Mittwoch, 17. August 2016

Büro 4.0 - Auf dem Weg zum Digital Workspace

Das digitale Büro 4.0 gilt als einer der wichtigsten Trends in der deutschen Wirtschaft. Aus dem Arbeitsplatz soll ein Digital Workspace werden. Das hat auch Folgen für den Datenschutz.


Fast alles soll digital werden


Bereits jedes vierte Unternehmen setzt auf digitalen Schriftverkehr, 40 Prozent wollen in Zukunft vermehrt auf digitale Kommunikation umstellen, so eine repräsentative Umfrage von Bitkom Research. Die Digitalisierung verändert aber nicht nur die Kommunikation. Auch die Produkte und Märkte ändern sich. Vier von zehn Unternehmen haben infolge von Digitalisierung / Büro 4.0 bereits neue Produkte oder Dienste auf den Markt gebracht und 57 Prozent bestehende Angebote angepasst.
In den einzelnen Bereichen eines Unternehmens ist die Digitalisierung unterschiedlich stark ausgeprägt. Spitzenreiter ist die Produktion und Projektabwicklung, die in 74 Prozent der Unternehmen stark digitalisiert ist (mindestens zu 50 Prozent). Die Abteilungen Personal/Human Resources und Buchhaltung/Finanzen/Controlling sind jeweils in 66 Prozent der Unternehmen stark digitalisiert. Im Ranking folgen dahinter Marketing (62 Prozent), Einkauf (54 Prozent), Logistik (53 Prozent) sowie Forschung und Produktentwicklung (30 Prozent).

Digital Workplace im Büro 4.0


Kaum eine Tätigkeit wird davon nicht betroffen sein


Noch setzen acht von zehn deutschen Unternehmen häufig das Faxgerät zur internen oder externen Kommunikation ein, 40 Prozent nutzen bereits Online- oder Videokonferenzen, 15 Prozent Soziale Netzwerke. Der klassische Büroarbeitsplatz verändert sich zunehmend. Etwa jeder zweite Mitarbeiter sitzt an einem Computer-Arbeitsplatz, jeder Dritte nutzt für die Arbeit ein Mobilgerät mit Internetzugang wie Tablet-PC oder Smartphone.
Die Möglichkeit, an jedem Ort auf das Internet zuzugreifen, verändert die Arbeitswelt, so der Bitkom-Verband. Dank Smartphone, Tablet-Computer und Laptop ist man nicht mehr auf einen Büroarbeitsplatz angewiesen, sondern kann von unterwegs oder aus dem Home Office arbeiten. Der Arbeitsplatz wird zum Digital Workspace. Diese Veränderungen haben Auswirkungen darauf, wie wir arbeiten, wie wir Daten nutzen und schützen müssen.
So führt im digitalen Büro 4.0 die Nutzung mobiler Geräte vermehrt dazu, dass Daten im Internet, in einer Cloud gespeichert werden, da so der Zugriff auf die Daten flexibel ist. Die Flexibilität erkauft man sich aber mit steigenden Gefahren für Datensicherheit und Datenschutz. Die digitalen Risiken werden nämlich unterschätzt: 86 Prozent der Top-Manager sehen in der Digitalisierung eher Chance als Risiko für ihr Unternehmen. Zehn Prozent sehen eher eine Gefahr und nur vier Prozent meinen, die Digitalisierung habe keinen Einfluss auf ihr Unternehmen.


Der Weg hin zum Digital Workspace ist doppelt gefährlich


Bei den zahlreichen Projekten zu Digitalisierung / Büro 4.0 und der offensichtlichen Umstellung auf eine zunehmend digitale Kommunikation darf aber eines nicht vergessen werden: Es gibt nicht nur die Datenrisiken beim Digital Workspace, bei den Smartphones, Tablets und Clouds. Auch die ganz klassischen Arbeitsgeräte und Arbeitsplätze tragen Risiken für personenbezogene Daten in sich und können zu Datenpannen führen. Die Aktenordner im Papiermüll sind nur ein Beispiel dafür.
Wenn es also um Datenschutz im digitalen Zeitalter geht, sollten Unternehmen immer auch daran denken, dass wir erst auf dem Weg hin zum Digital Workspace sind. Es ist gut möglich, dass es den komplett digitalen Arbeitsplatz nur in Einzelfällen geben wird. Deshalb müssen alle Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten immer die klassische UND die digitale Arbeitswelt umfassen. Sonst werden die klassischen Datenrisiken übersehen – und damit zu einer wachsenden Gefahr.


Schätzen Sie digitale Gefahren im Büro 4.0 richtig ein? Testen Sie sich!


Frage: Die größten Risiken für die vertrauliche Kommunikation liegen im Internet. Stimmt das?


a. Ja, denn die klassische Kommunikation wird bei Weitem nicht so stark angegriffen.

b. Nein, jede Kommunikation muss geschützt werden, auch die klassischen Formen.

