Dienstag, 18. Februar 2025

Dashcams in Fahrzeugen

Dashcams in Fahrzeugen

Nach einem Unfall kann es Gold wert sein, wenn eine Videoaufzeichnung den Ablauf des Geschehens dokumentiert. Wer die Datenschutzregeln für solche „Dashcam-Aufnahmen“ missachtet, muss allerdings mit ernsthaftem Ärger rechnen. 

Bild: Dashcam

Und zwar auch ganz ohne Unfall!

Dashcams dienen der Dokumentation

Der Begriff „Dashcam“ bezeichnet kleine Videokameras, die in einem Auto angebracht sind. Sie filmen das Verkehrsgeschehen aus der Perspektive des Fahrers und zeichnen es auf. Wenn alles gut geht, belegen die Aufnahmen nach einem Unfall bis ins Detail, was genau abgelaufen ist. So kann man möglicherweise belegen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet hat.

Aufnahmen von Dashcams unterliegen der DSGVO

Dashcams erfassen so gut wie immer auch Menschen. Dabei kann es sich um andere Autofahrer handeln, aber auch um Fußgänger auf der Fahrbahn oder um Passanten auf dem Gehsteig. Damit enthalten die Aufnahmen personenbezogene Daten. Sie unterliegen deshalb der DSGVO.

Das gilt für alle Formen von Dashcams

Außer der fast schon klassischen Dashcam, die am Armaturenbrett (englisch: Dashboard) angebracht und nach vorn ausgerichtet ist, gibt es auch Heckkameras. Sie dokumentieren das Geschehen hinter einem Fahrzeug. Motorradfahrer benutzen gern Helmkameras, weil eine Kamera am Lenker des Motorrads unpraktisch wäre. Für alle diese Formen von Dashcams gelten dieselben rechtlichen Regeln.

Die „Haushaltsausnahme“ greift in aller Regel nicht

Wenn Privatpersonen personenbezogene Daten anderer Personen „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ verarbeiten, findet die DSGVO keine Anwendung. Diese Regelung ist in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO enthalten. Sie wird meist als „Haushaltsausnahme“ bezeichnet. Für Aufnahmen mit Dashcams gilt diese Ausnahme nicht. Wenn jemand gezielt ein Verkehrsgeschehen filmt, an dem auch andere Personen beteiligt sind, betrifft das gerade nicht ausschließlich ihn persönlich.

Etwas anderes gilt nur für „Panoramafahrten“

Relevant wird die „Haushaltsausnahme“ nur dann, wenn persönliche Interessen bei den Aufnahmen völlig im Vordergrund stehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Motorradfahrer mit seiner Helmkamera die Fahrt auf einer landschaftlich reizvollen Strecke filmt. Dabei mag kurz auch einmal ein anderer Verkehrsteilnehmer ins Bild kommen. Der Fokus liegt aber auf der Strecke als solcher. Deshalb ist die DSGVO dann tatsächlich nicht anwendbar.

Die „3-Minuten-Regel“ ist der Maßstab

Die DSGVO lässt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu, wenn das der Wahrung von berechtigten Interessen dient (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO). Wer ein Unfallgeschehen mit der Kamera dokumentieren will, hat ein solches berechtigtes Interesse. Wenn es erst einmal „geknallt“ hat, ist es allerdings für das Einschalten der Kamera zu spät. Zudem ist gerade das wichtig, was unmittelbar vor dem eigentlichen Unfall abgelaufen ist. Daher darf eine Dashcam das Verkehrsgeschehen zwar fortlaufend aufzeichnen. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Speicherkarte der Kamera immer nur eine Aufzeichnung von maximal 3 Minuten enthält. Nur dafür besteht ein berechtigtes Interesse.

Sensoren dürfen längere Aufzeichnungen auslösen

Viele Dashcams enthalten Sensoren, die auf außergewöhnliche Situationen wie Vollbremsung oder Schleuderbewegungen reagieren. In solchen Fällen geben sie ein entsprechendes Signal an die Speicherkarte. Es bewirkt, dass ab diesem Moment alle schon vorhandenen und noch erfolgenden Aufzeichnungen erhalten bleiben. Sie blockieren also die Löschroutine, die sonst für die Einhaltung der „3-Minuten-Regel“ sorgt. Das ist in Ordnung, weil besondere Vorfälle ein berechtigtes Interesse an einer länger dauernden Aufzeichnung begründen.

Innenkameras sind ein Sonderproblem

Manche Kameras zeichnen das Geschehen im Innenraum eines Fahrzeugs auf. Wer allein in einem Fahrzeug sitzt, kann das gern tun. Interessen anderer Personen werden dann nicht berührt. Wenn eine Familie gemeinsam in einem Fahrzeug unterwegs ist, gilt für solche Aufnahmen die „Haushaltsausnahme“. Anders sieht es dagegen aus, wenn andere Personen mit im Fahrzeug sitzen, etwa Kollegen oder Anhalter. In solchen Fällen wäre die Einwilligung dieser Personen nötig. Solche Einwilligungen einzuholen, ist in der Praxis kaum realistisch.

Geldbußen sind möglich

Wer sich als Fahrer eines Fahrzeugs nicht an die Regeln hält, muss durchaus mit Sanktionen rechnen. In einer ganzen Reihe von Fällen haben Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Geldbußen von mehreren 100 € verhängt, wenn jemand eine Dashcam in unzulässiger Weise betrieben hat.


Benötigen Sie dennoch Hilfe? Kein Problem!

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