Donnerstag, 11. August 2016

Hessischer Datenschutzbeauftragter veröffentlicht 44. Tätigkeitsbericht 2015

Der Hessische Landes-Datenschutzbeauftragte Professor Dr. Michael Ronellenfitsch hat am Montag, 11. Juli 2016 seinen Tätigkeitsbericht 2015 zum Datenschutz vorgelegt.


Schwerpunkthemen, die Ronellenfitsch in seinem Bericht anspricht, sind u.a.:

  • EU-Datenschutzgrundverordnung
  • Umgang mit kostenlosen digitalen Haushaltsbüchern (Datenhaltung in der Cloud)
  • Erforderlichkeit von neuen Instrumentarien nach dem Wegfall des Safe-Harbor-Abkommens
  • Einsatz von Body-Cams, Dashcams
  • datenschutzgerechte, elektronische Antragstellung durch Einsatz des neuen Personalausweises über die integrierte eID-Funktion
  • E-Post-Brief der Deutschen Post AG
  • Videoüberwachung
  • Smart-TV
  • Auskunfteien und Bedingungen zum Umgang mit Daten
  • Einwilligungerklärungen


Der Bericht kann auf der Website des Hessischen Landesdatenschutzbeauftragten www.datenschutz.hessen.de/taetigkeitsberichte.htm heruntergeladen werden und wird von uns zur Lektüre empfohlen.

Montag, 1. August 2016

Lichtblick im Daten-Dschungel – Ratzgiwatz bei yourIT

Gleich zu Beginn der Kinderferienspiele 2016 in Hechingen war eine kleine Abteilung des Jugendprogramms zu Besuch beim ortsansässigen IT-Systemhaus yourIT. Der IT-Dienstleister optimiert normalerweise die IT-Prozesse mittelständischer Unternehmen und steigert damit langfristig deren Wettbewerbsfähigkeit im globalen Markt. Dazu prüfen die IT-Experten den Sicherheits-Status der IT-Infrastruktur, spüren vorhandene Schwachstellen auf, erarbeiten Konzepte für IT-Sicherheit & Datenschutz und implementieren die für den Kunden besten Lösungen.


Heute nahm sich Thomas Ströbele, Geschäftsführer der yourIT, persönlich die Zeit, den 13- bis 16-jährigen Teilnehmern des Ratzgiwatz einen Einblick in die Themen Datenschutz & IT-Sicherheit zu geben.

Personenbezogene Daten – die neue Währung


Personenbezogene Daten wie z.B. Name, Adresse, Alter aber auch Aufenthaltsort und Gruppen-Zugehörigkeit verraten viel über den Betroffenen und sind kostbar. Für Unternehmen wie Facebook, WhatsApp & Co. bedeuten sie bares Geld, denn diese stellen diese zu Nutzerprofilen zusammen und verkaufen diese an Werbetreibende. Außerdem können die Daten von Datendieben missbraucht werden.

Gerade bei scheinbar „kostenlosen“ Apps riet der Datenschutzprofi zur Vorsicht. „Was keine Euros kostet, bezahlen wir am Ende mit unseren Daten. Nichts ist kostenlos!“

Was die Oma mit sozialen Medien zu tun hat

Manche der Teilnehmer waren zuerst der Meinung: Was soll’s, ich habe doch nichts zu verbergen! Aber das Internet vergisst nichts.

 „Erst denken – dann klicken!“, prägt Thomas Ströbele den jungen Zuhörern ein. „Ist ein Bild oder ein Text erstmal online, wird es meist sehr schwierig, es wieder zu löschen.“ Daher sollten sich die Jugendlichen am besten vor jeder Veröffentlichung kurz überlegen, was ihre Oma dazu wohl sagen würde. Die strikte Beachtung dieser „Oma-Regel“ würde manche Peinlichkeit vermeiden.

Licht im Datendschungel - Ratgiwatz bei yourIT

Außerdem: Je mehr Daten wir von uns verraten, umso weniger Kontrolle haben wir darüber. Datensparsamkeit zahlt sich aus und schützt vor bösen Überraschungen.

Das Recht am eigenen Bild


Jeder für sich allein hat das Recht zu entscheiden, welche Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen und welche nicht. Niemand darf also einfach so ein Bild von einem anderen in einem Sozialen Netzwerk hochladen.

„Was Du nicht willst, das man Dir tu, …


… das füg auch keinem anderen zu.“ Ströbele bat zur Fairness auch mit den Daten anderer. Die Teilnehmer sollten daher künftig keine Bilder, Filme oder private Infos von Freunden, Bekannten oder anderen Personen ins Netz stellen – es sei denn, sie hätten die ausdrückliche Erlaubnis erhalten. „Das ist ein Zeichen von Respekt!“

Vor Datenmissbrauch ist niemand geschützt. Alle Teilnehmer hatten bereits von Cyber-Mobbing-Fällen in ihrem persönlichen Umfeld gehört. Wenn jemand im Internet unerwünschte Daten, Infos oder Bilder von sich findet, ist es wichtig, dass er Beweise sichert und sofort dagegen vorgeht.

