datenpannen

Eine Verletzung des Datenschutzes "beichten" zu müssen, ist immer unangenehm. Jeder weiß, dass es Folgen haben kann, im schlimmsten Fall auch arbeitsrechtliche. Deshalb schweigen manche lieber. Doch Vorsicht! Ab 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dann kann das Verschweigen einer Datenpanne alles noch viel schlimmer machen.


Update: Lesen Sie hierzu auch unseren neuen Blogbeitrag "Nur noch 72 Stunden - Meldung von Datenpannen nach EU-DSGVO (2)" vom 01.03.2019.

Das verschwundene Laptop


Datenpannen nach EU-DSGVO - Was tun, wenn das Laptop weg ist?
Datenpannen nach EU-DSGVO - Was tun, wenn das Laptop weg ist?


Ein Laptop mit Kundendaten ist weg. Wahrscheinlich blieb er vor ein paar Tagen schlicht im Zug liegen. Das Gerät ist schon fünf Jahre alt und wurde nur noch ausnahmsweise benutzt. Also vermisst es niemand wirklich.


Mittwoch, 9. August 2017

Urteil des BAG: Überwachung von Mitarbeitern mittels Keylogger ist unzulässig

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.07.2017 sorgt derzeit für Wirbel im Datenschutz-Universum. Mit diesem Urteil (Az. 2 AZR 681/16) hat das BAG entschieden, dass der Einsatz von Keylogger-Software durch einen Arbeitgeber zur Überwachung seiner Arbeitnehmer unzulässig bzw. nur unter strengen Auflagen möglich ist.


Überwachung von Mitarbeitern mittels Keylogger ist unzulässig
yourIT meldet: Überwachung von Mitarbeitern mittels Keylogger ist unzulässig

Definition "Keylogger"


Als "Keylogger" wird eine Software bezeichnet, welche dazu verwendet wird, Eingaben eines Benutzers an der Tastatur eines Computers zu protokollieren und damit zu überwachen oder zu rekonstruieren.

Was war passiert?


Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber in seinem Unternehmen einen sogenannten Keylogger installiert. Einen Grund hierfür konnte der Arbeitgeber in der Verhandlung nicht nachweisen. Nur durch die fragliche Nutzung dieser Tastenprotokollierungs-Software konnte der Arbeitgeber aufdecken, dass einer seiner Mitarbeiter den Dienst-PC während der Arbeit auch privat genutzt hatte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

Der gekündigte Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage - mit Erfolg. Denn das BAG hielt die Kündigung für unrechtmäßig und gab dem Mitarbeiter in letzter Instanz Recht..

Begründung: Der Arbeitgeber hatte durch den Einsatz des Keyloggers das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Die dauerhafte Protokollierung aller Tastatur-Aktivitäten der Mitarbeiter wurde als "unverhältnismäßig" eingeschätzt.

Ausnahmen zum Einsatz-Verbot von Keyloggern


Konkret ist der Einsatz von Keyloggern dann und nur dann zulässig, wenn konkret nachweisbare Tatsachen und eben nicht nur Vermutungen z.B. den Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung nachweislich belegen. Dies war hier eben nicht der Fall. Die grundlose Überwachung aller Mitarbeiter wurde vom BAG als Verstoß gegen das "Recht aus informationelle Selbstbestimmung" erachtet. Erkenntnisse aus unerlaubter Überwachung dürfen regelmäßig nicht als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren verwendet werden.

Zudem sollten sich Arbeitgeber überlegen, ob eine fristlose Kündigung bei möglichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer unzulässigen Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel immer das richtige Mittel darstellen. Zumindest bei geringem Umfang der unzulässigen Nutzung sollte besser eine Abmahnung als milderes Mittel ausgesprochen werden.

Keylogger im Hinblick auf die kommende EU-DSGVO


Erst vor kurzem hat der Zusammenschluss der europäischen Datenschutzbehörden in einer Stellungnahme zum Datenschutz am Arbeitsplatz den Einsatz von Keyloggern und anderer Überwachungssoftware als regelmäßig unzulässig beurteilt. Diese Haltung wird sich auch nach dem 25.05.2018 durchsetzen, wenn die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue BDSG gelten werden.

Ist Ihr Unternehmen bereit für die EU-DSGVO? jetzt Fördermittel nutzen!


Als Berater in Sachen Datenschutz & Informationssicherheit und mit der Erfahrung als ISO-27001-zertifiziertes Systemhaus analysieren wir gemeinsam mit Ihnen den Reifegrad Ihre Datenschutzkonzeptes im Hinblick auf die EU-DSGVO.

Das erfolgreiche yourIT Beratungskonzept Datenschutz in 4 Phasen
Als Ergebnis erhalten Sie einen ausführlichen Beratungsbericht, in dem wir alle gefundenen Schwachstellen in Ihrem Unternehmen in Bezug auf Datenschutz & Informationssicherheit aufführen, diese bewerten, Belegen, weshalb es sich um eine Schwachstelle handelt, wo wir diese entdeckt haben. Wir nennen diesen Datenschutz-Beratungsbericht auch das "Datenschutz-Pflichtenheft", weil wir Ihnen zu jeder Schwachstelle zudem Handlungsempfehlungen geben, wie Sie diese beheben.

