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Montag, 18. September 2017

Optimierung des Fahrverhaltens – oder Kündigung!

Ein Arbeitgeber möchte das Fahrverhalten seiner Berufskraftfahrer optimieren. Deshalb installiert er in den Fahrzeugen ein System namens RIBAS. Ein altgedienter Fahrer hält das alles für Unfug und aktiviert das System nicht. Sage und schreibe drei Mal mahnt ihn der Arbeitgeber ab. Auch das hilft nicht. Da kündigt ihm der Arbeitgeber. Wird die Kündigung vor den Gerichten Bestand haben?

Es geht um Geld und um Fahrkomfort


Ein Nahverkehrsunternehmen will den Fahrkomfort für die Fahrgäste verbessern und außerdem Sprit sparen. Deshalb lässt es in seinen Bussen ein System mit Namen RIBAS installieren. Es ist inzwischen in ganz Deutschland weit verbreitet.

yourIT Datenschutz - Die Überwachung des Fahrverhaltens von Arbeitnehmern kann zulässig sein
yourIT Datenschutz - Die Überwachung des Fahrverhaltens von Arbeitnehmern kann zulässig sein





Wenn ein Busfahrer zu hochtourig fährt, zu scharf bremst, überhöht beschleunigt oder die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, leuchtet eine Warnlampe auf. Außerdem zeichnet das System die entsprechenden Daten solcher Vorfälle auf. Eine dauernde Aufzeichnung von Fahrdaten erfolgt dagegen nicht. Falls ein Busfahrer wiederholt auffällt, muss er an einer Schulung teilnehmen.


Betriebsvereinbarung für ein Überwachungssystem


Im Unternehmen besteht eine Betriebsvereinbarung. Gemäß dieser Betriebsvereinbarung muss jeder Fahrer an dem System teilnehmen. Das kann auf zwei verschiedene Weisen geschehen.

Sofern der Fahrer damit einverstanden ist, ordnet das System die Daten immer sofort seiner Person zu. Kommt es zu keinen oder nur zu geringen Auffälligkeiten, hat er die Chance, deshalb eine Prämie zu bekommen.

Anonymisierter Systemschlüssel


Möchte der Fahrer dies nicht, bekommt er dagegen einen sogenannten anonymisierten Systemschlüssel. In diesem Fall werden die Daten erst dann seiner Person zugeordnet, wenn ein Vergleich zwischen allen Busfahrern ergibt, dass einzelne Busfahrer besonders auffallen. Sie werden dann „heraussortiert“. Diese Zuordnung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat.

Drei erfolglose Abmahnungen


Ein seit langen Jahren bei dem Unternehmen tätiger Fahrer sah nicht ein, warum er sich an einem solchen System beteiligen solle. Er verweigerte jede Mitwirkung. Deshalb mahnte ihn der Arbeitgeber dreimal ab. Als auch das keine Wirkung zeigte, kündigte ihm der Arbeitgeber.

Außerordentliche Kündigung


Diese Kündigung erfolgte in Form einer außerordentlichen Kündigung. Der Grund: Wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit konnte dem Busfahrer nur noch „aus wichtigem Grund“ gekündigt werden. Das ergab sich aus dem Tarifvertrag.

Der Busfahrer ging davon aus, dass ihm wegen dieses besonderen Schutzes nichts passieren könne. Beim Bundesarbeitsgericht erlebte er allerdings eine herbe Enttäuschung.

Zulässige Betriebsvereinbarung


Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Betriebsvereinbarung festlegen, dass Arbeitnehmer bei einem solchen System mitwirken. Das Persönlichkeitsrecht wird dadurch nicht unzulässig beeinträchtigt.

Wichtig: keine Dauerüberwachung


Dabei spielt es eine besondere Rolle, dass keine Dauerüberwachung erfolgt. Es werden lediglich einzelne negative Ereignisse aufgezeichnet. Der Arbeitgeber verfolgt mit dem System legitime Ziele, nämlich die Einsparung von Sprit und einen besseren Komfort für die Fahrgäste. Das System ist dazu geeignet, diese Ziele zu erreichen.

Erhebliche Pflichtverletzung


Der Busfahrer hat hartnäckig und beharrlich gegen seine Pflicht verstoßen, an dem System mitzuwirken. Das rechtfertigt in seinem Fall sogar eine außerordentliche Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit laut Tarifvertrag nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund kann man es dem Arbeitgeber nicht verweigern, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Ansonsten hätte das Fehlverhalten des Busfahrers nämlich trotz mehrfacher Abmahnung keinerlei Folgen.

Auslauffrist als Zugeständnis


Der besondere Kündigungsschutz hat lediglich die Wirkung, dass dem Busfahrer eine sogenannte „Auslauffrist“ zusteht. Sie ist entsprechend der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung zu bemessen. Darüber hinausgehende Wirkungen hat der besondere Kündigungsschutz jedoch nicht.

Ein deutliches Warnsignal für viele


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts trägt das Aktenzeichen 2 AZR 730/15 und ist mit diesem Aktenzeichen problemlos im Internet zu finden.

Sie ist ein deutliches Warnsignal. Anders als manche glauben ist keineswegs jede Überwachung von Arbeitnehmern unzulässig. Wenn der Arbeitgeber damit vernünftige Ziele verfolgt, darf er vielmehr Arbeitnehmer durchaus überwachen. Dabei ist vor allem eine punktuelle Überwachung relativ problemlos.


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Thomas Ströbele


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