Datentransfer in die USA
Manchmal herrscht Aufregung, obwohl dazu akut kein Anlass besteht. Funktionieren die Dinge bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf der Basis des „Angemessenheitsbeschlusses“ für die USA, kann auf absehbare Zeit davon ausgegangen werden, dass hier alles problemlos weiterlaufen kann wie bisher.
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Datentransfer in die USA und was mach beachten sollte |
Die USA haben eine besondere Stellung
Die USA sind auf zahlreichen Gebieten der IT unverändert Weltmarktführer. Fast alle nutzen Produkte von Unternehmen wie Google und Microsoft. Hinzu kommt spezifische Branchen-Software, die nur in den USA erhältlich ist. Besonders die Anwendung von webbasierten Systemen setzt oft zwingend den Transfer von Daten in die USA voraus. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage erforderlich.
Der Datenschutzrahmen EU-USA hat eine besondere Rolle
An dieser Stelle kommt der „Datenschutzrahmen EU-USA“ ins Spiel. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der EU und den USA. Unternehmen in den USA können sich den Bedingungen dieser Vereinbarung unterwerfen und gelten dann als Datenempfänger, bei denen ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Personenbezogene Daten können an sie unter denselben Bedingungen transferiert werden, wie sie sonst nur für Datenempfänger innerhalb der EU gelten.
Die Rolle der EU-Kommission ist dabei zentral
Möglich geworden ist das, weil die EU-Kommission einen „Angemessenheitsbeschluss“ gemäß Art. 45 EU-DSGVO gefasst hat. Mit ihm hat die EU-Kommission verbindlich festgestellt: Bei Datenempfängern in den USA, die sich dem Datenschutzrahmen „EU-USA““ unterworfen haben, besteht ein angemessenes Datenschutzniveau. Datenübermittlungen an sie sind deshalb ohne besondere Genehmigung zulässig.
Bisher läuft alles gut
Das geschilderte Verfahren läuft problemlos seit dem 10.07.2023, dem Tag der Anwendbarkeit des Angemessenheitsbeschlusses. Zwar wird seine Rechtmäßigkeit immer wieder einmal infrage gestellt. Aber derzeit ist beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) kein Verfahren anhängig, das seine Rechtmäßigkeit verneinen könnte. Ein französischer Europaabgeordneter hat zwar versucht, seine Anwendung durch eine einstweilige Anordnung des EuGH stoppen zu lassen, doch hat der EuGH diesen Antrag zurückgewiesen.
Es gibt ungute Erinnerungen an den EuGH
Die beiden Vorgänger des „Datenschutzrahmens EU-USA“ fanden beim EuGH allerdings keine Gnade. Viele werden sich noch an die Stichworte „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ erinnern. Dabei handelte es sich ebenfalls um Abkommen zu Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, für welche die EU-Kommission einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hatte. Beide Angemessenheitsbeschlüsse erklärte der EuGH für nichtig. Doch kann er – wie alle Gerichte – nicht von sich aus handeln, sondern nur, wenn es entsprechende Klagen oder Anträge gibt. Und das ist derzeit eben nicht der Fall.
Trump sorgt auch hier für Unruhe
Dass Maßnahmen des US-Präsidenten Trump Unruhe auslösen, gehört inzwischen in vielen Lebensgebieten zum Alltag. Auch hinsichtlich des Angemessenheitsbeschlusses für Datentransfers in die USA ist es ihm gelungen, für Unruhe zu sorgen. Im Angemessenheitsbeschluss sind mehrere unabhängige US-Regierungsbehörden erwähnt, die bei möglichen Beschwerden von betroffenen Personen eine teils wichtige Funktion haben. Sie müssen deshalb handlungsfähig sein. Das ist derzeit schwierig, weil Präsident Trump bei einigen dieser Behörden führende Repräsentanten abberufen hat, ohne sie zu ersetzen. Ob dies im Ernstfall, also beim Eingang von Beschwerden betroffener Personen, tatsächlich zu Problemen führt, ist derzeit aber noch unklar.
Von allein kann nichts geschehen
Umso wichtiger erscheint folgender Hinweis: Egal, was Präsident Trump noch veranlassen sollte, es führt auf keinen Fall dazu, dass der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission automatisch außer Kraft tritt. Da beim EuGH kein entsprechendes Verfahren anhängig ist, könnte der Angemessenheitsbeschluss nur durch einen Aufhebungsbeschluss der EU-Kommission aus der Welt geschafft werden. Auch dies würde aber auf keinen Fall über Nacht geschehen. Vielmehr wären Verfahrensabläufe einzuhalten, die öffentliche Aufmerksamkeit erfahren würden.
Bewahren Sie einfach Ruhe
Für den Datenschutzalltag gilt daher: Verwenden Sie Ihre wertvolle Zeit nicht darauf, theoretische Diskussionen zu verfolgen. Wenden Sie bei Datenübermittlungen in die USA vielmehr die vorhandenen Regelungen weiterhin wie gewohnt an. Das gilt besonders auch für den Angemessenheitsbeschluss zum „Datenschutzrahmen EU-USA“.
Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung? Kein Problem!
- Dienstage, 15 Juni 2021. Datentransfer in die USA - Eine Dauerbaustelle? Oder ein akuter Flächenbrand?!