Lösung: Die Antwort b. ist richtig. Tatsächlich ist es sogar so, dass bestimmte Schutz-verfahren wie Verschlüsselung für papiergebundene Verfahren gar nicht verfügbar sind. Je nach Kommunikationsverfahren gibt es andere Risiken. Die Vertraulichkeit muss aber immer geschützt werden.


Frage: Die Digitalisierung bedroht den Datenschutz. Stimmen Sie dem zu?


a. Nein, nicht die Digitalisierung, sondern unzureichender Schutz und unvorsichtige Handlungen bedrohen die Daten, auch am klassischen Arbeitsplatz.

b. Ja, denn mit dem Internet kommen ganz neue Gefahren auf uns zu.

Lösung: Die Antwort a. ist richtig. Das Internet bringt zwar neue Datenrisiken mit sich, doch auch die klassischen Arbeitsverfahren können personenbezogene Daten in Gefahr bringen und Datenpannen verursachen. Der Schutzbedarf der Daten muss immer erfüllt werden, ganz gleich, ob am digitalen oder am klassischen Arbeitsplatz.
http://www.buero40.com

Montag, 15. August 2016

Data Breach Notification: Wichtig wegen unserer Kundendaten

Wer häufig mit Kundendaten zu tun hat, sollte diese Frage beantworten können: Was muss ich tun, wenn die Daten möglicherweise in die falschen Hände geraten sind? Typisches Beispiel: Ein Datenträger mit Kundendaten geht verloren.


Typische Ausgangslage: Ein Datenträger ist verschwunden!
Data Breach Notification ist sicher kein schöner Begriff, und viele verstehen ihn schlicht nicht. Aber ehrlich gesagt – ist „Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten“ (so die Überschrift von § 42a Bundesdatenschutzgesetz) besser? Beides meint dieselbe Situation: Daten etwa von Kunden sind möglicherweise in die Hände von Unbefugten geraten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Laptop mit Kundendaten irgendwo liegen bleibt oder ein USB-Stick mit Daten nicht mehr zu finden ist.
Dann stellt sich die Frage, ob eine Datenschutzverletzung (Data Breach) vorliegt, über die eine Mitteilung (Notification) notwendig ist – an wen auch immer.

Data Breach Notification - Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?


Mögliche Folge: Benachrichtigungspflichten


Schon seit einigen Jahren sieht das Bundesdatenschutzgesetz vor, dass in solchen Situationen unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Datenschutzaufsichtsbehörde wie auch die Betroffenen selbst benachrichtigt werden müssen. Die Einzelheiten sind kompliziert, aber damit muss sich der „Normalarbeitnehmer“ im Unternehmen nicht herumschlagen. Für ihn genügt es zunächst einmal, zu wissen, dass es eine solche Benachrichtigungspflicht je nach Situation geben kann.


Wichtig: rasche Information der Vorgesetzten bei Pannen!


Wichtig deshalb: Wenn ein Datenträger mit Kundendaten einfach nicht mehr zu finden ist, auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken! Das macht im Ernstfall alles nur schlimmer. Informieren Sie vielmehr zügig Ihre Vorgesetzten. Diese werden dann in aller Regel den intern oder extern bestellten Datenschutzbeauftragten einschalten. Dann lässt sich gemeinsam überlegen, was zu tun ist, um zusätzlichen Schaden zu vermeiden.


Meist maßvolle Reaktion der Datenschutzaufsicht


Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz reagieren bei frühzeitigen Meldungen, die nichts verschleiern, durchweg mit viel Augenmaß. Nur in ganz besonderen Extremfällen kommt es dazu, dass betroffene Kunden beispielsweise über Zeitungsanzeigen informiert werden müssen. Das hat es in Einzelfällen bei Kliniken gegeben, wenn sehr sensible Daten betroffen waren und nicht einmal ungefähr festzustellen war, um die Daten welcher Patienten es dabei ging. Im Normalfall akzeptieren es die Aufsichtsbehörden, wenn das Unternehmen selbst die konkret betroffenen Kunden individuell informiert.


Kunden oft verständnisvoller als gedacht


Kunden reagieren auf eine solche individuelle Benachrichtigung meistens sehr sachlich, manchmal sogar dankbar. Zu verärgerten Reaktionen kommt es normalerweise nur, wenn betroffene Kunden erst aus den Medien erfahren, dass etwas mit ihren Daten passiert sein könnte. Deshalb ist es wichtig, dass das Unternehmen die Situation möglichst von Anfang an selbst in der Hand hat. Dazu sind rasche interne Informationen notwendig, die man dann in geeigneter Form bei der Kommunikation mit betroffenen Kunden verwenden kann.