Und jetzt das Beste: Für mittelständische Unternehmen wurde unsere Beratungsleistung in Sachen Datenschutz & Informationssicherheit als förderungswürdig eingestuft. Wenn Ihr Unternehmen die Förderbedingungen einhält, haben Sie Anspruch auf 1.500 EUR Fördermittel.

Gerne prüfen wir mit Ihnen, ob auch Ihrem Unternehmen Fördermittel zustehen. das dauert nur wenige Minuten.

Ich freue mich auf Ihre Anfragen.

Ihr Thomas Ströbele

Thomas Ströbele


Fragen / Anregungen

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Freitag, 7. Juli 2017

EU-DSGVO - Datenschutzbeauftragte jetzt überall in der EU

In Deutschland ist man Datenschutzbeauftragte in Unternehmen seit Jahrzehnten ganz selbstverständlich gewohnt. Für andere Länder in der Europäischen Union (EU) sind sie dagegen etwas Neues. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) führt sie auch dort ein. Ergänzende nationale Vorschriften sind dabei weiterhin zulässig. Deutschland hat sie Mitte Mai 2017 eingeführt. Diese Kombination stellt sicher, dass im Ergebnis alles so bleibt, wie es sich bewährt hat.


Die bisherige Situation


Bisher - vor der EU-DSGVO - war es so: Besondere EU-Regelungen für Datenschutzbeauftragte gibt es nicht. Jeder Mitgliedstaat kann selbst entscheiden, ob er Datenschutzbeauftragte im Unternehmen vorschreibt.

Deutschland hat dies schon vor Jahrzehnten getan. Im Ergebnis müssen lediglich kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten keinen Datenschutzbeauftragten haben.

Datenschutz Grundverordnung, EU, yourIT
yourIT: Datenschutzbeauftragte jetzt überall in der EU


Neuerungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung


Freitag, 26. Mai 2017

EU-DSGVO-Halbzeit! Nur noch 365 Tage

In genau 365 Tagen ist es soweit: Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Auch wenn viele das nicht mitbekommen haben: Bereits vor einem Jahr ist diese wichtige Änderung zum BDSG in Kraft getreten. Die Hälfte der 2-jährigen Übergangsfrist ist nun schon vorbei. Trotzdem verharrt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen und Konzerne noch immer in Untätigkeit. Die Datenschutz-Experten von yourIT empfehlen: Es gibt viel zu tun. Packen Sie's an!



yourIT: Halbzeit auf dem Weg zur EU-DSGVO
yourIT: Halbzeit auf dem Weg zur EU-DSGVO

Wer wie wir von yourIT an IT-Umstellungs-Projekten mitarbeitet, weiß, dass es wichtig ist, frühestmöglich zu starten und dann koordiniert zu arbeiten, um ein von extern festgelegtes Enddatum einhalten zu können.

Betrachten wir die Einführung der EU-DSGVO (manchmal auch als GDPR bezeichnet, die Kurzform für General Data Protection Regulation) einmal als ein solches IT-Umstellungs-Projekt, ergeben sich folgende externe Vorgaben:

Montag, 22. Mai 2017

EU-Datenschutz-Experten empfehlen: Raus aus den US-Clouds!

US-Präsident Donald Trump war kaum im Amt, als er am 25. Januar 2017 direkt den Datenschutz für Europäer in Frage gestellt. Datenschutz-Experten aus der EU raten daher Unternehmen aus der EU, Cloud-Produkte nur noch von Europäischen Anbietern zu nutzen.


Deutsche und alle übrigen Europäer sind für den US-Präsidenten ganz offensichtlich Internetnutzer zweiter Klasse. Per Dekret vom 25. Januar erklärte er, dass Nicht-US-Bürger vom US-amerikanischen Datenschutzrecht auszuschließen oder zumindest ihre Rechte diesbezüglich einzuschränken sind, "soweit dies mit geltendem Recht vereinbar ist".

Der Datentransfer zwischen der EU und der USA auf Basis des Privacy Shield steht seither unter europäischem Beschuss. Das Privacy Shield ist als Nachfolger des Vorgängers Safe Harbor seit dem 12. Juli 2016 in Kraft und war von Anfang an umstritten. Es sollte eigentlich den EU-US-Datenaustausch für europäische Unternehmen mit US-Dienstleistern vereinfachen, die sich zu den darin notierten Prinzipien und organisatorischen Vorgaben bekennen. Ob sich damit aber tatsächlich ein "angemessenes Datenschutzniveau" sicherstellen lässt, das die Grundvoraussetzung für einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen darstellt, gilt als unsicher.

EU-Datenschutz-Experten empfehlen: Raus aus den US-Clouds!
EU-Datenschutz-Experten empfehlen: Raus aus den US-Clouds!