Der Datenschutzexperte nannte Adressen, an die man sich im Ernstfall vertrauensvoll wenden kann. Er empfahl auch, sich regelmäßig über seinen „Online-Ruf“ zu informieren, indem man „googelt“, was andere über einen veröffentlicht haben.

Passwortsicherheit - Wie merkt man sich W3Fr3$0$pduN8AC?


Ein gutes Passwort ist das A und O der IT-Sicherheit. Doch wie erstellt man sich ein mindestens 12-stelliges Passwort aus Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen und merkt es sich ohne es aufzuschreiben? Die Ratzgiwatz-Betreuer waren überrascht, dass einige der Kids hier offenbar besser Bescheid wissen als sie selbst. Dabei nehmen sie Merksätze, Gedichte und Musiktitel zu Hilfe. Aus jeweils den ersten beiden Buchstaben der ersten 5 Wörter von Goethes Gedicht „Erlkönig“ ersetzen sie bestimmte Buchstaben durch Zahlen und Sonderzeichen und fügen die Buchstaben FAC für Facebook ein: Voilà ein unknackbares Passwort mit 15 Stellen, das man sich ohne aufschreiben merken kann und das sich auch für weitere Websites problemlos verwenden lässt.

Dass man solche komplexen Passwörter niemandem weitergibt – auch nicht seinem besten Freund – versteht sich von selbst.

Thomas Ströbele gab zum Schluss noch ein paar Tipps, wie die Jugendlichen ihr Smartphone mittels Anti-Virenprogramm absichern sollten, weshalb es absolut notwendig ist, WLAN- und Bluetooth immer auszuschalten, wenn man es nicht braucht und dass Sicherheitsupdates des Betriebssystems unbedingt regelmäßig durchgeführt werden müssen, um neu bekannt gewordene Sicherheitslücken schnellstmöglich zu schließen. Auch vor den in 2016 besonders gefährlichen Erpressungstrojanern warnte Ströbele noch ausdrücklich. Dann waren die 3 Stunden auch schon wieder vorbei, und die Kids gingen zurück zum Ratzgiwatz-Treffpunkt.

Das Fazit von Thomas Ströbele fiel kurz aus: „Wenn jeder der jungen Teilnehmer nur 3 Punkte von den heute erfahrenen umsetzt, hat sich der Besuch bei yourIT schon gelohnt. Vielleicht sehen wir den einen oder anderen ja bei künftigen Ferienspielen wieder – oder wenn sie sich bei uns mal als Azubis bewerben. Wir freuen uns jetzt schon drauf!“





Terminhinweis für die Vertreter der Presse:



Falls Sie einen solchen Datenschutzkurs für Ferienspiel-Teilnehmer live erleben wollen, laden wir Sie gerne am Donnerstag 04.08.2016 von 13-16 Uhr nach Starzach-Bierlingen in das Bürgerhaus ein. Dort habe ich mich bereiterklärt, mit den 9-12-jährigen über Datenschutz & IT-Sicherheit zu sprechen. Wir haben fast 25 Anmeldungen erhalten.


Donnerstag, 28. Juli 2016

Riskante Datentransfers - WhatsApp-Verwendung kann für Unternehmen teuer werden

Der zweifelhafte Datenschutz von Facebook steht schon seit Jahren in der Kritik - auch das mittlerweile zu dem sozialen Netzwerk gehörende WhatsApp ist davon betroffen. Während private Nutzer kein großes Risiko eingehen, kann die Verwen-dung durch Unternehmen schwere Strafen nach sich ziehen - denn die betriebliche Nutzung unterliegt den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG. Technische und organisatorische Maßnahmen sind zu treffen.


Datenschutz-Konflikt - WhatsApp-Verwendung kann für Unternehmen teuer werden

Problematische Übertragung der Kontakte an WhatsApp


Gerade konnte WhatsApp einmal positive Pressemeldungen generieren. Dank der Einführung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist es Dritten beinahe unmöglich, die Nachrichtenübertragung abzufangen.

Doch eine andere Sicherheitslücke ist damit noch nicht geschlossen:

Ein falscher Knopfdruck und die Übertragung aller Kontakte aus dem Adressbuch des Nutzers an den Messenger-Diensteanbieter beginn. Dies gilt auch weiterhin als datenschutzrechtlich problematisch. Weshalb? Die "Kontakte" in Ihrem Smartphone haben in der Regel nicht in die Übertragung an WhatsApp eingewilligt.

Peter Burgstaller, österreichischer Professor für IT- und IP-Recht, geht davon aus, dass es sich dabei um einen strafbaren Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht handelt. Folgt man der Auffassung des Rechtsgelehrten, wäre dabei nicht nur Dienstanbieter, sondern auch der Nutzer in Haftung zu nehmen - schließlich sei ihm die Übertragung der Kontakte und damit der Verstoß gegen das Datenschutz-recht bekannt.