Künftig verschärfte Rechtslage


Nach der augenblicklichen Rechtslage müssen die Kunden und die zuständige Auf-sichtsbehörde nur informiert werden, wenn es um besonders sensible Daten geht. Bei-spiele hierfür sind etwa Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, oder Daten zu Bank- und Kreditkartenkonten. Diese Einschränkung hat für die Praxis im Unternehmen allerdings eine eher geringe Bedeutung.
Zum einen lässt sich nicht immer leicht entscheiden, ob zumindest einzelne besonders sensible Daten betroffen sein könnten. Diese Einschätzung müssen Fachleute treffen. Zum anderen wird die Datenschutz-Grundverordnung der EU ab Mai 2018 hier eine neue Rechtslage bringen. Ab dann kommt es nicht mehr darauf an, ob es um besonders sensible Daten geht. Vielmehr sind dann Datenschutzverletzungen hinsichtlich aller Arten von Daten zu melden. Darauf sollte man sich schon jetzt einstellen.


Vorbeugende Maßnahmen nicht vergessen!


Am besten wäre es natürlich, wenn Datenschutzverletzungen erst gar nicht vorkommen. Vielleicht nehmen Sie diesen Beitrag zum Anlass, einen genaueren Blick auf Ihren Schreibtisch zu werfen. Liegen dort Datenträger ungesichert offen herum? Und wie sieht es eigentlich mit der Passwortsicherung für den Laptop und das Smartphone aus? Wenige Handgriffe können dafür sorgen, dass es erst gar nicht zu Problemen kommt.

Freitag, 12. August 2016

Internet of Things: Nicht die Dinge, sondern Sie selbst sind betroffen

Kennen Sie das Internet der Dinge? Ob ja oder nein: In jedem Fall wird das Internet der Dinge bald Sie kennen – und zwar besser, als Ihnen lieb sein dürfte.


Das Internet ist überall


Was haben Spielzeuge, Fitness-Tracker, Autos und Kühlschränke gemeinsam? Scheinbar nicht viel. In Wirklichkeit aber bilden sie eine Gemeinschaft: Sie gehören zum sogenannten Internet of Things, kurz IoT. Viele Geräte sind inzwischen mit dem Internet verbunden oder werden es bald sein, im Büro, im Haus, in der Garage. Ob man daheim, unterwegs oder in der Arbeit ist: Das Internet kommt überall mit.

Bild Nachweis: pexels-nature-laptop-outside-macbook


Das Internet hat Beine bekommen. Das wissen Unternehmen und Nutzer durch die beliebten Smartphones und Tablets. Nun haben aber auch andere Geräte einen Internetzugang, die früher nie mit dem Internet in Verbindung gebracht wurden: Uhren am Handgelenk, Kaffee-Automaten, die Heizung, Glühbirnen, Autoradios oder die Rollos am Bürofenster.

IoT ist ein Datenschutz-Problem


So mancher freut sich auf das Internet der Dinge, wenn der Firmen- oder Privatwagen mit dem Parkplatz kommuniziert und so automatisch eine freie Lücke findet oder wenn der Kaffee-Automat die Kaffee-Lieferung oder den Wartungsdienst bestellt. Aber viele machen sich auch Sorgen: Laut Umfragen bestehen die größten Bedenken, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten geht.
Vielleicht sind Sie jetzt überrascht, was vernetzte Dinge im Internet mit personen-bezogenen Daten zu tun haben. Leider sehr viel. Denn die Dinge sind meist eng mit ihren Nutzern verknüpft. Das kann nicht nur der Fall sein, wenn sich die Smartwatch am Handgelenk befindet. Viele der vernetzten Geräte haben integrierte Sensoren und Funkschnittstellen. Sie können so den Nutzer vermessen oder andere Geräte des Nutzers erreichen.

Geräte-Tracking = Nutzer-Tracking


Zu den Informationen, die die Geräte austauschen und ins Internet übertragen, gehört oftmals auch der Standort des Geräts, der aber mit dem Standort des Nutzers identisch oder sehr ähnlich sein kann. Gelingt es also, ein Gerät einem Nutzer zuzuordnen, wird aus dem scheinbar harmlosen Orten von Dingen das Orten von Personen. Die Betroffenen sind sich aber häufig gar nicht bewusst, dass ihre Bewegungsprofile an den App-Anbieter oder den Gerätehersteller gesendet werden könnten.

„Dass zum Beispiel Jalousien, Beleuchtung, die Waschmaschine oder auch Hauskameras vernetzt, per Smartphone gesteuert und Abläufe programmiert werden können, ist für die meisten Menschen Neuland. Daher ist es umso wichtiger, dass technisch innovative Angebote wie Smart-Home-Systeme von vornherein so konzipiert werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich auf die Sicherheit und den Schutz ihrer Daten verlassen können müssen“, so der Rheinland-Pfälzer Verbraucherschutzminister Robbers. Da das bisher nicht der Fall ist, müssen wir alle als Nutzer genau auf unsere Daten achten, gerade im Internet der Dinge.

