Dashcams in Fahrzeugen
Nach einem Unfall kann es Gold wert sein, wenn eine Videoaufzeichnung den Ablauf des Geschehens dokumentiert. Wer die Datenschutzregeln für solche „Dashcam-Aufnahmen“ missachtet, muss allerdings mit ernsthaftem Ärger rechnen.
Und zwar auch ganz ohne Unfall!
Dashcams dienen der Dokumentation
Der Begriff „Dashcam“ bezeichnet kleine Videokameras, die in
einem Auto angebracht sind. Sie filmen das Verkehrsgeschehen aus der
Perspektive des Fahrers und zeichnen es auf. Wenn alles gut geht, belegen die
Aufnahmen nach einem Unfall bis ins Detail, was genau abgelaufen ist. So kann
man möglicherweise belegen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall
verschuldet hat.
Aufnahmen von Dashcams unterliegen der DSGVO
Dashcams erfassen so gut wie immer auch Menschen. Dabei kann
es sich um andere Autofahrer handeln, aber auch um Fußgänger auf der Fahrbahn
oder um Passanten auf dem Gehsteig. Damit enthalten die Aufnahmen
personenbezogene Daten. Sie unterliegen deshalb der DSGVO.
Das gilt für alle Formen von Dashcams
Außer der fast schon klassischen Dashcam, die am
Armaturenbrett (englisch: Dashboard) angebracht und nach vorn ausgerichtet ist,
gibt es auch Heckkameras. Sie dokumentieren das Geschehen hinter einem
Fahrzeug. Motorradfahrer benutzen gern Helmkameras, weil eine Kamera am Lenker
des Motorrads unpraktisch wäre. Für alle diese Formen von Dashcams gelten
dieselben rechtlichen Regeln.
Die „Haushaltsausnahme“ greift in aller Regel
nicht
Wenn Privatpersonen personenbezogene Daten anderer Personen
„zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“
verarbeiten, findet die DSGVO keine Anwendung. Diese Regelung ist in Art. 2
Abs. 2 Buchstabe c DSGVO enthalten. Sie wird meist als „Haushaltsausnahme“
bezeichnet. Für Aufnahmen mit Dashcams gilt diese Ausnahme nicht. Wenn jemand
gezielt ein Verkehrsgeschehen filmt, an dem auch andere Personen beteiligt
sind, betrifft das gerade nicht ausschließlich ihn persönlich.
Etwas anderes gilt nur für „Panoramafahrten“
Relevant wird die „Haushaltsausnahme“ nur dann, wenn
persönliche Interessen bei den Aufnahmen völlig im Vordergrund stehen. Dies
wäre etwa der Fall, wenn ein Motorradfahrer mit seiner Helmkamera die Fahrt auf
einer landschaftlich reizvollen Strecke filmt. Dabei mag kurz auch einmal ein
anderer Verkehrsteilnehmer ins Bild kommen. Der Fokus liegt aber auf der
Strecke als solcher. Deshalb ist die DSGVO dann tatsächlich nicht anwendbar.
Die „3-Minuten-Regel“ ist der Maßstab
Die DSGVO lässt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
zu, wenn das der Wahrung von berechtigten Interessen dient (Art. 6 Abs. 1
Buchstabe f DSGVO). Wer ein Unfallgeschehen mit der Kamera dokumentieren will,
hat ein solches berechtigtes Interesse. Wenn es erst einmal „geknallt“ hat, ist
es allerdings für das Einschalten der Kamera zu spät. Zudem ist gerade das
wichtig, was unmittelbar vor dem eigentlichen Unfall abgelaufen ist. Daher darf
eine Dashcam das Verkehrsgeschehen zwar fortlaufend aufzeichnen. Es muss aber
sichergestellt sein, dass die Speicherkarte der Kamera immer nur eine
Aufzeichnung von maximal 3 Minuten enthält. Nur dafür besteht ein berechtigtes
Interesse.
Sensoren dürfen längere Aufzeichnungen auslösen
Viele Dashcams enthalten Sensoren, die auf außergewöhnliche
Situationen wie Vollbremsung oder Schleuderbewegungen reagieren. In solchen
Fällen geben sie ein entsprechendes Signal an die Speicherkarte. Es bewirkt,
dass ab diesem Moment alle schon vorhandenen und noch erfolgenden
Aufzeichnungen erhalten bleiben. Sie blockieren also die Löschroutine, die
sonst für die Einhaltung der „3-Minuten-Regel“ sorgt. Das ist in Ordnung, weil
besondere Vorfälle ein berechtigtes Interesse an einer länger dauernden Aufzeichnung
begründen.
Innenkameras sind ein Sonderproblem
Manche Kameras zeichnen das Geschehen im Innenraum eines
Fahrzeugs auf. Wer allein in einem Fahrzeug sitzt, kann das gern tun.
Interessen anderer Personen werden dann nicht berührt. Wenn eine Familie
gemeinsam in einem Fahrzeug unterwegs ist, gilt für solche Aufnahmen die
„Haushaltsausnahme“. Anders sieht es dagegen aus, wenn andere Personen mit im
Fahrzeug sitzen, etwa Kollegen oder Anhalter. In solchen Fällen wäre die
Einwilligung dieser Personen nötig. Solche Einwilligungen einzuholen, ist in
der Praxis kaum realistisch.
Geldbußen sind möglich
Wer sich als Fahrer eines Fahrzeugs nicht an die Regeln hält,
muss durchaus mit Sanktionen rechnen. In einer ganzen Reihe von Fällen haben
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Geldbußen von mehreren 100 € verhängt,
wenn jemand eine Dashcam in unzulässiger Weise betrieben hat.
Benötigen Sie dennoch Hilfe? Kein Problem!
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