Private Nutzung rechtlich unproblematisch


Andere Juristen wiegeln ab: Bei einer Verwendung der App mit der Familie oder Freunden habe man keine Konsequenzen zu befürchten, so Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS Law. Er geht davon aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz in einem solchen Fall nicht greife. Maximal sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben. Doch auch Solmecke sieht diese Art der Kontaktdaten-Übertragung problematisch. WhatsApp begehe damit sehr wohl einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und müssen mit der Verhängung von Geldstrafen rechnen. Dass es dazu noch nicht gekommen ist, ist mutmaßlich auf das bisherige Ausbleiben von Klagen durch Verbraucherschützer zurückzuführen. Mutterkonzern Facebook musste diese Erfahrung kürzlich bereits machen: Auch hier wurde festgestellt, dass die "Freunde finden"-Funktion gegen den Datenschutz verstoße und gleichzeitig eine belästigende Werbung darstelle. Der Unterschied dabei besteht in der Wichtigkeit für die beiden Dienste. Während Facebook auf diese Funktion problemlos verzichten kann, dürfte es WhatsApp durchaus Schwierigkeiten bereiten, eine Alternative für den Abgleich der Kontaktdaten zu finden. Möglicherweise könnten diese Daten aber bereits vor dem Versand an die Unternehmensserver verschlüsselt werden.

Unternehmen sollten von WhatsApp absehen


Bis diese Frage geklärt ist, sollten verantwortliche Geschäftsführer und IT-Leiter in den Unternehmen alarmiert sein. Denn während der private Gebrauch nicht den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt, könnten die Behörden an Unternehmen sehr wohl hohe Bußgelder verhängen. Ebenso ratsam ist es, auch den gemischten beruflichen und privaten Gebrauch der App zu unterlassen, weil auch hier die strenge Gesetzgebung zur Anwendung kommt. Die einhellige Empfehlung der Juristen lautet daher, besser auf die berufliche Nutzung von WhatsApp zu verzichten. Ggf. sollten Sie auf einen weniger neugierigen Anbieter setzen.

Hinterfragt man die betriebliche Nutzung der Dienste von WhatsApp aus Geschäftsprozess-Sicht kann man schnell zu dem Ergebnis kommen, dass man das Bedürfnis der Mitarbeiter zur schnellen und unkomplizierten Kommunikation auch mit anderen - vielleicht sogar hausinternen - integrierten Lösungen darstellen kann. Hier gilt wie so oft: Integration statt Insellösungen - mit DOCUframe.

Übrigens: Die private Nutzung von WhatsApp auf einem Firmengerät stellt im Regelfall ebenfalls einen Verstoß dar.

Ausgezeichnete Datenschutz-Beratung gewünscht


yourIT ist BEST OF CONSULTING 2016. Unsere Beratungspakete
wurden beim Innovationspreis-IT der Initative Mittelstand mit dem Preis BEST OF CONSULTING 2015 und 2016 ausgezeichnet. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.

7 Preise in 2 Jahren - das kann kein Zufall sein

Donnerstag, 9. Juni 2016

EU-Datenschutz-Grundverordnung - 8 Dinge, die Sie jetzt vorbereiten sollten

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) soll das Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union wesentlich vereinfachen, um Privatpersonen und Unternehmen mehr Kontrolle über die eigenen Daten zu verschaffen.


Wichtigste Neuerungen im Überblick


Der wichtigste Teil der neuen Datenschutzverordnung bezieht sich auf Data Governance und Rechenschaftspflicht, wodurch auf die Aufsichtspersonen (Bundesaufsichtspersonal) zahlreiche neue Verpflichtungen zukommen werden. Die Verordnung "Privacy by design" stellt für die Rechtssysteme aller EUMitgliedstaaten eine Neuerung dar. "Privacy by design" besagt, dass Unternehmen interne Richtlinien ausarbeiten und alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen müssen, so dass künftig eine personenbezogene Datenverarbeitung gewährleistet werden kann, bei der die persönlichen Daten ausschließlich für spezifische Zwecke verarbeitet werden können.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist jetzt festzementiert


Schutzverletzung und Persönlichkeitsrechte


Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung werden neue Fristen eingeführt, die sich auf den Zeitraum beziehen, ab wann nationalen Aufsichtsorgane über eine Datenschutzverletzung informiert werden müssen. Die neue Frist beträgt nun 72 Stunden. Einzelpersonen werden zudem mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben. So können künftig Unternehmen verpflichtet werden, die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu löschen und alle Kopien zu vernichten.

Wie in unserem Blogbeitrag EU-DSGVO – was kommt auf den Mittelstand zu? ausgeführt, gibt es eine Übergangsfrist bis Mai 2018. Wir raten Ihnen aber dringend, Ihr Unternehmen jetzt bereits auf Kurs zu bringen.

