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Dienstag, 23. November 2021

3G am Arbeitsplatz - aber wie?

3G am Arbeitsplatz - aber wie?

Seit 24.11.2021 sind die Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Ihre Kernpunkte: 3G am Arbeitsplatz und die Rückkehr der HomeOffice-Pflicht. 

3G am Arbeitsplatz
Ohne 3G-Nachweis geht nichts mehr - aber wie organisiere ich die Kontrolle?


Mit diesem Beitrag wollen wir Sie über die aktuelle Rechtslage auf dem Laufenden halten und Tipps zur datenschutzkonformen Umsetzung der Vorschriften gerade für mittelständische Unternehmen geben.

Fangen wir am Anfang an: was steht im neuen IfSG?

§ 28b Abs. I und Abs. IV IfSG enthalten Regelungen, die alle Arbeitgeber bundesweit treffen, unabhängig von Brache oder Unternehmensgröße:

  • 3G am Arbeitsplatz
  • HomeOffice-Pflicht 

Wie die Regelungen in § 28b IfSG in der Praxis umzusetzen sind darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Bedarf per Rechtsverordnung präzisieren. Sobald der Entwurf für eine entsprechende Verordnung oder andere wichtige neue Informationen vorliegen, werden wir diesen Blogbeitrag aktualisieren. Schauen Sie also regelmäßig rein!

Die Absätze II, III und V beziehen sich nur auf bestimmte Branchen - Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personen versorgt werden sowie öffentliche Verkehrsmittel. Sie werden in diesem Beitrag nicht behandelt. 

3G am Arbeitsplatz

Wer muss es umsetzen? Alle Arbeitgeber.
Für wen gilt es? Alle Arbeitgeber und Beschäftigten, bei denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
Was ist ein "physischer Kontakt"? Ein Zusammentreffen. Tatsächlicher Körperkontakt ist nicht notwendig.
Für welche Arbeitsplätze gilt es? Alle Arbeitsstätten eines Unternehmens, d.h. nicht nur für das Betriebsgelände an sich, sondern auch Arbeitsorte außerhalb des Betriebsgeländes, z.B. bei einem Kunden. 
Auch für's HomeOffice? Sofern der Mitarbeiter ausschließlich von zuhause aus arbeitet, müssen Sie den G-Status nicht überprüfen. Sucht der Mitarbeiter eine Arbeitsstätte auf, sei es den Betrieb oder einen Kunden, gilt die 3G-Nachweis-Pflicht.
Was wird gefordert? "Ein G" - ob geimpft, genesen oder getestet ist egal, hier sind (derzeit) alle gleichwertig.
Wann muss das G vorliegen? Beim Betreten der Arbeitsstätte bzw. wenn der Arbeitgeber Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte anbietet beim Betreten des Transportfahrzeugs.

Gibt es Ausnahmen? Ja, wenn 
  • das Unternehmen Schnelltests oder überwachte Selbsttests anbietet und der Mitarbeiter diese direkt nach Ankunft in Anspruch nimmt oder 
  • wenn der Mitarbeiter zum Impfen in den Betrieb kommt.
Muss der Arbeitgeber jeden Tag kontrollieren? Ja. Die Beschäftigten haben aber bei den "Gs" geimpft und genesen die Möglichkeit, die Information für die Gültigkeitsdauer des Nachweises beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Sie müssen dann nur einmal kontrolliert werden. Die Offenlegung, dass es sich bei dem "G" um den  Geimpft- bzw. Genesenenstatus handelt ist aber freiwillig!

Welche Nachweise muss / darf der Arbeitgeber akzeptieren? Nur Echte mit entsprechender Zulassung. Was hierunter fällt erläutern wir Ihnen gerne auf Anfrage - wir bieten unseren Kunden Best-Practice-Konzepte zur mittelstandstauglichen Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften an. Die weit verbreiteten Selbsttests gehören nicht dazu, da sie gerade keinen Nachweis haben. 

Muss der Arbeitgeber die Echtheit der Nachweise überprüfen? Ja.
Muss die Überprüfung der 3G-Nachweise dokumentiert werden? Ja. Und natürlich nicht nur die Existenz aktueller Nachweise bei den Beschäftigten, sondern auch die dahinterstehenden Datenverarbeitungsprozesse. Für beides können wir Ihnen vorbereitete Leistungspakete anbieten.