Donnerstag, 11. August 2016

Hessischer Datenschutzbeauftragter veröffentlicht 44. Tätigkeitsbericht 2015

Der Hessische Landes-Datenschutzbeauftragte Professor Dr. Michael Ronellenfitsch hat am Montag, 11. Juli 2016 seinen Tätigkeitsbericht 2015 zum Datenschutz vorgelegt.


Schwerpunkthemen, die Ronellenfitsch in seinem Bericht anspricht, sind u.a.:

  • EU-Datenschutzgrundverordnung
  • Umgang mit kostenlosen digitalen Haushaltsbüchern (Datenhaltung in der Cloud)
  • Erforderlichkeit von neuen Instrumentarien nach dem Wegfall des Safe-Harbor-Abkommens
  • Einsatz von Body-Cams, Dashcams
  • datenschutzgerechte, elektronische Antragstellung durch Einsatz des neuen Personalausweises über die integrierte eID-Funktion
  • E-Post-Brief der Deutschen Post AG
  • Videoüberwachung
  • Smart-TV
  • Auskunfteien und Bedingungen zum Umgang mit Daten
  • Einwilligungerklärungen


Der Bericht kann auf der Website des Hessischen Landesdatenschutzbeauftragten www.datenschutz.hessen.de/taetigkeitsberichte.htm heruntergeladen werden und wird von uns zur Lektüre empfohlen.

Montag, 1. August 2016

Lichtblick im Daten-Dschungel – Ratzgiwatz bei yourIT

Gleich zu Beginn der Kinderferienspiele 2016 in Hechingen war eine kleine Abteilung des Jugendprogramms zu Besuch beim ortsansässigen IT-Systemhaus yourIT. Der IT-Dienstleister optimiert normalerweise die IT-Prozesse mittelständischer Unternehmen und steigert damit langfristig deren Wettbewerbsfähigkeit im globalen Markt. Dazu prüfen die IT-Experten den Sicherheits-Status der IT-Infrastruktur, spüren vorhandene Schwachstellen auf, erarbeiten Konzepte für IT-Sicherheit & Datenschutz und implementieren die für den Kunden besten Lösungen.


Heute nahm sich Thomas Ströbele, Geschäftsführer der yourIT, persönlich die Zeit, den 13- bis 16-jährigen Teilnehmern des Ratzgiwatz einen Einblick in die Themen Datenschutz & IT-Sicherheit zu geben.

Personenbezogene Daten – die neue Währung


Personenbezogene Daten wie z.B. Name, Adresse, Alter aber auch Aufenthaltsort und Gruppen-Zugehörigkeit verraten viel über den Betroffenen und sind kostbar. Für Unternehmen wie Facebook, WhatsApp & Co. bedeuten sie bares Geld, denn diese stellen diese zu Nutzerprofilen zusammen und verkaufen diese an Werbetreibende. Außerdem können die Daten von Datendieben missbraucht werden.

Gerade bei scheinbar „kostenlosen“ Apps riet der Datenschutzprofi zur Vorsicht. „Was keine Euros kostet, bezahlen wir am Ende mit unseren Daten. Nichts ist kostenlos!“

Was die Oma mit sozialen Medien zu tun hat

Manche der Teilnehmer waren zuerst der Meinung: Was soll’s, ich habe doch nichts zu verbergen! Aber das Internet vergisst nichts.

 „Erst denken – dann klicken!“, prägt Thomas Ströbele den jungen Zuhörern ein. „Ist ein Bild oder ein Text erstmal online, wird es meist sehr schwierig, es wieder zu löschen.“ Daher sollten sich die Jugendlichen am besten vor jeder Veröffentlichung kurz überlegen, was ihre Oma dazu wohl sagen würde. Die strikte Beachtung dieser „Oma-Regel“ würde manche Peinlichkeit vermeiden.

Licht im Datendschungel - Ratgiwatz bei yourIT

Außerdem: Je mehr Daten wir von uns verraten, umso weniger Kontrolle haben wir darüber. Datensparsamkeit zahlt sich aus und schützt vor bösen Überraschungen.

Das Recht am eigenen Bild


Jeder für sich allein hat das Recht zu entscheiden, welche Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen und welche nicht. Niemand darf also einfach so ein Bild von einem anderen in einem Sozialen Netzwerk hochladen.