EU-Datenschützer befürchten nun , dass der Privacy Shield unter Trump von den USA gekündigt oder zumindest nicht ernst genommen werden könnte. Wieder einmal steht der Datenaustausch europäischer Unternehmen mit Dienstleistern aus den USA unter Kritik.

Wie die Deutsche IT-Branche von diesem Streit profitieren wird


Viele deutsche Unternehmen stehen derzeit vor der Entscheidung, ob sie die nächste Server-Generation noch im eigenen Serverraum betreiben wollen oder direkt in die Cloud wechseln. Zur Zeit-Überbrückung sollen aus dem Service laufende Server länger betrieben werden. Dies zeigen z.B. die seit November 2014 stark gestiegenen Zugriffsraten auf den Blogbeitrag zum Thema "Lebensdauer Server" des IT-Dienstleister yourIT aus Hechingen.

Zusätzlich sind deutsche Unternehmen derzeit dabei, die Vorbereitung für die EU-Datenschutzgrundverordnung zu treffen, die ab dem 25. Mai 2018 gelten wird.

Unternehmen, die künftigen Ärger mit dem Datenschutz vermeiden möchte, tun gut daran, sich jetzt ausschließlich auf europäische oder noch besser deutsche Cloud-Dienstleister einzulassen, die direkt der EU-DSGVO unterliegen. Mit diesen ist relativ einfach eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung machbar. Außerdem setzt die EU-DSGVO auf eine Zertifizierung der Auftragsverarbeiter.

Für Online-Backup, Cloud-Speicher, E-Mail, Kalender, Messaging und viele andere Dienste gibt es inzwischen gute Alternativen europäischer Dienstleister zu Dropbox, Google & Co. Sprechen Sie mit den Cloud- und Datenschutz-Experten von yourIT. Wir empfehlen Ihnen gerne datenschutzkonforme Produkte deutscher und europäischer Anbieter.

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Was ist der Privacy Shield?

Donnerstag, 8. Dezember 2016

Nachgedacht: Weshalb für yourIT-Kunden "Privacy by Design" ein alter Hut ist

Als erfahrener Datenschutz-Berater halte ich derzeit Vorträge bei der IHK, vor internen Datenschutzbeauftragten, etc. zum Thema EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Zwei der dabei am heißesten diskutierten Neuerungen sind die Themen "Privacy by Design" und "Privacy by Default".


Im Prinzip soll ein IP-Geräte-Hersteller durch die Einhaltung der 7 Grundprinzipien
1. proaktiv statt reaktiv
2. "Privacy by Design"
3. Einbettung ins Design
4. Volle Funktionalität und Datensicherheit
5. Betrachtung des gesamten Lebenszyklus
6. Sichtbarkeit und Transparenz
7. Anwenderorientierte Gestaltung
Datenschutz & Informationssicherheit seiner Produkte fördern.


Aber was ist daran neu? Einer unserer Kunden hat dieses Thema bereits 2010 aufgreifen müssen, als einer seiner größten Kunden die eingestetzen Produkte durch eine Schwachstellenanalyse als extrem risikoreich weil schwachstellenbelastet identifiziert hat.

Das selbe Ergebnis erzielen derzeit Tests im Bereich Industrie 4.0 oder Internet of Things (IoT). Auch hier wird in Schwachstellenscans auf bereits ausgelieferte Produkte festgestellt, dass diese so voller Schwachstellen sind, dass diese so hätten nie in den Verkauf gelangen dürfen. Die IP-Geräte werden vom Hersteller weiterhin als Kühlschrank, Drucker oder Waage betrachtet und nicht als das was Sie eigentlich sind: Potentielle Einfallstore für Hackerangriffe.

Welche Auswirkung diese Risiko-Ignoranz hat durften wir erst neulich am 27.11.2016 beim großen Hacker-Angriff auf die Telekom erlebt. Dort wurden mal schnell 900.000 IP-Geräte - in diesem Fall Speedport-Router - lahmgelegt, die eine bestimmte Schwachstelle aufwiesen. Privacy by Design ist bisher nicht annähernd der Standard.

Klar: Wenn wir bei einem Kunden draußen z.B. im Rahmen eines IT-Security-Audits eine Schwachstellenanalyse durchführen, dann klammern wir Drucker und Telefone auf Wunsch des Kunden auch mal aus der Map der zu scannenden IPs aus. Im Bezug auf "Industrie 4.0" und das Internet of Things (IoT) ist aber durchaus intereessant, sich mal ein Bild wirklich aller IPs seines Netzwerks zu machen.

Unser Kunde hat damals äußerst professionell gehandelt und zielstrebig nach einer Schwachstellen-Testumgebung gesucht. Dabei ist er auf das auf IT-Sicherheits-Lösungen spezialisierte und mittlerweile ISO-27001-zertifiziertes IT-Systemhaus yourIT GmbH  gestoßen. Wir haben bei unserem Kunden diese Schwachstellen-Testumgebung aufgebaut mit der unser Kunde nun bereits das fünfte Jahr in Folge für "Privacy & Security by Design" bei seinen Produkten sorgt. Seither verlässt kein IP-Gerät mehr ungeprüft und ungepatcht das Werk. Die Käufer erhalten auf Wunsch einen Auszug aus dem Scan-Protokoll.

