Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) verpflichten viele Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Es lässt Ihnen dabei die Wahlfreiheit, Ihren Datenschutzbeauftragten entweder intern oder extern zu bestellen. Optimal erweist sich die Kombination aus einem internen Datenschutz-Team aus einem oder mehreren Koordinatoren sowie einem externen Datenschutz-Team rund um den externen Datenschutzbeauftragten.
Betrachtet man die hohen Anforderungen an einen internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) und insbesondere dessen Sonderkündigungsschutz realistisch, bietet sich die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten geradezu an:
interner DSB | externer DSB | |
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unternehmerisches Risiko | hoch - nur Arbeitnehmerhaftung | gering - Beraterhaftung - auf Versicherungsschutz achten |
Start | später - erst notwendige Fachkunde aufbauen | sofort - Knowhow und Erfahrung aus unterschiedlichen Projekten vorhanden |
Kosten | hoch - Achtung "eh da"-Kosten | gering - nur tatsächlicher Aufwand wird bezahlt |
Schulungskosten | hoch - mind. jährliche Fortbildung ist Pflicht | gering - auf mehrere Schultern (= Kunden) verteilt |
Sonderkündigungsschutz | ja | nein |
Betriebsblindheit | möglich | keine |
Interessenskonflikte | möglich | keine |
Ausfallrisiko | hoch - da keine Vertretung bei Krankheit, Elternzeit, ... | gering, da Vertretung geregelt |
Wer darf eigentlich zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden?
- Geschäftsführer, Vorstand
- Unternehmensinhaber, Gesellschafter
- direkte Familiengehörige
- alle Positionen des leitenden Managements wie
- IT-Leiter
- Marketing-Leiter
- Leiter Rechtsabteilung
- Personal-Leiter
- Verkaufs-Leiter
- Einkaufs-Leiter