Acht Dinge aus der EU-DSGVO, die sich jetzt schon umsetzen sollten


Anhand dieser unvollständigen Liste lässt sich klar erkennen, dass auf Unternehmen eine Menge Arbeit zukommen wird, um die neuen Regelungen und Richtlinien befolgen zu können:


  1. Vorbereitung auf den Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte: Es sollten Richtlinien und Methoden entwickelt werden, die es ermöglichen, auf Datenschutzverletzungen schnellstens zu reagieren.
  2. Klar definierte Richtlinien gewährleisten Rechenschaftspflicht: Es sollte sichergestellt werden, dass klar definierte und transparente Richtlinien eingesetzt werden, um zu beweisen, dass alle notwendigen Datenschutz-Kriterien erfüllt werden.
  3. Integration von "Privacy by Design": Die Datenschutzbestimmungen sollten in jedem Datenverarbeitungs-Prozess befolgt werden, insbesondere bei Software-Lösungen.
  4. Detaillierte Analyse der Rechtsgrundlage, auf der personenbezogene Daten verwendet werden: Es sollte eine ausführliche Analyse der unternehmensinternen Datenverarbeitung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass gegen keine der neuen Datenschutzverordnungen verstoßen wird.
  5. Datenschutzbestimmungen und Richtlinien transparent und verständlich gestalten: Die Datenschutzbestimmungen und Richtlinie des Unternehmens sollten transparent gestaltet und in einer verständlichen Ausdrucksweise formuliert werden.
  6. Die Rechte der "Datensubjekte" in den Vordergrund stellen: Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten, dass Einzelpersonen ihre zustehenden Rechte nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung einfordern werden. Bei der Speicherung persönlicher Daten, sollte unbedingt darauf geachtete werden, dass alle neuen Richtlinien zur Aufbewahrung persönlicher Daten erfüllt werden.
  7. Neue Verpflichtungen für Datenanbieter: Durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung werden neue Verpflichtungen für Datenanbieter entstehen, die künftig umgesetzt und befolgt werden müssen.
  8. Internationale Datenübertragung: Bei internationalen Datentransfers sollte festgestellt werden, ob es gesetzlich erlaubt ist, personenbezogene Daten in ein anderes Land weiterzuleiten. 


Aus diesem kurzen Überblick über die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung wird ersichtlich, dass die neuen Richtlinien Unternehmen nicht nur zwingen, personenbezogene Daten zu speichern, sondern auch bei Bedarf sicher und effektiv zu löschen.

Bei eventuellen Fragen und Unklarheiten zu der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung oder zu Datenschutz-Themen ganz allgemein stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem fachmännischen Rat zur Seite.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Unternehmen optimal auf die neuen Datenschutzregelungen vorzubereiten.

Ihr yourIT-Datenschutz-Team

Mittwoch, 25. Mai 2016

EU-Datenschutz-Grundverordnung – was kommt auf den Mittelstand zu?

Selbst Tageszeitungen haben darüber berichtet: In Brüssel hat man sich auf eine EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV geeinigt. Lesen Sie, warum die Verordnung zwar erst ab Mitte 2018 gilt, aber schon jetzt eine gewisse Beachtung verdient.


EU-weite Regelungen als Vorteil


Einheitliche Datenschutzregelungen für die gesamte EU fordern gerade exportorientierte Unternehmen schon lange. Aber auch für Verbraucher, die gern über das Internet jenseits der deutschen Grenzen einkaufen, sind einheitliche Vorgaben von Vorteil. In erstaunlich kurzer Zeit haben sich die EU-Instanzen nun auf solche EU-weiten Regelungen geeinigt. Für jedes andere Mitgliedland ist die Regelung jetzt gültig und tritt in Kraft am 25. Mai 2018 – etwas mehr als zwei Jahre nachdem sie im Amtsblatt veröffentlich wurde.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist jetzt festzementiert

EU-Verordnungen wirken wie Gesetze


Das zentrale rechtliche Instrument - Die EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV - ist nicht wie bisher nur eine Richtlinie sondern eine europäische "Verordnung" – und damit bindendes Recht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Sie wirkt wie ein Gesetz. Daher gibt es keine Notwendigkeit mehr zur Anpassung in das lokale nationale Recht. Einige Länder werden dies aber höchstwahrscheinlich trotzdem tun und ihre bestehenden Datenschutzgesetze, sowie andere Gesetze in Bezug auf personenbezogene Daten, überarbeiten. Jedes Unternehmen sollte nun die verbleibende Zeit nutzen, um zu überprüfen, ob ihre aktuelle Datenverarbeitung und die Datenschutzrichtlinien und Regeln dem neuen Gesetz entsprechen.

Das war bei der EG-Datenschutzrichtlinie EU-DSGV von 1995 anders, die bisher die maßgebliche EU-Regelung für den Datenschutz darstellte. Diese hatte für sich allein keine rechtliche Wirkung für Unternehmen und Privatpersonen. Die erforderliche Umsetzung im Recht der Mitgliedstaaten geschah erst mit jahrelanger Verzögerung.