Weshalb ich das hier schreibe: Falls es da draußen den einen oder anderen IP-Geräte-Hersteller gibt, der für günstiges Geld eine Schwachstellen-Testumgebung für seine künftigen "Privacy-by-Design" und "Privacy by Default" -Produkte haben sollte: Wir haben die "Privacy-by-Design-Schwachstellen-Testumgebung" bei unserem Kunden seit fast 5 Jahren erfolgreich im Einsatz. Wir würden uns zutrauen, so etwas kurzfristig auch in Ihrem Unternehmen aufzubauen. Fragen Sie uns einfach an. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen beim Erreichen der Vorgaben der EU-DSGVO mit unserer Lösung weiter helfen können.

Insofern: Gute Besserung - mit "Privacy by Design" & "Privacy by Default" - made by yourIT!

Montag, 26. September 2016

Download von Schadsoftware am Arbeitsplatz - Finger weg von der Privatnutzung

Ein Arbeitnehmer surft an seinem Arbeitsplatz immer wieder privat im Internet. Nur in den Pausen natürlich. Er weiß genau, dass die Unternehmensleitung privates Surfen verboten hat. Aber auch die Vorgesetzten wissen Bescheid. Und bisher hat keiner etwas dagegen gesagt. Eines Tages läuft es aber ziemlich schlecht: Der Mitarbeiter lädt sich eine Software herunter und speichert sie auf dem Dienst-PC. Dabei fängt er sich aggressive Schadsoftware ein. Der PC liegt lahm. Bekommt er jetzt Ärger?


Ein (Datenschutz-) Verstoß mit Folgen


Es war zwar offiziell verboten, aber im Alltag störte es niemanden, auch keinen Vorgesetzten. Und das übrigens ausgerechnet in einem Sachverständigenbüro für Kriminaltechnik. Deshalb nutzte ein Mitarbeiter in den Pausen das Internet immer wieder privat.

Eines Tages installierte er eine Software auf seinem Dienst-PC, mit der man Tondateien verkleinern kann. Für seine Arbeit braucht er diese Software nicht. Leider fing er sich beim Herunterladen einen ganzen Rattenschwanz an Schadsoftware ein. Der PC lag still. Ein Fachmann musste ihn wieder in Gang bringen. Das kostete den Arbeitgeber 865 Euro.

Verbotene Privatnutzung mit Folgen - Arbeitsplatz und Geld sind weg
Verbotene Privatnutzung mit Folgen - Arbeitsplatz und Geld sind weg

Schadensersatz und fristlose Kündigung


Dieses Geld will der Arbeitgeber jetzt von seinem Arbeitnehmer zurück. Außerdem hat er ihm fristlos gekündigt. Begründung: Verstoß gegen das Verbot, das Internet am Arbeitsplatz privat zu nutzen!

Der Arbeitnehmer wehrt sich


Der Arbeitnehmer fühlte sich im falschen Film. Kann es sein, dass die Unternehmensleitung Verstöße gegen dieses Verbot erst toleriert – wenn dann aber mal etwas passiert, gleich grob wird? Das wollte er nicht glauben. Deshalb klagte er gegen die Kündigung. Außerdem weigerte er sich, die 865 Euro zu zahlen. Schließlich – so dachte er sich – muss man für Fehler am Arbeitsplatz doch im Normalfall überhaupt nicht haften. Auch wenn es einen Schaden gibt.

Fiasko bei Gericht


Mit dieser Haltung hatte er beim Landesarbeitsgericht Mainz allerdings gleich doppelt Pech: Erstens bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung. Zweitens verurteilte es ihn dazu, die 865 Euro zu zahlen. Für beides nennt das Gericht gute Gründe.

Fristlose Kündigung bestätigt


Was die fristlose Kündigung angeht, spielt es aus der Sicht des Gerichts kaum eine Rolle, dass die Unternehmensleitung privates Surfen tolerierte. Im konkreten Fall hilft das dem Kläger nichts. Was der Kläger getan hat, war nämlich nicht einfach „ein bisschen surfen“. Vielmehr hat er für rein private Zwecke Software heruntergeladen und installiert. Das ist viel gefährlicher als reines Surfen.

Außerdem hatte der Virenscanner beim Installieren einen Warnhinweis gegeben. Den hatte der Kläger jedoch einfach weggeklickt. Das war aus der Sicht des Gerichts besonders leichtfertig. Und schließlich hatte die Unternehmensleitung den Kläger im Laufe des letzten Jahres auch noch dreimal im Datenschutz schulen lassen. Er hätte also wissen müssen, was Sache ist.

