Mittwoch, 24. Januar 2018

Dashcam im Auto - Bußgeld!

Sie waren schon einmal Opfer einer Unfallflucht? Dann verstehen Sie vermutlich jeden, der eine Dashcam einsetzt. Das ist eine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder in der Windschutzscheibe. Sie zeichnet auf, was vor oder hinter dem Auto passiert. Das Problem: Sie riskieren damit ein Bußgeld!


Vorsorge aufgrund böser Erfahrung


Eine Frau in München hatte genug. Vandalen hatten ihr teures Auto beschädigt. Sie waren ungestraft davongekommen. Sie selbst blieb auf ihrem Schaden sitzen. Des-halb brachte sie vorne und hinten im Fahrzeug eine Videokamera an. Diese Kameras liefen, während sie ihr Auto am Straßenrand parkte.

Erst ein Erfolg, dann gibt's Ärger 


Schon bald zeigte sich, dass das an sich eine gute Idee war. Ein zunächst unbekannter Fahrer streifte ihr Fahrzeug und fuhr einfach weiter. Sein Kennzeichen war in einer der Videoaufnahmen deutlich zu sehen. Diese Aufnahme übergab sie der Polizei. Der Halter war leicht zu ermitteln. Die Frau konnte erfolgreich Schadensersatz geltend machen.

Dann allerdings bekam sie Ärger. Die Kameras waren nämlich so eingestellt, dass sie jeweils mindestens ein Fahrzeug vor und eines hinter dem Auto der Frau erfassten. Die Folge: Wenn jemand in einem dieser Fahrzeuge saß, war er auf den Aufnahmen zu sehen. Die Polizei vermutete einen Verstoß gegen den Datenschutz und informierte das Bayerische Landesamt (BayLDA) für Datenschutzaufsicht.

150 Euro Bußgeld


Das BayLDA erließ einen Bußgeldbescheid gegen die Frau. Damit war sie nicht einverstanden und legte Einspruch zum zuständigen Amtsgericht München ein. Letztlich brachte ihr dies nichts. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Geldbuße von 150 Euro.

Kein „permanentes Filmen ohne Anlass“!


Die Begründung spart nicht mit deutlichen Worten. Es heißt dort unter anderem:

  • Das Interesse der gefilmten Personen überwiegt. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird unzulässig beeinträchtigt.
  • Das Interesse an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat muss deshalb zurückstehen.
  • Das „permanente anlasslose Filmen“ des Straßenraums vor und hinter dem geparkten Fahrzeug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
  • „Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.“
  • „Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig.“


Ein Urteil mit Folgen 


Diese Überlegungen des Gerichts gelten auch für das Filmen während der Fahrt. Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um ein Privat- oder um ein Unternehmensfahrzeug handelt. Angesichts der Diebstahlrisiken bei Lieferfahrzeugen gibt es zu dem Urteil auch kritische Stimmen. Sie helfen im Ernstfall allerdings zunächst einmal nichts.

Mittwoch, 3. Januar 2018

Cloud oder nicht - Was gehört alles zum Cloud Computing?

Cloud Computing ist für Sie kein Thema? Irrtum! Mit großer Wahrscheinlichkeit sind Sie bereits seit Jahren Cloud-Nutzer, auch wenn Sie sich dessen nicht bewusst sind. Hier finden Sie Beispiele für eine unbewusste Cloud-Nutzung.


Was ist Cloud Computing überhaupt?


Die Cloud ist in aller Munde, kaum ein Bericht über moderne IT oder IT-Security erwähnt nicht Cloud Computing. Trotzdem ist vielen nicht bewusst, was genau unter Cloud Computing zu verstehen ist, und damit, was alles zur Cloud gehört. Dadurch denken viele Unternehmen und Privatanwender oft auch gar nicht an die Datenschutzvorgaben, die bei der Cloud-Nutzung zu beachten sind.

Cloud-oder nicht - Was gehört alles zum Cloud Computing?

Vielleicht haben auch Sie bei der Lektüre unseres gestrigen Beitrags "EU-DSGVO - Was ändert sich für Cloud-Nutzer?" gedacht, „Cloud Computing betrifft mich nicht, blättere ich also weiter.“ Nun lesen Sie heute schon wieder von der Cloud - und dies aus gutem Grund! Sehr wahrscheinlich sind Sie Cloud-Nutzer, auch wenn Sie Cloud Computing gar nicht aktiv ausgewählt haben.


Dienstag, 2. Januar 2018

EU-DSGVO - Was ändert sich für Cloud-Nutzer?

Wer in Zukunft Cloud-Dienste verwenden will, muss die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz: EU-DSGVO) beachten. Doch was ändert sich im Vergleich zu heute?


Aus Auftragsdatenverarbeitung wird Auftragsverarbeitung


Cloud Computing, also die Nutzung von IT-Ressourcen wie Rechenleistung, Applika-tionen und Speicherkapazität über das Internet, wird immer beliebter. Zwei von drei Unternehmen haben in Deutschland im Jahr 2016 Cloud Computing eingesetzt, so der Digitalverband Bitkom. Wenn in Kürze die Zahlen für 2017 vorliegen, wird zweifel-los eine weitere Steigerung festzustellen sein.

EU-DSGVO - Was ändert sich für Cloud-Nutzer?

Aus Sicht des Datenschutzes handelt es sich bei Cloud Computing in der Regel um eine Auftragsdatenverarbeitung. Diesen Begriff findet man in der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO/GDPR), die ab 25. Mai 2018 anzuwenden ist, nicht mehr. Dort spricht man nur noch von Auftragsverarbeitung. Ist dies die einzige Änderung im Datenschutz, die Cloud-Nutzer kennen sollten? Nein, das ist sie nicht.