„Was Du nicht willst, das man Dir tu, …


… das füg auch keinem anderen zu.“ Ströbele bat zur Fairness auch mit den Daten anderer. Die Teilnehmer sollten daher künftig keine Bilder, Filme oder private Infos von Freunden, Bekannten oder anderen Personen ins Netz stellen – es sei denn, sie hätten die ausdrückliche Erlaubnis erhalten. „Das ist ein Zeichen von Respekt!“

Vor Datenmissbrauch ist niemand geschützt. Alle Teilnehmer hatten bereits von Cyber-Mobbing-Fällen in ihrem persönlichen Umfeld gehört. Wenn jemand im Internet unerwünschte Daten, Infos oder Bilder von sich findet, ist es wichtig, dass er Beweise sichert und sofort dagegen vorgeht.

Der Datenschutzexperte nannte Adressen, an die man sich im Ernstfall vertrauensvoll wenden kann. Er empfahl auch, sich regelmäßig über seinen „Online-Ruf“ zu informieren, indem man „googelt“, was andere über einen veröffentlicht haben.

Passwortsicherheit - Wie merkt man sich W3Fr3$0$pduN8AC?


Ein gutes Passwort ist das A und O der IT-Sicherheit. Doch wie erstellt man sich ein mindestens 12-stelliges Passwort aus Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen und merkt es sich ohne es aufzuschreiben? Die Ratzgiwatz-Betreuer waren überrascht, dass einige der Kids hier offenbar besser Bescheid wissen als sie selbst. Dabei nehmen sie Merksätze, Gedichte und Musiktitel zu Hilfe. Aus jeweils den ersten beiden Buchstaben der ersten 5 Wörter von Goethes Gedicht „Erlkönig“ ersetzen sie bestimmte Buchstaben durch Zahlen und Sonderzeichen und fügen die Buchstaben FAC für Facebook ein: Voilà ein unknackbares Passwort mit 15 Stellen, das man sich ohne aufschreiben merken kann und das sich auch für weitere Websites problemlos verwenden lässt.

Dass man solche komplexen Passwörter niemandem weitergibt – auch nicht seinem besten Freund – versteht sich von selbst.

Thomas Ströbele gab zum Schluss noch ein paar Tipps, wie die Jugendlichen ihr Smartphone mittels Anti-Virenprogramm absichern sollten, weshalb es absolut notwendig ist, WLAN- und Bluetooth immer auszuschalten, wenn man es nicht braucht und dass Sicherheitsupdates des Betriebssystems unbedingt regelmäßig durchgeführt werden müssen, um neu bekannt gewordene Sicherheitslücken schnellstmöglich zu schließen. Auch vor den in 2016 besonders gefährlichen Erpressungstrojanern warnte Ströbele noch ausdrücklich. Dann waren die 3 Stunden auch schon wieder vorbei, und die Kids gingen zurück zum Ratzgiwatz-Treffpunkt.

Das Fazit von Thomas Ströbele fiel kurz aus: „Wenn jeder der jungen Teilnehmer nur 3 Punkte von den heute erfahrenen umsetzt, hat sich der Besuch bei yourIT schon gelohnt. Vielleicht sehen wir den einen oder anderen ja bei künftigen Ferienspielen wieder – oder wenn sie sich bei uns mal als Azubis bewerben. Wir freuen uns jetzt schon drauf!“





Terminhinweis für die Vertreter der Presse:



Falls Sie einen solchen Datenschutzkurs für Ferienspiel-Teilnehmer live erleben wollen, laden wir Sie gerne am Donnerstag 04.08.2016 von 13-16 Uhr nach Starzach-Bierlingen in das Bürgerhaus ein. Dort habe ich mich bereiterklärt, mit den 9-12-jährigen über Datenschutz & IT-Sicherheit zu sprechen. Wir haben fast 25 Anmeldungen erhalten.


Donnerstag, 28. Juli 2016

Riskante Datentransfers - WhatsApp-Verwendung kann für Unternehmen teuer werden

Der zweifelhafte Datenschutz von Facebook steht schon seit Jahren in der Kritik - auch das mittlerweile zu dem sozialen Netzwerk gehörende WhatsApp ist davon betroffen. Während private Nutzer kein großes Risiko eingehen, kann die Verwen-dung durch Unternehmen schwere Strafen nach sich ziehen - denn die betriebliche Nutzung unterliegt den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG. Technische und organisatorische Maßnahmen sind zu treffen.


Datenschutz-Konflikt - WhatsApp-Verwendung kann für Unternehmen teuer werden

Problematische Übertragung der Kontakte an WhatsApp


Gerade konnte WhatsApp einmal positive Pressemeldungen generieren. Dank der Einführung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist es Dritten beinahe unmöglich, die Nachrichtenübertragung abzufangen.

Doch eine andere Sicherheitslücke ist damit noch nicht geschlossen:

Ein falscher Knopfdruck und die Übertragung aller Kontakte aus dem Adressbuch des Nutzers an den Messenger-Diensteanbieter beginn. Dies gilt auch weiterhin als datenschutzrechtlich problematisch. Weshalb? Die "Kontakte" in Ihrem Smartphone haben in der Regel nicht in die Übertragung an WhatsApp eingewilligt.