Abmahnung entbehrlich


Insgesamt kommt das Gericht deshalb zu der Auffassung, dass sich der Arbeitgeber auf den Kläger nicht mehr verlassen kann. Aus rein privaten Interessen war dem Kläger die Sicherheit des EDV-Systems letztlich egal. Weil das schwer wiegt, musste der Arbeitgeber ihn vor einer Kündigung nicht erst abmahnen.

Dem Kläger hätte auch ohne Abmahnung klar sein müssen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten auf keinen Fall toleriert. Deshalb konnte der Arbeitgeber sofort fristlos kündigen, und das Gericht erklärte diese Kündigung für wirksam.

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers


Das nächste Fiasko erlebte der Kläger bei der Frage des Schadensersatzes. 865 Euro sind für den Kläger viel Geld. Sein Monatslohn betrug nämlich nur 2800 Euro brutto. Dennoch sieht das Gericht keinen Grund, schonend mit dem Kläger umzugehen. Er muss die 865 Euro zahlen.

Den Betrag an sich hält das Gericht für angemessen. Dabei argumentiert es vereinfacht gesagt so, dass ein Fachmann, der Schadsoftware beseitigt, eben nicht billig ist. Außerdem ist eine solche Arbeit relativ aufwendig.

Keinerlei Haftungserleichterung


Über irgendeine Haftungserleichterung verliert das Gericht in seiner Entscheidung kein Wort. Das lässt sich leicht erklären. Der Kläger hat den Schaden nämlich gar nicht während der Arbeit angerichtet. Die Software hat er vielmehr für rein private Zwecke während der Pause heruntergeladen. Und das hat mit der Arbeit natürlich nichts zu tun.

Wer das Urteil selbst lesen will, findet es mit dem Aktenzeichen 5 Sa 10/15 im Internet sofort.

Die wichtigste Lehre aus dem Urteil lautet: Bloß weil ein Arbeitgeber nichts unternimmt, wenn Mitarbeiter gegen ein Verbot verstoßen, ist noch lange nicht alles Mögliche erlaubt! Wenn er zum Beispiel privates Surfen duldet, nimmt er privates Herunterladen von Software nicht zwangsläufig in Kauf.

Der Schaden hätte weitaus höher ausfallen können


Unserer Meinung nach hat der Arbeitnehmer sogar noch Glück im Unglück gehabt. Stellen Sie sich vor, der Virus hätte nicht nur den eigenen Rechner lahmgelegt, sondern - wie es bei Erpressungstrojanern wie Locky & Co. derzeit leider üblich ist - das gesamte Unternehmensnetzwerk und evtl. sogar noch Netzwerke von Kunden und Lieferanten. Dann wäre die zu ersetzende Rechnung der IT-Spezialisten für die Behebung des Schadens schnell weitaus höher ausgefallen. Und dazu käme unter Umständen noch Betriebsausfall, etc.

Fazit: Finger weg von der Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz


Wenn Sie kein Risiko eingehen möchten, Ihren Arbeitsplatz zu verlieren und zusätzlich auf hohen Rechnungen sitzen zu bleiben, sollten Sie als Arbeitnehmer die Finger lassen von der Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz. Alles andere wäre grob fahrlässig.

Nachtrag vom 18.03.2017: Kommentar unseres IT-Rechtsanwalts zum Thema Privatnutzung

"Hallo Thomas,

Es gibt in der Tat Urteile, die der Meinung sind, dass es ausreicht, in einer Dienstanweisung der Privatnutzung zu untersagen. Danach könne der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer sich daran hält. Deshalb könne auch niemals eine betriebliche Übung entstehen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer trotzdem wieder das Recht zu Privatnutzung hat.

Nach anderer Auffassung kann eine tatsächliche Handhabung im Betrieb (betriebliche Übung) aber auch schriftliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder einer Dienstanweisung wieder aufheben. Danach würde eine solche schriftliche Dienstanweisung nicht alleine ausreichen. Weitere Voraussetzung wäre dann aber, dass der Arbeitgeber davon weiß, dass privat genutzt wird und dieses duldet. Insoweit wären regelmäßige Kontrollen – und notwendigerweise auch daraus folgende Sanktionen (Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) – nach wie vor geboten, um ganz sicher zu sein, kommuniziert zu haben, dass man Privatnutzung nicht duldet.

Schließlich sind die Kontrollen aber auch noch aus einem anderen Grund notwendig:


Neben den arbeitsrechtlichen Problemen der betrieblichen Übung und einer daraus folgenden Berechtigung der Arbeitnehmer zur Privatnutzung bringt die Privatnutzung von E-Mail und Internet ja auch noch andere Risiken für das Unternehmen, zum Beispiel eine vervielfachte Gefahr, Schadsoftware ins Unternehmen zu holen. Da die Geschäftsführung verpflichtet ist, alle vorhersehbaren Risiken zu erkennen und möglichst zu vermeiden, muss das Unternehmen daher auch, damit die Geschäftsführung nicht haftet, dass private E-Mailen entweder ganz verbieten oder technisch im Unternehmen so einrichten, dass Schadsoftware nicht ins Unternehmen gelangen kann. Das soll wohl möglich sein, indem man die Benutzung von Freemail-Accounts zulässt.