Übergangsfrist bis Mai 2018


Bei der EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV wird es anders ablaufen. Anfang Mai 2016 wurde sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nun läuft eine Übergangszeit von zwei Jahren. Und dann gilt die Verordnung ab dem 25. Mai 2018 über Nacht in vollem Umfang für alle Unternehmen und Privatpersonen innerhalb der EU.

Folge dadurch: „Fallbeileffekt“


Dieser „Fallbeileffekt“ wird alle Unternehmen dazu zwingen, sich bis Mitte 2018 zunehmend stärker auf die Verordnung vorzubereiten. Wundern Sie sich also nicht, wenn demnächst viele Informationen im Unternehmen gesammelt werden müssen, obwohl die Verordnung streng rechtlich gesehen noch gar nicht gültig ist. Zu den Vorgaben der Grundverordnung gehört es nämlich, dass Unternehmen in vielerlei Hinsicht zusätzliche Dokumente erstellen müssen. So müssen sie etwa nachweisen, dass sie erforderliche technische Schutzmaßnahmen bei der Datenverarbeitung und bei der Auftragsdaten-Verarbeitung tatsächlich einhalten.

Extrem hohe Bußgelder möglich


Unabhängig wie hoch die (Geld-)strafen in der alten nationalen Gesetzgebung waren, die in der EU-DSGVO verankerten Strafen sind wirklich immens. So hoch, dass, wenn sie einer kleinen bis mittelgroßen Firma auferlegt werden, existenzbedrohend sein können. „Schlampereien“ können da teuer zu stehen kommen. Im Extremfall sind nämlich Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro und 4% des weltweiten Umsatzes des Unternehmens möglich.

Das Bundesdatenschutzgesetz legt dagegen für Bußgelder bisher noch eine Obergrenze von 300.000 Euro fest. Der Vergleich der beiden Beträge zeigt deutlich, wie sehr die Zügel angezogen werden. Bitte haben Sie also Verständnis dafür, wenn notwendige Unterlagen auch einmal etwas drängend angefordert werden. Nur so lässt sich möglicher Schaden vom Unternehmen abwenden.

Mehr Datenschutzbeauftragte in der gesamten EU


Nichts ändert sich übrigens daran, dass es einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten geben muss. Die Einzelheiten dafür, wann dies erforderlich ist, überlässt die Verordnung zwar weiterhin dem Recht der Mitgliedstaaten. Für Behörden schreibt sie jedoch europaweit behördliche Datenschutzbeauftragte vor. Für Unternehmen gilt dies dann, wenn es bei ihren Kernaktivitäten um die regelmäßige und systematische Beobachtung von Betroffenen geht oder um besonders sensible Daten. Zumindest im Personalbereich hat jedes Unternehmen solche besonders personenbezogenen Daten. Also braucht jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten. Außerdem brauchen Auftragsdatenverarbeiter künftig ganz selbstverständlich einen Datenschutzbeauftragten - unabhängig von der Größe.

Einwilligungen von Kunden gelten weiter


Für die Praxis wichtig: Einwilligungen von Kunden, die bereits vorliegen, wenn die Verordnung Mitte 2018 gültig wird, bleiben auch danach wirksam! Bedingung ist nur, dass sie unter Beachtung der Vorgaben des bisherigen Rechts eingeholt wurden. Beachten Sie also weiterhin peinlich genau das geltende Recht, wenn eine Einwilligung erfolgt! Das macht sich bezahlt, wenn die neue Verordnung ab Mai 2018 gilt.

Betriebsvereinbarungen bleiben in Kraft


Auch Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz bleiben unverändert in Kraft. Eine entsprechende Klarstellung konnte bei den Verhandlungen in Brüssel erreicht werden. Es ist also nicht notwendig, wegen der EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV bewährte Betriebsvereinbarungen neu zu verhandeln.
Anpacken statt abwarten!

Insgesamt gesehen wird es notwendig sein, die EU-Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGV bis Mitte 2018 mehr und mehr zu berücksichtigen. Nur so lässt sich vermeiden, dass dann alles Mögliche sozusagen „über Nacht“ neu gestaltet werden muss. Wann gehen wir das Thema Datenschutz gemeinsam in Ihrem Unternehmen an?

BEST OF CONSULTING 2015 und 2016 - Initiative Mittelstand prämiert yourIT-Beratungspakete mit dem Innovationspreis-IT


Unsere Beratungspakete
wurden beim Innovationspreis-IT der Initative Mittelstand mit dem Preis BEST OF CONSULTING 2015 und 2016 ausgezeichnet.


Mittwoch, 11. Mai 2016

Windows 10 - Datenschutz-Einstellungen nicht vergessen!

Das neue Microsoft-Betriebssystem zeigt deutlich, wie wichtig die Datenschutzkontrolle ist, bevor man neue Software nutzt. Denn Datenschutz als Standard ist auf dem IT-Markt bisher kaum in Sicht.


