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Dienstag, 15. November 2022

Kameras in Wald und Flur

Kameras in Wald und Flur

Schon manche Spaziergängerin war ebenso verblüfft wie ihr Begleiter: Tief im Wald stießen sie auf eine „Wildkamera“. Ein Thema für den Datenschutz oder eher etwas für eine Jagdversammlung? 


Kameras in Wald und Flur - Was ist erlaubt?

Die EU-DSGVO gilt auch in Wald und Flur! Aber sie schützt nicht gegen alles.

 Das Betretungsrecht ist genau geregelt

Deutschland ist ein Land der Regeln. Deshalb verwundert es nicht, dass das Betreten von Feld, Flur und Wald gesetzlich geregelt ist. Und zwar fein säuberlich getrennt nach Feld und Flur einerseits und Wald andererseits:
-  Das Betreten der freien Landschaft ist ein Thema des Bundesnaturschutzgesetzes. Es erlaubt allen, die sich erholen wollen, dies in der freien Landschaft zu tun. Dabei müssen sie sich allerdings an die Straßen und Wege halten und dürfen nicht quer über bestellte Felder trampeln. Abgeerntete
Felder wiederum dürfen betreten
werden.
- Das Betreten des Waldes ist laut Bundeswaldgesetz im Prinzip überall erlaubt. Allerdings können die Bundesländer für bestimmte Bereiche Betretungsverbote festlegen. Sie sollen beispielsweise neu angelegte Pflanzungen schützen.

Aufnahmen sind grundsätzlich nicht erlaubt


Das hat mehr mit dem Datenschutz zu tun, als es zunächst scheint. Denn wer das Recht hat, einen bestimmten Bereich zu betreten, muss nicht damit rechnen,
dass er dabei gefilmt wird. Hier gilt in Feld, Wald und Flur dasselbe wie in der Stadt: Private Kameras, die öffentlich zugängliche Räume filmen oder fotografieren, verstoßen im Regelfall gegen den Datenschutz. 

Ausnahmen bei berechtigten Interessen gibt es jedoch


Wo eine Regel ist, ist die Ausnahme meist nicht weit. So auch hier. Im Einzelfall kann es berechtigte Interessen geben, die Aufnahmen zulässig machen. Wer
sich darauf beruft, muss dies konkret begründen können. Das allein genügt aber noch nicht. Vielmehr ist außerdem abzuwägen, ob möglicherweise die Interessen
der Personen, die gefilmt werden, schwerer wiegen. So regelt es Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f der EU-DSGVO. 

Reine Neugier ist kein berechtigtes Interesse 


Dies hört sich zunächst recht abstrakt an. Einige Beispiele zeigen aber schnell, was das in der Praxis bedeutet:
Ein Jäger, der einfach nur wissen will, was im Wald los ist, darf mit dieser Begründung keine Kamera im Wald aufhängen.
Schließlich ist der Wald weder sein Wohnzimmer noch sein privater Garten, sondern eine öffentlich zugängliche Fläche.
Auch der Wunsch eines Jägers, das Wild an einem Platz für die Wildfütterung zu beobachten, rechtfertigt dort keine Kamera. Dass bei Wikipedia unter dem
Stichwort „Kirrung“ (einem Wort aus der Jägersprache für „Futterplatz“) das Gegenteil steht, hat keine Bedeutung. Es zeigt nur, wie verbreitet diese Praxis ist.

Naturschutz kann ein guter Grund für Aufnahmen sein 


Anders sieht es wiederum aus, wenn in Absprache mit den Naturschutzbehörden festgestellt werden soll, ob es in einem bestimmten Bereich tatsächlich Wölfe oder andere geschützte Tiere gibt. Das geht nicht ohne „Fotofallen“?

Es kommt auch auf die Modalitäten an


Auch wenn eine Kamera zulässig ist, ist deshalb keineswegs „alles erlaubt“. So sind „bewegte Bilder“, also Videosequenzen, meistens nicht erforderlich. Einzelbilder, die jeweils im Abstand von einigen
Sekunden aufgenommen werden, zeigen Tiere oft sogar viel genauer. Häufig genügen auch Aufnahmen während der Nacht, weil sich bestimmte Tiere nur nachts bewegen. Dann ist die Kamera
entsprechend einzustellen. Kaum jemand wird tief in der Nacht mitten im Wald spazieren gehen. Dass die Aufnahmen Menschen erfassen, ist deshalb nachts nicht zu erwarten.

Grillstellen und Spielplätze sind tabu


In Bereichen rund um Grillstellen und Spielplätze sind Kameras generell unzulässig. Solche Einrichtungen sind ausdrücklich für die Benutzung durch Menschen gedacht. Mit deren berechtigten Interessen verträgt es sich nicht, dort zu filmen oder zu fotografieren.

Informationspflichten gelten auch in Wald und Flur

Wer in zulässiger Weise eine Kamera irgendwo in der Landschaft anbringt, muss selbstverständlich die Informationspflichten beachten, die Art. 13 EU-DSGVO vorgibt. Dies bedeutet: An der Kamera muss sich gut sichtbar ein Hinweis befinden, der unter anderem den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen nennt. Hier gilt dasselbe wie bei einer Kamera an einem Laden in der Stadt.

Jägerinnen und Jäger kennen die Regeln


Manche argwöhnen, das alles sei doch reichlich Theorie, und in der Praxis würden Jägerinnen und Jäger sowieso machen, was sie wollen. Das stimmt auf keinen Fall! Gerade dieser Personenkreis ist es gewohnt, zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten. Die EU-DSGVO ist dabei nur eine von vielen.

Haben Sie Fragen zum Datenschutz? Kein Problem!

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