Das Problem verschärft sich noch, wenn solche Schadsoftware möglicherweise an Dritte, Kunden oder Lieferanten, weitergegeben wird. Dann entsteht ein Schaden nicht nur im Unternehmen selbst sondern auch noch bei Dritten. Und für all das haftet die Geschäftsführung.

Die GoBD stellt Anforderungen an die Unversehrtheit der Daten


Schließlich gibt es eine ganze Reihe anderer Gesetze, die eine ordnungsgemäße EDV und eine Unversehrtheit der Daten verlangt, zum Beispiel die GoBD usw. All diese gesetzlichen Anforderungen sind gefährdet, wenn man die IT-Sicherheit durch vermehrten E-Mail-Verkehr und Internetnutzung gefährdet.

Wir raten daher ebenfalls immer dazu, Kontrollen einzuführen. Bezeichnenderweise erlaubt selbst § 88 Abs. 3 TKG, das Fernmeldegeheimnis, die Durchführung von Kontrollen und Einsichtnahme in Telekommunikationsnachrichten, wenn dies notwendig ist, um die Sicherheit von Systemen aufrechtzuerhalten. Bedenkt man, dass eine anderweitige Kenntnisnahme solcher Nachrichten strafbar ist gemäß § § 88 TKG, 206 StGB, zeigt dies, wie hoch das Gesetz die IT- Sicherheit stellt.

Wir halten es daher für falsch, die Einhaltung eines Verbotes von privatem Emailen und privater Internetnutzung nicht regelmäßig zu kontrollieren. Der Bundesgerichtshof verlangt vom Geschäftsführer ausdrücklich, dass er Schutzmechanismen einführt und deren Einhaltung regelmäßig kontrolliert."

Soweit unser Rechtsanwalt. Es kann also nicht schaden, trotz des oben genannten Urteils das Verbot der Privatnutzung von Internet und E-Mail regelmäßig zu kontrollieren. Immerhin verlangt auch die EU-DSGVO in Artikel 39 (1) b) vom Datenschutzbeauftragten die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen.

Donnerstag, 9. Juni 2016

EU-Datenschutz-Grundverordnung - 8 Dinge, die Sie jetzt vorbereiten sollten

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) soll das Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union wesentlich vereinfachen, um Privatpersonen und Unternehmen mehr Kontrolle über die eigenen Daten zu verschaffen.


Wichtigste Neuerungen im Überblick


Der wichtigste Teil der neuen Datenschutzverordnung bezieht sich auf Data Governance und Rechenschaftspflicht, wodurch auf die Aufsichtspersonen (Bundesaufsichtspersonal) zahlreiche neue Verpflichtungen zukommen werden. Die Verordnung "Privacy by design" stellt für die Rechtssysteme aller EUMitgliedstaaten eine Neuerung dar. "Privacy by design" besagt, dass Unternehmen interne Richtlinien ausarbeiten und alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen müssen, so dass künftig eine personenbezogene Datenverarbeitung gewährleistet werden kann, bei der die persönlichen Daten ausschließlich für spezifische Zwecke verarbeitet werden können.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist jetzt festzementiert


Schutzverletzung und Persönlichkeitsrechte


Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung werden neue Fristen eingeführt, die sich auf den Zeitraum beziehen, ab wann nationalen Aufsichtsorgane über eine Datenschutzverletzung informiert werden müssen. Die neue Frist beträgt nun 72 Stunden. Einzelpersonen werden zudem mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben. So können künftig Unternehmen verpflichtet werden, die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu löschen und alle Kopien zu vernichten.

Wie in unserem Blogbeitrag EU-DSGVO – was kommt auf den Mittelstand zu? ausgeführt, gibt es eine Übergangsfrist bis Mai 2018. Wir raten Ihnen aber dringend, Ihr Unternehmen jetzt bereits auf Kurs zu bringen.

Acht Dinge aus der EU-DSGVO, die sich jetzt schon umsetzen sollten


Anhand dieser unvollständigen Liste lässt sich klar erkennen, dass auf Unternehmen eine Menge Arbeit zukommen wird, um die neuen Regelungen und Richtlinien befolgen zu können:


