Dienstag, 12. Dezember 2023

Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens im Datenschutz

Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens im Datenschutz

Das Lettershop-Verfahren ist in der Direktmarketing-Branche weit verbreitet und bietet sowohl wirtschaftliche als auch rechtliche Vorteile. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Verfahren und wie steht es um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit?

Direktmarketing - Lettershop-Verfahren



Dieses Verfahren ist Gegenstand intensiver datenschutzrechtlicher Diskussionen, insbesondere in Bezug auf die Verantwortlichkeiten der beteiligten Akteure und die Rechte der betroffenen Personen.


Was ist dieses "Lettershop-Verfahren"?

Beim Lettershop-Verfahren arbeiten drei Akteure eng zusammen:

  1. Ein Unternehmen, das persönlich adressierte Werbung versenden möchte, stellt das notwendige Werbematerial bereit.
  2. Der Adresshändler stellt Adressdaten zur Verfügung.
  3. Der Lettershop fungiert als Schnittstelle, bei dem die Adressdaten und das Werbematerial zusammenlaufen. Er ist verantwortlich für den Versand des Werbematerials an die Adressen, die vom Adresshandler bereitgestellt wurden.

Ein wesentlicher Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass Unternehmen, die Werbung betreiben möchten, die Adressdaten nicht direkt einsehen können. Es erfolgt keine Übermittlung der Adressdaten an diese Unternehmen. Stattdessen besteht zwischen dem Lettershop und dem Adresshandler ein Auftragsverhältnis, wodurch der Adresshändler genau festlegen kann, welche Aktionen der Lettershop mit den Adressdaten durchführen darf.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens ist jedoch umstritten. Ein zentrales Thema dabei ist die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Personen.

Die Mehrheit der Datenschutzaufsichtsbehörden vertritt die Auffassung, dass eine solche Verarbeitung von Adressdaten nur mit einer Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist. Eine Ausnahme bildet die Datenschutzaufsicht Nordrhein-Westfalen, die bei öffentlich zugänglichen Adressdaten (z.B. aus dem Internet oder Telefonverzeichnissen) keine Einwilligung für notwendig hält und von einem berechtigten Interesse der werbetreibenden Unternehmen ausgeht.

Demgegenüber besteht die Datenschutzaufsicht Niedersachsen auf einer vorherigen Einwilligung der betroffenen Personen und sieht zudem eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Adresshandlers und des werbenden Unternehmens im Sinne von Art. 26 DSGVO. In dieser Vereinbarung sollten die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten klar definiert sein, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten.

Fazit

Unternehmen, die das Lettershop-Verfahren nutzen möchten, stehen vor der Herausforderung unterschiedlicher Auffassungen der Aufsichtsbehörden in Deutschland. Es bleibt zu hoffen, dass auf europäischer Ebene bald Klarheit geschaffen wird, um Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten. Bis dahin ist es ratsam, sich eng mit Datenschutzexperten abzustimmen - und im Zweifelsfall auf die Einholung von Einwilligungen der betroffenen Personen nicht zu verzichten. 


Wir unterstützen Sie gerne bei der Risikoabwägung!


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