Peter Burgstaller, österreichischer Professor für IT- und IP-Recht, geht davon aus, dass es sich dabei um einen strafbaren Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht handelt. Folgt man der Auffassung des Rechtsgelehrten, wäre dabei nicht nur Dienstanbieter, sondern auch der Nutzer in Haftung zu nehmen - schließlich sei ihm die Übertragung der Kontakte und damit der Verstoß gegen das Datenschutz-recht bekannt.

Private Nutzung rechtlich unproblematisch


Andere Juristen wiegeln ab: Bei einer Verwendung der App mit der Familie oder Freunden habe man keine Konsequenzen zu befürchten, so Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS Law. Er geht davon aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz in einem solchen Fall nicht greife. Maximal sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben. Doch auch Solmecke sieht diese Art der Kontaktdaten-Übertragung problematisch. WhatsApp begehe damit sehr wohl einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und müssen mit der Verhängung von Geldstrafen rechnen. Dass es dazu noch nicht gekommen ist, ist mutmaßlich auf das bisherige Ausbleiben von Klagen durch Verbraucherschützer zurückzuführen. Mutterkonzern Facebook musste diese Erfahrung kürzlich bereits machen: Auch hier wurde festgestellt, dass die "Freunde finden"-Funktion gegen den Datenschutz verstoße und gleichzeitig eine belästigende Werbung darstelle. Der Unterschied dabei besteht in der Wichtigkeit für die beiden Dienste. Während Facebook auf diese Funktion problemlos verzichten kann, dürfte es WhatsApp durchaus Schwierigkeiten bereiten, eine Alternative für den Abgleich der Kontaktdaten zu finden. Möglicherweise könnten diese Daten aber bereits vor dem Versand an die Unternehmensserver verschlüsselt werden.

Unternehmen sollten von WhatsApp absehen


Bis diese Frage geklärt ist, sollten verantwortliche Geschäftsführer und IT-Leiter in den Unternehmen alarmiert sein. Denn während der private Gebrauch nicht den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt, könnten die Behörden an Unternehmen sehr wohl hohe Bußgelder verhängen. Ebenso ratsam ist es, auch den gemischten beruflichen und privaten Gebrauch der App zu unterlassen, weil auch hier die strenge Gesetzgebung zur Anwendung kommt. Die einhellige Empfehlung der Juristen lautet daher, besser auf die berufliche Nutzung von WhatsApp zu verzichten. Ggf. sollten Sie auf einen weniger neugierigen Anbieter setzen.

Hinterfragt man die betriebliche Nutzung der Dienste von WhatsApp aus Geschäftsprozess-Sicht kann man schnell zu dem Ergebnis kommen, dass man das Bedürfnis der Mitarbeiter zur schnellen und unkomplizierten Kommunikation auch mit anderen - vielleicht sogar hausinternen - integrierten Lösungen darstellen kann. Hier gilt wie so oft: Integration statt Insellösungen - mit DOCUframe.

Übrigens: Die private Nutzung von WhatsApp auf einem Firmengerät stellt im Regelfall ebenfalls einen Verstoß dar.

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yourIT ist BEST OF CONSULTING 2016. Unsere Beratungspakete
wurden beim Innovationspreis-IT der Initative Mittelstand mit dem Preis BEST OF CONSULTING 2015 und 2016 ausgezeichnet. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.

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Donnerstag, 9. Juni 2016

EU-Datenschutz-Grundverordnung - 8 Dinge, die Sie jetzt vorbereiten sollten

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) soll das Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union wesentlich vereinfachen, um Privatpersonen und Unternehmen mehr Kontrolle über die eigenen Daten zu verschaffen.


Wichtigste Neuerungen im Überblick


Der wichtigste Teil der neuen Datenschutzverordnung bezieht sich auf Data Governance und Rechenschaftspflicht, wodurch auf die Aufsichtspersonen (Bundesaufsichtspersonal) zahlreiche neue Verpflichtungen zukommen werden. Die Verordnung "Privacy by design" stellt für die Rechtssysteme aller EUMitgliedstaaten eine Neuerung dar. "Privacy by design" besagt, dass Unternehmen interne Richtlinien ausarbeiten und alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen müssen, so dass künftig eine personenbezogene Datenverarbeitung gewährleistet werden kann, bei der die persönlichen Daten ausschließlich für spezifische Zwecke verarbeitet werden können.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist jetzt festzementiert


Schutzverletzung und Persönlichkeitsrechte


Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung werden neue Fristen eingeführt, die sich auf den Zeitraum beziehen, ab wann nationalen Aufsichtsorgane über eine Datenschutzverletzung informiert werden müssen. Die neue Frist beträgt nun 72 Stunden. Einzelpersonen werden zudem mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben. So können künftig Unternehmen verpflichtet werden, die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu löschen und alle Kopien zu vernichten.