  1. Vorbereitung auf den Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte: Es sollten Richtlinien und Methoden entwickelt werden, die es ermöglichen, auf Datenschutzverletzungen schnellstens zu reagieren.
  2. Klar definierte Richtlinien gewährleisten Rechenschaftspflicht: Es sollte sichergestellt werden, dass klar definierte und transparente Richtlinien eingesetzt werden, um zu beweisen, dass alle notwendigen Datenschutz-Kriterien erfüllt werden.
  3. Integration von "Privacy by Design": Die Datenschutzbestimmungen sollten in jedem Datenverarbeitungs-Prozess befolgt werden, insbesondere bei Software-Lösungen.
  4. Detaillierte Analyse der Rechtsgrundlage, auf der personenbezogene Daten verwendet werden: Es sollte eine ausführliche Analyse der unternehmensinternen Datenverarbeitung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass gegen keine der neuen Datenschutzverordnungen verstoßen wird.
  5. Datenschutzbestimmungen und Richtlinien transparent und verständlich gestalten: Die Datenschutzbestimmungen und Richtlinie des Unternehmens sollten transparent gestaltet und in einer verständlichen Ausdrucksweise formuliert werden.
  6. Die Rechte der "Datensubjekte" in den Vordergrund stellen: Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten, dass Einzelpersonen ihre zustehenden Rechte nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung einfordern werden. Bei der Speicherung persönlicher Daten, sollte unbedingt darauf geachtete werden, dass alle neuen Richtlinien zur Aufbewahrung persönlicher Daten erfüllt werden.
  7. Neue Verpflichtungen für Datenanbieter: Durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung werden neue Verpflichtungen für Datenanbieter entstehen, die künftig umgesetzt und befolgt werden müssen.
  8. Internationale Datenübertragung: Bei internationalen Datentransfers sollte festgestellt werden, ob es gesetzlich erlaubt ist, personenbezogene Daten in ein anderes Land weiterzuleiten. 


Aus diesem kurzen Überblick über die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung wird ersichtlich, dass die neuen Richtlinien Unternehmen nicht nur zwingen, personenbezogene Daten zu speichern, sondern auch bei Bedarf sicher und effektiv zu löschen.

Bei eventuellen Fragen und Unklarheiten zu der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung oder zu Datenschutz-Themen ganz allgemein stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem fachmännischen Rat zur Seite.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Unternehmen optimal auf die neuen Datenschutzregelungen vorzubereiten.

Ihr yourIT-Datenschutz-Team

Mittwoch, 25. Mai 2016

EU-Datenschutz-Grundverordnung – was kommt auf den Mittelstand zu?

Selbst Tageszeitungen haben darüber berichtet: In Brüssel hat man sich auf eine EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV geeinigt. Lesen Sie, warum die Verordnung zwar erst ab Mitte 2018 gilt, aber schon jetzt eine gewisse Beachtung verdient.


EU-weite Regelungen als Vorteil


Einheitliche Datenschutzregelungen für die gesamte EU fordern gerade exportorientierte Unternehmen schon lange. Aber auch für Verbraucher, die gern über das Internet jenseits der deutschen Grenzen einkaufen, sind einheitliche Vorgaben von Vorteil. In erstaunlich kurzer Zeit haben sich die EU-Instanzen nun auf solche EU-weiten Regelungen geeinigt. Für jedes andere Mitgliedland ist die Regelung jetzt gültig und tritt in Kraft am 25. Mai 2018 – etwas mehr als zwei Jahre nachdem sie im Amtsblatt veröffentlich wurde.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist jetzt festzementiert

EU-Verordnungen wirken wie Gesetze


Das zentrale rechtliche Instrument - Die EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV - ist nicht wie bisher nur eine Richtlinie sondern eine europäische "Verordnung" – und damit bindendes Recht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Sie wirkt wie ein Gesetz. Daher gibt es keine Notwendigkeit mehr zur Anpassung in das lokale nationale Recht. Einige Länder werden dies aber höchstwahrscheinlich trotzdem tun und ihre bestehenden Datenschutzgesetze, sowie andere Gesetze in Bezug auf personenbezogene Daten, überarbeiten. Jedes Unternehmen sollte nun die verbleibende Zeit nutzen, um zu überprüfen, ob ihre aktuelle Datenverarbeitung und die Datenschutzrichtlinien und Regeln dem neuen Gesetz entsprechen.

Das war bei der EG-Datenschutzrichtlinie EU-DSGV von 1995 anders, die bisher die maßgebliche EU-Regelung für den Datenschutz darstellte. Diese hatte für sich allein keine rechtliche Wirkung für Unternehmen und Privatpersonen. Die erforderliche Umsetzung im Recht der Mitgliedstaaten geschah erst mit jahrelanger Verzögerung.

Übergangsfrist bis Mai 2018


Bei der EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV wird es anders ablaufen. Anfang Mai 2016 wurde sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nun läuft eine Übergangszeit von zwei Jahren. Und dann gilt die Verordnung ab dem 25. Mai 2018 über Nacht in vollem Umfang für alle Unternehmen und Privatpersonen innerhalb der EU.

Folge dadurch: „Fallbeileffekt“


Dieser „Fallbeileffekt“ wird alle Unternehmen dazu zwingen, sich bis Mitte 2018 zunehmend stärker auf die Verordnung vorzubereiten. Wundern Sie sich also nicht, wenn demnächst viele Informationen im Unternehmen gesammelt werden müssen, obwohl die Verordnung streng rechtlich gesehen noch gar nicht gültig ist. Zu den Vorgaben der Grundverordnung gehört es nämlich, dass Unternehmen in vielerlei Hinsicht zusätzliche Dokumente erstellen müssen. So müssen sie etwa nachweisen, dass sie erforderliche technische Schutzmaßnahmen bei der Datenverarbeitung und bei der Auftragsdaten-Verarbeitung tatsächlich einhalten.