Ein verlockendes Angebot!?


Windows 10 erfreute sich gleich nach seinem Start Ende Juli 2015 großer Beliebtheit bei den Nutzern. Einer der Gründe dürfte sein, dass das Betriebssystem unter bestimmten Bedingungen als kostenloses Upgrade erhältlich ist. Doch kaum war das neue Betriebssystem von Microsoft auf dem Markt, meldeten sich Daten- und Verbraucherschützer mit deutlicher Kritik zu Wort. So bezeichnete der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Windows 10 als "Fenster zur Privatsphäre". Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. sprach bei Windows 10 von "Überwachung bis zum letzten Klick".

Gratis-Upgrade auf Windows 10 jetzt! Ab August kostet jede Lizenz 279 EUR

Datenschutzerklärungen bleiben oft ungelesen


Die Medien haben daraufhin viel über den Datenschutz bei Windows 10 berichtet. Viele Nutzer waren überrascht von den Meldungen über die Sammlung personenbezogener Daten durch das Betriebssystem. Hätte man allerdings die Datenschutzbestimmungen von Windows 10 gelesen, wäre die Überraschung geringer gewesen. Denn dort liest man, dass Windows 10 eine "personalisierte IT-Umgebung" ist und dass die Schlüsselkomponenten von Windows auf der Cloud beruhen. Weiter heißt es dort: "Um dieses Computer-Erlebnis anzubieten, erheben wir Daten über Sie, Ihr Gerät und wie Sie Windows verwenden. Und weil Windows für Sie persönlich ist, geben wir Ihnen die Wahlmöglichkeiten darüber, welche personenbezogenen Daten wir sammeln und wie wir diese verwenden dürfen."

Datenschutz-Optionen müssen auch genutzt werden


Tatsächlich informiert Microsoft also über die Sammlung personenbezogener Daten. Manche Datenschützer lobten deshalb die Transparenz bei Windows 10. Was allerdings nicht den Vorstellungen des Datenschutzes entspricht, ist die im IT-Markt weit verbreitete Vorgehensweise, die Datenschutzeinstellungen im Standard eher datenschutzunfreundlich zu gestalten.

Whitepaper_Windows_10_Datenschutz-Einstellungen_für_Unternehmen

"Datenschutz als Standard" oder "Privacy by Design" hat also noch eher Seltenheitswert. Für Unternehmen und jeden einzelnen Nutzer von Windows 10 bedeutet das, die Datenschutz-Optionen zu überprüfen und individuell einzustellen.

Bequemlichkeit kann riskant sein


Die größte Gefahr bei Datenschutz-Optionen ist, dass man als Nutzer die Voreinstellungen ungeprüft übernimmt und damit die Entscheidung über den anzuwendenden Datenschutz dem jeweiligen Anbieter überlässt. Das gilt nicht nur für Microsoft und Windows 10, sondern ganz generell. Im Fall von Windows 10 sollte man also nicht die "Express-Einstellungen" bei der Installation wählen, sondern sich die Zeit nehmen, die vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten rund um den Datenschutz zu sichten und zu nutzen. Abkürzungen wie die "Express-Einstellungen" erscheinen komfortabel und bequem. Doch sie sind nicht ohne Weiteres zu empfehlen.

Viele Einstellungen haben Bezug zum Datenschutz


Wer sich die Funktion "Einstellungen" bei Windows 10 ansieht, findet dort auch spezielle Datenschutzoptionen. Im Prinzip können sich aber auch in vielen anderen Auswahlbereichen Einstellungen finden, die für den Datenschutz wichtig sind. Bei Windows 10 sind das zum Beispiel neben "Datenschutz" auch Einstelloptionen wie "System", "Geräte", "Netzwerk und Internet", "Personalisierung", "Konten", "Zeit und Sprache" sowie "Update und Sicherheit".

Unter den "Datenschutzeinstellungen" bei Windows 10 finden sich dann gebündelte Auswahloptionen, die Sie allesamt durchsehen sollten. Nicht immer ist direkt ersichtlich und verständlich, warum dieser oder jener Punkt Relevanz für den Datenschutz haben könnte. Doch Einstellungen zum Beispiel zur Kamera legen fest, welche Anwendungen die Bilder nutzen dürfen. Würde es hier keine Einschränkung geben, könnten Bilder an Anwendungen und Dritte gelangen, die diese eigentlich nicht bekommen sollten, würde man den betroffenen Nutzer konkret fragen.

Datenschutz kann Verzicht mit sich bringen


Je nach Option führt die datenschutzfreundliche Einstellung allerdings dazu, dass sich bestimmte Funktionen nicht mehr vollständig oder sogar überhaupt nicht mehr nutzen lassen. Die Spracherkennung Cortana zum Beispiel möchte für eine vollständige Funktion auch Zugriff auf standortdaten, EMails, SMS, Kontaktdaten, Suchverlauf des Browsers und Kalendereinträge. Unterbindet man bestimmte Zugriffe, sind die Funktionen des Sprachassistenten eingeschränkt. Wenn man die Weitergabe der Standortdaten nicht zulässt, funktioniert der digitale Assistent Cortana überhaupt nicht. Das ist bedauerlich. Denn viele Spracheingabe-Funktionen brauchen eigentlich keine aktuellen Positionsdaten.

