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Samstag, 5. August 2017

Rufschädigung in Facebook-Nachrichten - Achtung Bußgeld!

In Facebook (aber natürlich auch in anderen sozialen Netzwerken!) schreibt so mancher Nachrichten, die er als Brief nie versenden würde. Wenn die Nachricht einen geschäftlichen Bezug hat, gibt es rasch Ärger. Das ist den meisten klar. Aber wenn es um private Dinge geht? Dass es auch dann Grenzen gibt, hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich klargestellt. 


Ein Darlehen unter „Freunden“


Ein Mann und eine Frau lernten sich über Facebook kennen. Rasch freundeten sie sich an. Im Mai/Juni 2016 war die Frau finanziell klamm. Gerne gab ihr der Mann ein Darlehen in Höhe von 3050 Euro. Wie so oft hörte dann leider beim Geld die Freundschaft auf. Es gab Streitereien wegen der Rückzahlung.

Rufschädigung in Facebook-Nachrichten - Achtung Bußgeld!
Rufschädigung in Facebook-Nachrichten - Achtung Bußgeld!

Die Frau wollte dem Mann ihre finanzielle Lage erklären. Deshalb schickte sie ihm einen Kontoauszug als Screenshot. Der Kontoauszug zeigte einen Kontostand von minus 5.865,70 Euro. Als Dispo-Rahmen waren 6.000 Euro genannt, als noch „frei verfügbar“ 134,30 Euro.



Weitergabe eines Kontoauszugs


Kaum hatte der Mann den Screenshot auf dem Bildschirm, schickte er ihn an einen Herrn T. Dabei gab er folgende Erläuterungen zum Besten: „Kontostand Deiner Teilhaberin. Die ist pleite. Bei mir hat sie auch noch 3.000 Euro Schulden. Nur zur Info. Bei uns hat es richtig geknallt.“ Wie zu erwarten leitete Herr T. die Nachricht an die Frau weiter.

Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf


Den Inhalt der Nachricht fand die Frau überhaupt nicht lustig. Sie betreibt nämlich zusammen mit Herrn T. einen Friseursalon. Deshalb fürchtete sie geschäftliche Schwierigkeiten. Sofort schaltete sie daher einen Rechtsanwalt ein. Der forderte von dem Mann, der die Nachricht an Herrn T weitergegeben hatte, zwei Dinge:

  1. Hören Sie auf, Daten über den Kontostand meiner Mandantin an Dritte weiter-zugeben!
  2. Hören Sie auf, gegenüber Dritten zu behaupten, meine Mandantin sei pleite!

Das war dem Mann reichlich egal. Er reagierte auf das Schreiben des Anwalts schlicht nicht.

Daraufhin schaltete der Anwalt das zuständige Landgericht Düsseldorf ein und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Eine harte Entscheidung des Gerichts


Eine solche einstweilige Verfügung erließ das Landgericht tatsächlich. Der Inhalt lässt sich als „hammerhart“ bezeichnen:

  • Dem Mann wird untersagt, Daten über den Kontostand weiterzugeben. Außerdem wird ihm untersagt, zu behaupten, die Frau sei pleite.
  • Für den Fall, dass er gegen diese Anordnungen verstößt, droht ihm das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro an.
  • Alternativ kann eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängt werden.


„Die ist pleite“ – was bedeutet das?


Die rechtliche Begründung des Gerichts ist für den geschäftlichen wie für den privaten Bereich gleichermaßen interessant. Das gilt vor allem für die Frage, ob man behaupten darf, dass jemand pleite sei. Dazu hält das Gericht fest:

  • Eine solche Aussage ist nicht nur eine Meinungsäußerung, sondern die Behauptung einer Tatsache. Übersetzt heißt eine solche Behauptung nämlich: Der, um den es geht, ist zahlungsunfähig, finanziell ruiniert oder bankrott.
  • Eine solche Behauptung schädigt den Ruf. Wer sie aufstellt, muss deshalb beweisen, dass sie wahr ist.
  • Kann er dies nicht, muss er die Behauptung unterlassen.


Beweisen oder schweigen!


Daraus folgt: Bevor man behauptet, jemand sei pleite, sollte man erst einmal Unterlagen haben, die das beweisen. Die Maßstäbe sind dabei streng. Zwar befand sich das Konto der Frau, um die es hier ging, im Minus. Auch hatte sie zumindest auf diesem Konto kaum noch einen freien Kreditrahmen.
Aber all dies sagt im Zweifelsfall nichts. Denn möglicherweise hat sie noch ein anderes Konto, auf dem sie zusätzlichen Spielraum hat. Und vielleicht hat sie sogar so viel Bargeld, dass sie das Konto leicht ausgleichen könnte. All das sind Dinge, die ein Außenstehender normalerweise nicht weiß und daher nicht beurteilen kann. Deshalb lautet die Devise: Vorsicht mit solchen Behauptungen!

Datenschutz „unter Privatleuten“ oder nicht?


Klargestellt hat das Gericht auch, dass sich der Mann an die Datenschutzgesetze halten muss, wenn er eine solche Nachricht in sozialen Netzwerken schreibt.

Immer wieder hört man, die Datenschutzgesetze würden für „ausschließlich persönliche Tätigkeiten“ nicht gelten. Das steht so tatsächlich in § 27 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Allerdings: Wer in einem Netzwerk eine persönliche Nachricht erhält und sie an andere Personen weitergibt, der verlässt damit den rein persönlichen Bereich. Das gilt vor allem dann, wenn besonders vertrauliche Daten enthalten sind wie etwa Kontodaten. Ähnliches würde für medizinische Daten gelten. Wenn Nachrichten im geschäftlichen Bereich weitergegeben werden, ist das ohnehin nie eine „ausschließlich persönliche Tätigkeit“.

Der Beschluss des Landgerichts ist im Internet leicht zu finden, wenn man das Aktenzeichen des Urteils 5 O 400/16 eingibt (Vorsicht: O wie „Oma“, keine Null!).