Wie in unserem Blogbeitrag EU-DSGVO – was kommt auf den Mittelstand zu? ausgeführt, gibt es eine Übergangsfrist bis Mai 2018. Wir raten Ihnen aber dringend, Ihr Unternehmen jetzt bereits auf Kurs zu bringen.

Acht Dinge aus der EU-DSGVO, die sich jetzt schon umsetzen sollten


Anhand dieser unvollständigen Liste lässt sich klar erkennen, dass auf Unternehmen eine Menge Arbeit zukommen wird, um die neuen Regelungen und Richtlinien befolgen zu können:


  1. Vorbereitung auf den Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte: Es sollten Richtlinien und Methoden entwickelt werden, die es ermöglichen, auf Datenschutzverletzungen schnellstens zu reagieren.
  2. Klar definierte Richtlinien gewährleisten Rechenschaftspflicht: Es sollte sichergestellt werden, dass klar definierte und transparente Richtlinien eingesetzt werden, um zu beweisen, dass alle notwendigen Datenschutz-Kriterien erfüllt werden.
  3. Integration von "Privacy by Design": Die Datenschutzbestimmungen sollten in jedem Datenverarbeitungs-Prozess befolgt werden, insbesondere bei Software-Lösungen.
  4. Detaillierte Analyse der Rechtsgrundlage, auf der personenbezogene Daten verwendet werden: Es sollte eine ausführliche Analyse der unternehmensinternen Datenverarbeitung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass gegen keine der neuen Datenschutzverordnungen verstoßen wird.
  5. Datenschutzbestimmungen und Richtlinien transparent und verständlich gestalten: Die Datenschutzbestimmungen und Richtlinie des Unternehmens sollten transparent gestaltet und in einer verständlichen Ausdrucksweise formuliert werden.
  6. Die Rechte der "Datensubjekte" in den Vordergrund stellen: Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten, dass Einzelpersonen ihre zustehenden Rechte nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung einfordern werden. Bei der Speicherung persönlicher Daten, sollte unbedingt darauf geachtete werden, dass alle neuen Richtlinien zur Aufbewahrung persönlicher Daten erfüllt werden.
  7. Neue Verpflichtungen für Datenanbieter: Durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung werden neue Verpflichtungen für Datenanbieter entstehen, die künftig umgesetzt und befolgt werden müssen.
  8. Internationale Datenübertragung: Bei internationalen Datentransfers sollte festgestellt werden, ob es gesetzlich erlaubt ist, personenbezogene Daten in ein anderes Land weiterzuleiten. 


Aus diesem kurzen Überblick über die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung wird ersichtlich, dass die neuen Richtlinien Unternehmen nicht nur zwingen, personenbezogene Daten zu speichern, sondern auch bei Bedarf sicher und effektiv zu löschen.

Bei eventuellen Fragen und Unklarheiten zu der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung oder zu Datenschutz-Themen ganz allgemein stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem fachmännischen Rat zur Seite.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Unternehmen optimal auf die neuen Datenschutzregelungen vorzubereiten.

Ihr yourIT-Datenschutz-Team

Mittwoch, 25. Mai 2016

EU-Datenschutz-Grundverordnung – was kommt auf den Mittelstand zu?

Selbst Tageszeitungen haben darüber berichtet: In Brüssel hat man sich auf eine EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV geeinigt. Lesen Sie, warum die Verordnung zwar erst ab Mitte 2018 gilt, aber schon jetzt eine gewisse Beachtung verdient.


EU-weite Regelungen als Vorteil


Einheitliche Datenschutzregelungen für die gesamte EU fordern gerade exportorientierte Unternehmen schon lange. Aber auch für Verbraucher, die gern über das Internet jenseits der deutschen Grenzen einkaufen, sind einheitliche Vorgaben von Vorteil. In erstaunlich kurzer Zeit haben sich die EU-Instanzen nun auf solche EU-weiten Regelungen geeinigt. Für jedes andere Mitgliedland ist die Regelung jetzt gültig und tritt in Kraft am 25. Mai 2018 – etwas mehr als zwei Jahre nachdem sie im Amtsblatt veröffentlich wurde.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist jetzt festzementiert

EU-Verordnungen wirken wie Gesetze


Das zentrale rechtliche Instrument - Die EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV - ist nicht wie bisher nur eine Richtlinie sondern eine europäische "Verordnung" – und damit bindendes Recht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Sie wirkt wie ein Gesetz. Daher gibt es keine Notwendigkeit mehr zur Anpassung in das lokale nationale Recht. Einige Länder werden dies aber höchstwahrscheinlich trotzdem tun und ihre bestehenden Datenschutzgesetze, sowie andere Gesetze in Bezug auf personenbezogene Daten, überarbeiten. Jedes Unternehmen sollte nun die verbleibende Zeit nutzen, um zu überprüfen, ob ihre aktuelle Datenverarbeitung und die Datenschutzrichtlinien und Regeln dem neuen Gesetz entsprechen.

