Freitag, 26. August 2016

Der Kindergeburtstag auf Facebook

Welche Regeln gelten eigentlich, wenn man Fotos von einem Kindergeburtstag auf Facebook stellen will? Ärger ist in solchen Fällen häufiger, als man denkt. Kurzes Nachdenken vorher verhindert Schwierigkeiten nachher!

Kinderfotos auf Facebook – gute Idee oder nicht?


Der Kindergeburtstag war eine schöne Sache. Die Kinder amüsierten sich prima. Und manche Eltern waren froh, ihren Nachwuchs einfach einmal für einen Nachmittag bei lieben Nachbarn abgeben zu können. Es entstanden dabei wirklich schöne Fotos. Da-ran wollte der Vater des Geburtstagskinds auch andere teilhaben lassen. Deshalb wählte er zehn besonders schöne Fotos aus und stellte sie auf die eigene Facebook-Seite.

Ob das eine gute Idee war, darüber gingen die Meinungen schnell auseinander. Probleme gab es vor allem mit den Eltern eines Kindes, das beim Geburtstag dabei war und das gleich auf mehreren Fotos zu sehen war. Dessen Eltern leben nämlich getrennt. Der Vater fand das mit den Fotos auf Facebook ganz gut. Die Mutter hielt dagegen überhaupt nichts davon.

yourIT Datenschutz - Fotos vom Kindergeburtstag auf Facebook posten?!
yourIT Datenschutz - Fotos vom Kindergeburtstag auf Facebook posten?!

Klare gesetzliche Regelungen


Solche Fälle muss man sich nicht ausdenken. Wenn man sich etwas umhört, wird man rasch fündig. Und schon stellt sich die Frage, was in solchen Fällen eigentlich zu beachten ist. So sehr es manchen wundert: Es gibt dafür klare gesetzliche Regeln. Sie stehen in einem Gesetz, das schon über 100 Jahre alt ist. Es wird meistens mit seiner Abkürzung KUG erwähnt. 

Sein vollständiger Name „Kunsturheberrechtsgesetz“ ist zum einen recht sperrig. Zum anderen führt er auch in die Irre. Die Regelungen in diesem Gesetz haben nämlich nichts mit dem Urheberrecht zu tun und auch nichts mit der Kunst. Vielmehr geht es um das, was die Juristen „Recht am eigenen Bild“ nennen. Das Urheberrecht ist dagegen inzwischen in einem anderen Gesetz geregelt.

Einwilligung nötig – bei Minderjährigen von den Eltern


Beim Recht am eigenen Bild geht es um die Frage, ob es jemand dulden muss, dass Bilder von seiner Person verbreitet werden. Die Grundregel hierfür lautet klar: Nein, das muss er nicht. Wenn ich Bilder von jemandem verbreiten will, brauche ich seine Einwilligung dazu. Das gilt natürlich auch für Kinder. Einzige Besonderheit: In diesem Fall kann nicht das Kind selbst einwilligen. Vielmehr brauche ich die Einwilligung der Eltern.

Besonderheiten eines Kindergeburtstags


Damit ist man sofort wieder beim Kindergeburtstag, von dem Fotos auf Facebook verbreitet werden. Daran ist Folgendes rechtlich wichtig:


  • Fotos auf Facebook sind normalerweise öffentlich zugänglich. Das gilt vor allem dann, wenn der Zugriff nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist.
  • Aber auch dann, wenn eine solche Beschränkung auf bestimmte Personen vor-genommen wird, ändert das nichts daran, dass die Bilder jedenfalls gegenüber diesen Personen verbreitet werden.
  • Man kann es also drehen und wenden, wie man will: Bilder von Personen darf man normalerweise nur dann auf Facebook einstellen, wenn man die Einwilligung dieser Personen hat.
  • Bei Kindern ist es Sache der Eltern, ob sie einwilligen oder nicht.
  • Das ist kein Problem, solange sich die Eltern einig sind. Was aber ist, wenn ein Elternteil Ja sagt und ein Elternteil Nein? Wenn beide Eltern anwesend sind und sich vor Ort so verhalten, ist ein Einstellen der Bilder auf Facebook ausgeschlossen.
  • Und wie sieht es aus, wenn nur ein Elternteil anwesend ist? Muss man dann den anderen anrufen und ihn ebenfalls fragen? Nach Auffassung der meisten Juristen gehört eine solche Einwilligung zu den alltäglichen Dingen, die auch ein Elternteil für sich allein erledigen kann. Aber hier muss man ein bisschen vorsichtig sein. Ginge es beispielsweise um Fotos für Werbezwecke, sähe das schon wieder anders aus. Denn das ist dann keine banale Angelegenheit mehr.

Das immer zulässige „Gruppenfoto“ – ein rechtlicher Mythos


Häufig hört man, dass es kein Problem sei, wenn man Bilder einer Gruppe veröffentliche. Und manche wollen sogar wissen, das gelte vor allem dann, wenn die Gruppe aus sieben oder mehr Personen besteht. Manchmal wird sogar behauptet, diese Zahl 7 stünde sogar im Gesetz.

Nichts davon ist wahr. Es handelt sich vielmehr um ein Beispiel für rechtliche Märchen. Zwar gibt es im KUG eine Regelung für Fotos von Demonstrationen, Umzügen und ähnlichen Ereignissen. Es ist klar, dass man davon nie Bilder veröffentlichen könnte, wenn man die Einwilligung aller beteiligten Personen bräuchte. Deshalb fordert das Gesetz für diese speziellen Fälle keine Einwilligung. Man kann sie fotografieren und diese Fotos auch verbreiten und veröffentlichen. Kindergeburtstage gehören jedoch sicher nicht in diese Kategorie.