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Dienstag, 19. April 2022

Schadensersatz bei Verletzungen des Datenschutzes

Schadensersatz bei Verletzungen des Datenschutzes

Verstöße gegen den Datenschutz führen schnell zu Schadensersatzansprüchen. 

Schadensersatz und Schmerzensgeld

 

Grund genug, es mit den Regeln des Datenschutzes sehr genau zu nehmen.  


2.000 € Schmerzensgeld sind keine Kleinigkeit


Wer an seinem Arbeitsplatz Mails versendet, sollte die Spielregeln des Datenschutzes kennen, die dabei gelten. Und: Extrem sorgfältiges Arbeiten ist angesagt! Das hätte der Mitarbeiter einer Krankenversicherung besser beherzigen sollen. Denn wegen einer gar nicht so großen Datenschutzpanne muss sein Arbeitgeber jetzt 2.000 € Schmerzensgeld zahlen.

„Fehlversendungen“ passieren bei Mails sehr schnell


Mails sind schneller als Briefpost und auch billiger. Das gilt allerdings nur, wenn die Mail an die richtige Adresse geht. Ein „Fehlversand“ an eine falsche Adresse kann erheblichen Ärger nach sich ziehen. Genau eine solche Panne unterlief dem Mitarbeiter einer Krankenversicherung.

Ein Sachbearbeiter verschreibt sich bei der Mailadresse


Eine Kundin meldete sich bei ihm telefonisch und bat darum, ihr den Inhalt ihrer Gesundheitsakte aus den letzten drei Jahren zuzusenden. Der Mitarbeiter fragte die Kundin, ob eine Zusendung per Mail in Ordnung wäre. Anfangs hatte die Kundin Bedenken, schließlich stimmte sie aber zu. Dabei war ihr klar, dass ihr eine unverschlüsselte Mail zugehen würde. Sie bat darum, ihr die Unterlagen an die Mailadresse „B1@fff.de“ zu senden. Aus Versehen schrieb der Sachbearbeiter jedoch an „B2@fff.de“.

Natürlich entschuldigt er sich bei der Kundin


Erst als sich die Kundin nach drei Tagen erkundigte, wo denn die Mail mit ihren Unterlagen bleibt, fiel die Panne auf. Der Sachbearbeiter entschuldigte sich bei der Kundin. Außerdem informierte er seine Vorgesetzten.

Ein wirtschaftlicher Schaden ist nicht entstanden


Letztlich „passierte nichts“. Einige Monate später kontaktierte ein Mitarbeiter der Krankenkasse das Unternehmen, das sich in den beiden Mailadressen hinter der Abkürzung „fff“ verbirgt. Das Unternehmen „fff“ versicherte, dass das E-Mail-Postfach „B2fff.de“ nie benutzt worden sei. Man habe es jetzt gelöscht.

Die Kundin fordert 15.000 € und bekommt 2.000 €


Trotzdem forderte die betroffene Kundin Schmerzensgeld. Ihre Vorstellung: 15.000 €, Anwaltskosten natürlich extra. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stutzte zwar die Hoffnungen der Kundin erheblich zurecht. 2.000 € Schmerzensgeld bewilligte das Gericht ihr aber doch. 

Es geht um Ausgleich für Sorgen und Ängste

Nach Auffassung des Gerichts soll das Schmerzensgeld die Kundin für die Sorgen und Befürchtungen entschädigen, unter denen sie gelitten hat. Denn immerhin habe sie viele Monate lang die Kontrolle über sensible Gesundheitsdaten verloren. Zudem seien diese Daten zum Teil sogar ausgesprochen intim gewesen.

Der Hinweis auf ein bloßes Versehen hilft nichts


Dass dem Sachbearbeiter erkennbar „nur“ ein Versehen passiert war, half nichts. Damit befasste sich das Gericht noch nicht einmal näher. Es stellte einfach fest, dass der Versand an die falsche Mailadresse den Datenschutz verletzt hat. Zwar war die Kundin mit einer Versendung per Mail einverstanden, aber natürlich nur mit einer Versendung an die richtige Mailadresse. Da der Sachbearbeiter eine andere Mailadresse benutzte, bleibt es dabei, dass ein Datenschutzverstoß vorlag.

Aufmerksamkeit bei Datenschutz-Schulungen macht Sinn


Der Fall erinnert daran, dass man an Datenschutz-Schulungen sehr aufmerksam teilnehmen sollte. Gibt es vielleicht Daten, die überhaupt nicht per Mail verschickt werden sollen? Wie stelle ich sicher, dass die Mailadresse auch wirklich stimmt? Wer hier aufpasst und auch einmal nachfragt, bewahrt sein Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen und sich selbst vor Ärger!

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Briefpost kann genauso riskant sein


Da per Mail alles so gründlich schiefgegangen war, schickte die Krankenkasse der Kundin die angeforderten Unterlagen schließlich per Brief. Verständlich, denn von Mails hatten in diesem Fall beide Seiten genug. Gerade deshalb sollte man bedenken: Eine falsche Adressierung kommt sehr wohl auch bei Briefen vor, und zwar gar nicht so selten. Auch dann ist Schadensersatz fällig.

Jedenfalls eine Abmahnung steht noch im Raum


Die 2.000 € muss die Krankenkasse zahlen, nicht der Sachbearbeiter persönlich. Ob sein Arbeitgeber bei ihm Rückgriff nehmen kann, richtet sich nach den Regeln des Arbeitsrechts. Da der Sachbearbeiter „nur“ fahrlässig gehandelt hat, wird er seinem Arbeitgeber wahrscheinlich nichts erstatten müssen. Eine Abmahnung wäre aber allemal gerechtfertigt. Sollte es früher schon weitere Verstöße gegeben haben, stünde auch eine Kündigung im Raum.
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