Extrem hohe Bußgelder möglich


Unabhängig wie hoch die (Geld-)strafen in der alten nationalen Gesetzgebung waren, die in der EU-DSGVO verankerten Strafen sind wirklich immens. So hoch, dass, wenn sie einer kleinen bis mittelgroßen Firma auferlegt werden, existenzbedrohend sein können. „Schlampereien“ können da teuer zu stehen kommen. Im Extremfall sind nämlich Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro und 4% des weltweiten Umsatzes des Unternehmens möglich.

Das Bundesdatenschutzgesetz legt dagegen für Bußgelder bisher noch eine Obergrenze von 300.000 Euro fest. Der Vergleich der beiden Beträge zeigt deutlich, wie sehr die Zügel angezogen werden. Bitte haben Sie also Verständnis dafür, wenn notwendige Unterlagen auch einmal etwas drängend angefordert werden. Nur so lässt sich möglicher Schaden vom Unternehmen abwenden.

Mehr Datenschutzbeauftragte in der gesamten EU


Nichts ändert sich übrigens daran, dass es einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten geben muss. Die Einzelheiten dafür, wann dies erforderlich ist, überlässt die Verordnung zwar weiterhin dem Recht der Mitgliedstaaten. Für Behörden schreibt sie jedoch europaweit behördliche Datenschutzbeauftragte vor. Für Unternehmen gilt dies dann, wenn es bei ihren Kernaktivitäten um die regelmäßige und systematische Beobachtung von Betroffenen geht oder um besonders sensible Daten. Zumindest im Personalbereich hat jedes Unternehmen solche besonders personenbezogenen Daten. Also braucht jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten. Außerdem brauchen Auftragsdatenverarbeiter künftig ganz selbstverständlich einen Datenschutzbeauftragten - unabhängig von der Größe.

Einwilligungen von Kunden gelten weiter


Für die Praxis wichtig: Einwilligungen von Kunden, die bereits vorliegen, wenn die Verordnung Mitte 2018 gültig wird, bleiben auch danach wirksam! Bedingung ist nur, dass sie unter Beachtung der Vorgaben des bisherigen Rechts eingeholt wurden. Beachten Sie also weiterhin peinlich genau das geltende Recht, wenn eine Einwilligung erfolgt! Das macht sich bezahlt, wenn die neue Verordnung ab Mai 2018 gilt.

Betriebsvereinbarungen bleiben in Kraft


Auch Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz bleiben unverändert in Kraft. Eine entsprechende Klarstellung konnte bei den Verhandlungen in Brüssel erreicht werden. Es ist also nicht notwendig, wegen der EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV bewährte Betriebsvereinbarungen neu zu verhandeln.
Anpacken statt abwarten!

Insgesamt gesehen wird es notwendig sein, die EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV bis Mitte 2018 mehr und mehr zu berücksichtigen. Nur so lässt sich vermeiden, dass dann alles Mögliche sozusagen „über Nacht“ neu gestaltet werden muss. Wann gehen wir das Thema Datenschutz gemeinsam in Ihrem Unternehmen an?

BEST OF CONSULTING 2015 und 2016 - Initiative Mittelstand prämiert yourIT-Beratungspakete mit dem Innovationspreis-IT


Unsere Beratungspakete
wurden beim Innovationspreis-IT der Initative Mittelstand mit dem Preis BEST OF CONSULTING 2015 und 2016 ausgezeichnet.


Mittwoch, 4. Mai 2016

Kostenlose Broschüre des BfDI zur EU-DSGVO

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) Andrea Voßhoff hat eine kostenlose Broschüre zur EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) herausgegeben mit dem deutschsprachigen Gesetzestext und einigen ersten Erläuterungen.


Mit dieser Informationsbroschüre zeigt die BfDI in groben Zügen die Neuerungen der EU-DSGVO gegenüber dem bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den übrigen betroffenen Gesetzen auf.

BfDI-Informationsbroschüre zur EU-DSGVO
BfDI-Informationsbroschüre zur EU-DSGVO

Grundprinzipien und wesentliche Neuerungen der EU-DSGVO


Die rund 190 Seiten starke Informationsbroschüre soll dazu beitragen, einen ersten Überblick über die EU-Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere über deren Grundprinzipien und die wesentlichen Neuerungen, zu vermitteln. Sie enthält eine Einführung in die komplexe Materie sowie den Verordnungstext.

Dem Verordnungstext vorangestellt sind folgende interessante Themen:

  • Grundprinzipien des Datenschutzrechts
  • Was ist neu in der EU-DSGVO
  • Technischer und organisatorischer Datenschutz


Hier geht's zum kostenlosen Download


Die Informationsbroschüre der BfDI steht hier zum kostenlosen Download bereit.