Der Datenschutz sollte es Ihnen aber wert sein, auf bestimmte Funktionen zu verzichten, insbesondere dann, wenn Datenzugriffe, die die Software fordert, aus Nutzersicht nicht nachvollziehbar sind. Grundsätzlich sollten Datenschutzerklärung und Datenschutzeinstellungen weitaus mehr Beachtung finden - und zwar nicht nur bei Windows 10, sondern bei jeder Software und bei jedem Online-Service.

Die gute Nachricht ist, dass man Windows 10 seine Geschwätzigkeit durch die richtigen Einstellungen weitgehend abgewöhnen kann, ohne dabei auf einen guten Kompromiss zwischen Komfort und innovativen Funktionen auf der einen Seite und Datenschutz sowie dem Schutz der Mitarbeiter und des Unternehmens vor Ausspähung auf der anderen Seite verzichten zu müssen. An dieser Stelle kann man Microsoft loben, hat der Hersteller doch mit Windows 10 die Möglichkeiten, den Datenschutz durch die Einstellungen selbst zu steuern, deutlich verbessert.

Holen Sie sich jetzt unser kostenloses Whitepaper mit den datenschutzkonformen Windows 10 Einstellungen


Was bei der privaten Nutzung oder bei mobilen Geräten wie Smartphones vielleicht akzeptabel erscheint, ist aus Sicht einer professionellen Unternehmens-IT zumindest für Arbeitsplatzrechner und Laptops nicht akzeptabel. Beim Umstieg auf Windows 10 sollten Unternehmen deshalb insbesondere auf diese Funktionen achten.

Gemeinsam mit unserem Partner Aagon stellen wir Ihnen ein Whitepaper zu den datenschutzkonformen Einstellungen in Windows 10 zur Verfügung. Zum Kostenlosen Download klicken Sie bitte hier:

Whitepaper_Windows_10_Datenschutz-Einstellungen_für_Unternehmen

Wie Sie diese Datenschutz-Einstellungen per ACMP-Clientmanagement paketieren und direkt auf allen Clients Ihres Unternehmens-Netzwerkes ausrollen, erfahren Sie gerne bei uns.


Ich freue mich auf Ihre Termin- und Projektanfragen. Fordern Sie uns!

Ihr

Thomas Ströbele 


Beim obigen Text handelt es sich um einen Auszug aus unserem Magazin Datenschutz Now! Ausgabe 10/2015. Zum kostenlosen Download der Gesamtausgabe klicken Sie bitte hier:

Hier geht's zum kostenlosen Download der Gesamtausgabe Datenschutz Now! 10/2015

Ergänzung vom 1105.2016: Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg bietet einen Step-by-Step-Leitfaden

Die Security-Experten von yourIT haben den 25-seitigen Leitfaden geprüft. Er ist ausführlich und gut verständlich. Aber unserer Meinung nach taugt er nur für die Anpassung der Datenschutz-Einstellungen von einem bis wenigen Rechnern. Bei mittelständische Unternehmen mit mehreren bis vielen Rechnern wäre die manuelle Einstellung jedes einzelnen Rechners mittels Turnschuh-Administration zu zeit- und kostenaufwändig. Diese stehen besser, wenn Sie diese Datenschutz-Einstellungen per ACMP-Clientmanagement paketieren und direkt auf allen Clients Ihres Unternehmens-Netzwerkes ausrollen

Mittwoch, 4. Mai 2016

Kostenlose Broschüre des BfDI zur EU-DSGVO

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) Andrea Voßhoff hat eine kostenlose Broschüre zur EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) herausgegeben mit dem deutschsprachigen Gesetzestext und einigen ersten Erläuterungen.


Mit dieser Informationsbroschüre zeigt die BfDI in groben Zügen die Neuerungen der EU-DSGVO gegenüber dem bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den übrigen betroffenen Gesetzen auf.

BfDI-Informationsbroschüre zur EU-DSGVO
BfDI-Informationsbroschüre zur EU-DSGVO

Grundprinzipien und wesentliche Neuerungen der EU-DSGVO


Die rund 190 Seiten starke Informationsbroschüre soll dazu beitragen, einen ersten Überblick über die EU-Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere über deren Grundprinzipien und die wesentlichen Neuerungen, zu vermitteln. Sie enthält eine Einführung in die komplexe Materie sowie den Verordnungstext.

Dem Verordnungstext vorangestellt sind folgende interessante Themen:

  • Grundprinzipien des Datenschutzrechts
  • Was ist neu in der EU-DSGVO
  • Technischer und organisatorischer Datenschutz


Hier geht's zum kostenlosen Download


Die Informationsbroschüre der BfDI steht hier zum kostenlosen Download bereit.