Wie mache ich das? Hierzu gibt es aktuell noch keine konkreten Vorgaben. Falls das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit nutzt, konkrete Maßnahmen vorzuschreiben, aktualisieren wir diesen Beitrag. Die yourIT bietet Ihnen bereits jetzt fertig ausgearbeitete Best-Practice-Konzepte zur Umsetzung in verschiedenen Situationen an. Wenn Sie Ihr eigenes Konzept erarbeiten wollen, bedenken Sie bitte folgende Fragen:
  • Wie wird sichergestellt, dass tatsächlich alle Mitarbeiter kontrolliert werden? Können wir alle Zugänge mit Kontrollpersonal bzw. elektronischen Kontrollsystemen besetzen oder müssen wir die Zahl der Zugänge zum Betriebsgelände reduzieren?
  • Kommt es durch die Kontrollen möglicherweise zu "Stau" am Eingang, z.B. bei Schichtwechsel? Ist unser Prozess effizient genug, um die Kontrollen schnell aber zuverlässig durchführen zu können und keine Betriebsbehinderungen zu verursachen?
  • Was passiert mit Mitarbeitern, die "mangels G" abgewiesen werden? Haben wir die nötigen HR-Prozesse implementiert, um mit der Pflichtverletzung des Mitarbeiters sowie dem kurzfristigen Arbeitsausfall umzugehen?
  • Wollen wir zukünftig überwachte Selbsttests anbieten, damit die Mitarbeiter sich wenn gewünscht vor Ort testen und einen Nachweis erwerben können?  
  • Sind alle Datenverarbeitungsprozesse dokumentiert und abgesichert? Sind die beteiligten Personen informiert und wo nötig geschult?
Was ist mit anderen Personen, die ins Unternehmen kommen? Für sie gelten unterschiedliche Regelungen:
  • Gäste / Kunden: für sie gilt nicht das IfSG, sondern die meist branchenbezogene Regelung aus der jeweiligen Corona-Verordnung Ihres Bundeslands.
  • Freelancer und andere Soloselbständige: für sie gilt § 28b IfSG auch nicht, allerdings werden sie von vielen Bundesländern in den Corona-Verordnungen in den Anwendungsbereich einbezogen (z.B. § 18 Corona-Verordnung Baden-Württemberg).
  • Mitarbeiter von Dienstleistern, z.B. Handwerker oder Monteure: für diese Personen gilt die 3G-Pflicht, für die Prüfung zuständig ist aber ihr jeweiliger Arbeitgeber, nicht der Kunde, dessen Betrieb sie aufsuchen.

HomeOffice-Pflicht

Die bereits vom Jahresanfang bekannte HomeOffice Pflicht wird mit § 28b Abs. 4 IfSG (neue Fassung) wieder eingeführt. Dies bedeutet in der Praxis folgendes:

Für Unternehmen:

  • Sie müssen allen Beschäftigten, die Büroarbeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, anbieten, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Bei Beschäftigten, denen Sie das Angebot nicht oder nicht dauerhaft machen, müssen Sie dokumentieren, was die entgegenstehenden zwingenden betriebsbedingten Gründe sind. 
  • Wir empfehlen den Abschuss einer Betriebsvereinbarung bzw. Mitarbeitervereinbarung zum HomeOffice, da HomeOffice nicht ohne Umsetzung entsprechender datenschutzrechtlicher Maßnahmen genutzt werden darf. In dieser Vereinbarung können Sie gleichzeitig auch wichtige arbeitsrechtliche Fragen regeln, z.B. dass es sich beim "Corona-HomeOffice" nicht um einen Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung mit entsprechenden Verpflichtungen für das Unternehmen handelt.
  • Bei denjenigen Beschäftigten, die das Angebot ablehnen, müssen Sie die Ablehnung sowie die Gründe dafür datenschutzkonform dokumentieren.

Für Beschäftigte:

  • Sie müssen das Angebot Ihres Arbeitgebers annehmen, wenn Ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Benötigen Sie weitere Informationen oder möchten ein Angebot über unsere Best-Practice-Konzepte? Kein Problem!


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