Das war bei der EG-Datenschutzrichtlinie EU-DSGV von 1995 anders, die bisher die maßgebliche EU-Regelung für den Datenschutz darstellte. Diese hatte für sich allein keine rechtliche Wirkung für Unternehmen und Privatpersonen. Die erforderliche Umsetzung im Recht der Mitgliedstaaten geschah erst mit jahrelanger Verzögerung.

Übergangsfrist bis Mai 2018


Bei der EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV wird es anders ablaufen. Anfang Mai 2016 wurde sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nun läuft eine Übergangszeit von zwei Jahren. Und dann gilt die Verordnung ab dem 25. Mai 2018 über Nacht in vollem Umfang für alle Unternehmen und Privatpersonen innerhalb der EU.

Folge dadurch: „Fallbeileffekt“


Dieser „Fallbeileffekt“ wird alle Unternehmen dazu zwingen, sich bis Mitte 2018 zunehmend stärker auf die Verordnung vorzubereiten. Wundern Sie sich also nicht, wenn demnächst viele Informationen im Unternehmen gesammelt werden müssen, obwohl die Verordnung streng rechtlich gesehen noch gar nicht gültig ist. Zu den Vorgaben der Grundverordnung gehört es nämlich, dass Unternehmen in vielerlei Hinsicht zusätzliche Dokumente erstellen müssen. So müssen sie etwa nachweisen, dass sie erforderliche technische Schutzmaßnahmen bei der Datenverarbeitung und bei der Auftragsdaten-Verarbeitung tatsächlich einhalten.

Extrem hohe Bußgelder möglich


Unabhängig wie hoch die (Geld-)strafen in der alten nationalen Gesetzgebung waren, die in der EU-DSGVO verankerten Strafen sind wirklich immens. So hoch, dass, wenn sie einer kleinen bis mittelgroßen Firma auferlegt werden, existenzbedrohend sein können. „Schlampereien“ können da teuer zu stehen kommen. Im Extremfall sind nämlich Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro und 4% des weltweiten Umsatzes des Unternehmens möglich.

Das Bundesdatenschutzgesetz legt dagegen für Bußgelder bisher noch eine Obergrenze von 300.000 Euro fest. Der Vergleich der beiden Beträge zeigt deutlich, wie sehr die Zügel angezogen werden. Bitte haben Sie also Verständnis dafür, wenn notwendige Unterlagen auch einmal etwas drängend angefordert werden. Nur so lässt sich möglicher Schaden vom Unternehmen abwenden.

Mehr Datenschutzbeauftragte in der gesamten EU


Nichts ändert sich übrigens daran, dass es einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten geben muss. Die Einzelheiten dafür, wann dies erforderlich ist, überlässt die Verordnung zwar weiterhin dem Recht der Mitgliedstaaten. Für Behörden schreibt sie jedoch europaweit behördliche Datenschutzbeauftragte vor. Für Unternehmen gilt dies dann, wenn es bei ihren Kernaktivitäten um die regelmäßige und systematische Beobachtung von Betroffenen geht oder um besonders sensible Daten. Zumindest im Personalbereich hat jedes Unternehmen solche besonders personenbezogenen Daten. Also braucht jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten. Außerdem brauchen Auftragsdatenverarbeiter künftig ganz selbstverständlich einen Datenschutzbeauftragten - unabhängig von der Größe.

Einwilligungen von Kunden gelten weiter


Für die Praxis wichtig: Einwilligungen von Kunden, die bereits vorliegen, wenn die Verordnung Mitte 2018 gültig wird, bleiben auch danach wirksam! Bedingung ist nur, dass sie unter Beachtung der Vorgaben des bisherigen Rechts eingeholt wurden. Beachten Sie also weiterhin peinlich genau das geltende Recht, wenn eine Einwilligung erfolgt! Das macht sich bezahlt, wenn die neue Verordnung ab Mai 2018 gilt.

Betriebsvereinbarungen bleiben in Kraft


Auch Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz bleiben unverändert in Kraft. Eine entsprechende Klarstellung konnte bei den Verhandlungen in Brüssel erreicht werden. Es ist also nicht notwendig, wegen der EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV bewährte Betriebsvereinbarungen neu zu verhandeln.
Anpacken statt abwarten!

Insgesamt gesehen wird es notwendig sein, die EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV bis Mitte 2018 mehr und mehr zu berücksichtigen. Nur so lässt sich vermeiden, dass dann alles Mögliche sozusagen „über Nacht“ neu gestaltet werden muss. Wann gehen wir das Thema Datenschutz gemeinsam in Ihrem Unternehmen an?

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