Montag, 2. Mai 2016

Zwei Jahre "Recht auf Vergessen" - Anspruch auf Löschung von Suchmaschinenergebnissen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil am 13. Mai 2014 entschieden, dass Suchmaschinen-Betreiber wie Google bestimmte Links aus ihren Suchergebnissen aus datenschutzrechtlichen Gründen löschen müssen. Wie kam dieses Urteil zustande? Wie lautete die Urteilsbegründung? Und welche Bedeutung hat es für den Alltag?


Hintergrund des EuGH-Urteils


Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen einem Spanier und Google. Der Schriftexperte und Professor hatte nach seinem eigenen Namen gesucht und erhielt als Ergebnis von Google unter anderem den Link auf zwei Artikel einer spanischen Tageszeitung. In diesen war zu lesen, dass das Grundstück des Mannes 1998 wegen vorhandener Schulden bei der Sozialversicherung versteigert und dann gepfändet werden sollte. Er wandte sich an die spanische Datenschutzaufsichtsbehörde (AEPD).

Diese forderte Google auf, die Verlinkung zu den Artikeln bei der Suche nach dem Namen des Mannes aufzuheben. Sie begründete dies damit, dass die Pfändung, die im Zusammenhang mit seinem Namen über Google gefunden wird, längst abgeschlossen sei und keine Relevanz mehr besitze. Eine Erwähnung in den Suchergebnissen sei demnach nicht mehr gerechtfertigt. Google kam dieser Aufforderung nicht nach und so landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

EuGH zwingt seit 2 Jahren Suchmaschinen-Betreiber wie Google zum Löschen

Urteilsbegründung der Richter


Die Richter des EuGH prüften den Fall sorgfältig und kamen zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich datenschutzrechtliche Löschansprüche gibt und dass Suchmaschinenbetreiber wie Google betroffene Links entfernen müssen. Als Begründung des Urteils wiesen die Richter darauf hin, dass die Anzeige von Ergebnissen einer Suchmaschine bereits eine datenschutzrechtliche Verarbeitung enthalte. Für diese Verarbeitung seien die Suchmaschinenbetreiber wie Google verantwortlich, da sie entscheiden, welche Seiten in der Ergebnisliste auftauchen. Außerdem unterliege auch die digitale Verarbeitung von Daten dem Marktort- und Sitzlandprinzip, so der EuGH. Das bedeutet, dass das europäische Datenschutzgesetz immer dann angewendet werden darf, wenn diese Datenverarbeitung einen regionalen Bezug zu dem Ort der Niederlassung hat. Wo die Datenverarbeitung selbst stattfindet (im Fall von Google in den USA), spielt hierbei keine Rolle.

Das bedeutet das EuGH-Urteil für den Alltag


Das Urteil des EuGH wurde von den meisten europäischen Politikern und Datenschützern begrüßt. Hervorzuheben sind hierbei vor allem zwei Aspekte: Erstens bestätigte das Gericht die Gültigkeit des europäischen Datenschutzrechts für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU Niederlassungen haben. Zweitens räumten die Richter dem Datenschutz eine größere Bedeutung ein als wirtschaftlichen Interessen.

Für den einzelnen EU-Bürger bedeutet das Urteil, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google Suchergebnisse löschen müssen, wenn diese kein allgemeines Interesse mehr bedienen, aber Rückschlüsse auf eine bestimmte Person erlauben. Dann muss die Verlinkung zu der jeweiligen Information gelöscht werden. Die Information selbst, die beispielsweise wie oben beschrieben in einem Zeitungsartikel steht, muss nicht zwangsläufig gelöscht werden. Sie kann weiterhin über interne oder externe Links aufgerufen werden. Bei Personen des öffentlichen Lebens gibt es
allerdings noch weitere Einschränkungen.

Das bedeutet das EuGH-Urteil für Sie


Wenn Sie von längst überholten Suchergebnissen ohne öffentliches Interesse betroffen sind oder sich rufschädigender Kritik ausgesetzt sehen, können Sie Google & Co. auffordern, entsprechende Links zu löschen. Beim Stellen eines Löschantrags ist jedoch eine genaue Prüfung und schlüssige Erklärung unverzichtbar. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird. Um Formfehler zu vermeiden, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir beraten Sie professionell zur Löschung von Suchergebnissen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


Ich freue mich auf Ihre Termin- und Projektanfragen. Fordern Sie uns!

Ihr

Thomas Ströbele 


Auch interessant: Blogbeitrag "Immer Ärger mit Kununu"


Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag "Immer Ärger mit Kununu". Dort haben Sie die Möglichkeit, sich eine kostenlose Anleitung herunterzuladen. Viel Erfolg. Und berichten Sie mir über Ihre Ergebnisse.

Hier geht's zum Blogbeitrag mit Anleitung zur Meldung von Rechtsverletzungen auf Kununu wie z.B. Datenschutz-Verstößen