Mittwoch, 1. August 2018

Neu und wichtig: Europäischer Datenschutzausschuss

EU-Gremien sind für viele etwas, das sie kaum überblicken. Da kann es eher zu Unlust führen, wenn noch eine neue Einrichtung dazukommt. Dennoch: Ist dem-nächst öfter vom Europäischen Datenschutzausschuss die Rede, sollten Sie lieber einmal hinhören. Was er sagt, wird beruflich wie privat oft wichtig sein.


Eine neue europäische Institution


Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Das hat besonders in Deutschland so große öffentliche Aufmerksamkeit gefunden, dass die Abkürzung EU-DSGVO für viele inzwischen etwas völlig Gewohntes ist. Eines ist dabei in der Berichterstattung aber nahezu untergegangen: In Brüssel hat eine neue Einrichtung ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie trägt die Bezeichnung „Europäischer Datenschutzausschuss“.

Neu und wichtig: Europäischer Datenschutzausschuss
Neu und wichtig: Europäischer Datenschutzausschuss





Mitglieder des Ausschusses


Fragt man, wer in diesem Ausschuss sitzt, fällt die Antwort so aus: Jeder Mitgliedstaat der EU darf ein Mitglied in den Ausschuss entsenden. Dabei muss es sich um den Leiter einer Aufsichtsbehörde handeln. Für Deutschland ist dies die Bundesbeauftragte für den Datenschutz. So legt es das neue Bundesdatenschutzgesetz 2018 fest. Hinzu kommt als Mitglied noch der Europäische Datenschutzbeauftragte. Er kümmert sich um den Datenschutz in den Einrichtungen der EU selbst, also etwa um den Datenschutz in den Dienststellen der Europäischen Kommission in Brüssel. Bei dem Ausschuss geht es also ersichtlich darum, den Sachverstand der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene zu bündeln.

29 Mitglieder – also nur endlose Diskussionen? Insgesamt ist der Ausschuss somit relativ groß. Denn schließlich hat die EU (mit Großbritannien) 28 Mitgliedstaaten, und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommt als Ausschussmitglied Nr. 29 hinzu. Das kann auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass in diesem Ausschuss nur viel geredet wird, ohne dass dies praktische Folgen hätte.

Aufgabe des Ausschusses


Nun: Geredet wird dort bestimmt viel werden. Das ist übrigens auch gut so, denn es stehen wahrhaft genügend Probleme im europäischen Datenschutz an. Aber diese Diskussionen werden auch handfeste Folgen haben. Das liegt an der Aufgabe, die der Ausschuss hat.

Einheitliche Anwendung der EU-DSGVO


Generell besteht die Aufgabe darin, die einheitliche Anwendung der EU-DSGVO in der EU sicherzustellen. Ein wichtiges Instrument hierfür werden Leitlinien und Empfehlungen sein, die der Ausschuss aufstellt. Dazu gehören ausdrücklich auch Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen bei Datenschutzverstößen. Mit anderen Worten: Der Ausschuss wird erheblichen Einfluss darauf haben, unter welchen Voraussetzungen es konkret zu Geldbußen kommt und wie hoch die Geldbußen ausfallen.

Förderung von Siegeln und Prüfzeichen


Außerdem soll der Ausschuss Datenschutzsiegel und Datenschutzprüfzeichen fördern. Sie können für Unternehmen, aber natürlich auch für Privatpersonen ein wichtiger Hinweis darauf sein, ob ein Anbieter von Dienstleistungen die EU-DSGVO einhält. Der Druck, solche Siegel und Prüfzeichen einzuführen, ist erheblich. Viele Unter-nehmen versprechen sich davon einen Wettbewerbsvorteil.

Vorlage von Zweifelsfragen an den Ausschuss


Nationale Aufsichtsbehörden, aber auch die Europäische Kommission können dem Ausschuss Zweifelsfragen zur Beurteilung vorlegen. Damit die Antwort nicht zu lange auf sich warten lässt, darf die Europäische Kommission eine Frist setzen, innerhalb derer der Ausschuss Stellung nehmen soll. Dabei muss die Kommission begründen, warum sie die Frage für so dringlich hält.

Einflussmöglichkeiten für Unternehmen


Wichtig für Unternehmen, aber auch für Verbände: Der Ausschuss kann „interessierte Kreise“ konsultieren. Mit anderen Worten: Hier besteht die Möglichkeit, Argumente einzubringen und die Beratungen zu beeinflussen. Der Ausschuss ist verpflichtet, die Ergebnisse einer solchen Konsultation zu veröffentlichen.

Transparenz der Tätigkeit


Auch die Stellungnahmen und Empfehlungen des Ausschusses müssen veröffentlicht werden. Das ermöglicht eine öffentliche Diskussion. Wenn es um Themen geht, die zahlreiche Verbraucher oder Unternehmen betreffen, werden sie mit Sicherheit ihren Weg in die Medien finden.
Jahresbericht

Als wäre dies alles nicht schon genug, ist der Ausschuss auch noch verpflichtet, einen Jahresbericht zu erstellen. Mancher wird argwöhnen, dass ein solches Dokument voraussichtlich am Tag nach seiner Veröffentlichung wieder vergessen ist. Dagegen spricht, dass der gebündelte Sachverstand aller Datenschutz-Aufsichtsbehörden in der EU ein recht hohes Gewicht haben dürfte. Einfach eben mal ignorieren wird man ihn deshalb kaum können.